Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Der Leiter des Ausbildungslehrganges darf zur mündlichen Fachprüfung nur Prüfungskandidaten zulassen, die
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(3) Die mündliche Fachprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Diese besteht aus:
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(4) Die Landesregierung kann eine mit den Angelegenheiten der Gesundheits- und Sozialberufe vertraute Person als Aufsichtsperson in die Prüfungskommission entsenden.
(5) Die mündliche Fachprüfung darf höchstens zwei Mal wiederholt werden.
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(2) Der Leiter des Ausbildungslehrganges darf zur mündlichen Fachprüfung nur Prüfungskandidaten zulassen, die
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(3) Die mündliche Fachprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Diese besteht aus:
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(4) Die Landesregierung kann eine mit den Angelegenheiten der Gesundheits- und Sozialberufe vertraute Person als Aufsichtsperson in die Prüfungskommission entsenden.
(5) Die mündliche Fachprüfung darf höchstens zwei Mal wiederholt werden.