§ 34 TSBBG Ausscheiden aus dem Ausbildungslehrgang

TSBBG - Sozialbetreuungsberufegesetz - TSBBG, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.06.2025
  1. (1)Absatz einsAuszubildende scheiden aus dem Ausbildungslehrgang aus, wenn sie
    1. a)Litera adas Ausbildungsziel trotz Ausschöpfen von Wiederholungsmöglichkeiten nicht erreichen,
    2. b)Litera bnach Abs. 2 ausgeschlossen werden odernach Absatz 2, ausgeschlossen werden oder
    3. c)Litera caus der integrierten Ausbildung (§§ 19 Abs. 4, 20 Abs. 4 und 22 Abs. 4) ausscheiden.aus der integrierten Ausbildung (Paragraphen 19, Absatz 4,, 20 Absatz 4 und 22 Absatz 4,) ausscheiden.
  2. (2)Absatz 2Auszubildende können vom Ausbildungslehrgang ausgeschlossen werden, wenn
    1. a)Litera asich herausstellt, dass sie eine der Aufnahmevoraussetzungen (§ 32 Abs. 1) nicht erfüllen,sich herausstellt, dass sie eine der Aufnahmevoraussetzungen (Paragraph 32, Absatz eins,) nicht erfüllen,
    2. b)Litera bsie aus anderen als den im § 33 Abs. 2 genannten Gründen Teile der theoretischen oder praktischen Ausbildung versäumen oder dieser unentschuldigt fernbleiben,sie aus anderen als den im Paragraph 33, Absatz 2, genannten Gründen Teile der theoretischen oder praktischen Ausbildung versäumen oder dieser unentschuldigt fernbleiben,
    3. c)Litera csie sich aufgrund sonstiger schwerwiegender Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung als zur Ausübung des betreffenden Sozialbetreuungsberufes ungeeignet erweisen.
    In den Fällen der lit. b und c ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung mit einer vom Leiter des Ausbildungslehrganges auszusprechenden Ermahnung nicht das Auslangen gefunden werden kann.In den Fällen der Litera b und c ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung mit einer vom Leiter des Ausbildungslehrganges auszusprechenden Ermahnung nicht das Auslangen gefunden werden kann.
  3. (3)Absatz 3Über den Ausschluss (Auflösung des Ausbildungsvertrages) entscheidet der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung im Einvernehmen mit dem Leiter des Ausbildungslehrganges.
  4. (4)Absatz 4Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
In Kraft seit 24.05.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 34 TSBBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 34 TSBBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 34 TSBBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 34 TSBBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 34 TSBBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 33 TSBBG
§ 35 TSBBG