§ 34 TSBBG Ausscheiden aus dem Ausbildungslehrgang

Sozialbetreuungsberufegesetz - TSBBG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.05.2025 bis 31.12.9999
(1) Auszubildende scheiden aus dem Ausbildungslehrgang aus, wenn sie

a)

das Ausbildungsziel trotz Ausschöpfen von Wiederholungsmöglichkeiten nicht erreichen,

b)

nach Abs. 2 ausgeschlossen werden oder

c)

aus der integrierten Ausbildung (§§ 19 Abs. 4, 20 Abs. 4 und 22 Abs. 4) ausscheiden.

(2) Auszubildende können vom Ausbildungslehrgang ausgeschlossen werden, wenn

a)

sich nachträglich herausstellt, dass sie eine Aufnahmevoraussetzung (§ 32 Abs. 1) nicht erfüllen,

b)

sie aus anderen als den im § 33 Abs. 2 genannten Gründen Teile der theoretischen oder praktischen Ausbildung versäumen oder dieser unentschuldigt fernbleiben,

c)

sie sich aus einem oder mehreren der folgenden, während der Ausbildung eintretenden Gründe als zur Ausübung des betreffenden Sozialbetreuungsberufes ungeeignet erweisen:

1.

fehlende Vertrauenswürdigkeit (§ 13 Abs. 1),

2.

fehlende gesundheitliche Eignung (§ 14 Abs. 1),

3.

sonstige schwerwiegende Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung.

In den Fällen der lit. b und c Z 3 ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung mit einer vom Leiter des Ausbildungslehrganges auszusprechenden Ermahnung nicht das Auslangen gefunden werden kann.

(3) Über den Ausschluss (Auflösung des Ausbildungsvertrages) entscheidet der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung im Einvernehmen mit dem Leiter des Ausbildungslehrganges.

(4) Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

  1. (1)Absatz einsAuszubildende scheiden aus dem Ausbildungslehrgang aus, wenn sie
    1. a)Litera adas Ausbildungsziel trotz Ausschöpfen von Wiederholungsmöglichkeiten nicht erreichen,
    2. b)Litera bnach Abs. 2 ausgeschlossen werden odernach Absatz 2, ausgeschlossen werden oder
    3. c)Litera caus der integrierten Ausbildung (§§ 19 Abs. 4, 20 Abs. 4 und 22 Abs. 4) ausscheiden.aus der integrierten Ausbildung (Paragraphen 19, Absatz 4,, 20 Absatz 4 und 22 Absatz 4,) ausscheiden.
  2. (2)Absatz 2Auszubildende können vom Ausbildungslehrgang ausgeschlossen werden, wenn
    1. a)Litera asich herausstellt, dass sie eine der Aufnahmevoraussetzungen (§ 32 Abs. 1) nicht erfüllen,sich herausstellt, dass sie eine der Aufnahmevoraussetzungen (Paragraph 32, Absatz eins,) nicht erfüllen,
    2. b)Litera bsie aus anderen als den im § 33 Abs. 2 genannten Gründen Teile der theoretischen oder praktischen Ausbildung versäumen oder dieser unentschuldigt fernbleiben,sie aus anderen als den im Paragraph 33, Absatz 2, genannten Gründen Teile der theoretischen oder praktischen Ausbildung versäumen oder dieser unentschuldigt fernbleiben,
    3. c)Litera csie sich aufgrund sonstiger schwerwiegender Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung als zur Ausübung des betreffenden Sozialbetreuungsberufes ungeeignet erweisen.
    In den Fällen der lit. b und c ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung mit einer vom Leiter des Ausbildungslehrganges auszusprechenden Ermahnung nicht das Auslangen gefunden werden kann.In den Fällen der Litera b und c ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung mit einer vom Leiter des Ausbildungslehrganges auszusprechenden Ermahnung nicht das Auslangen gefunden werden kann.
  3. (3)Absatz 3Über den Ausschluss (Auflösung des Ausbildungsvertrages) entscheidet der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung im Einvernehmen mit dem Leiter des Ausbildungslehrganges.
  4. (4)Absatz 4Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

Stand vor dem 23.05.2025

In Kraft vom 01.02.2009 bis 23.05.2025
(1) Auszubildende scheiden aus dem Ausbildungslehrgang aus, wenn sie

a)

das Ausbildungsziel trotz Ausschöpfen von Wiederholungsmöglichkeiten nicht erreichen,

b)

nach Abs. 2 ausgeschlossen werden oder

c)

aus der integrierten Ausbildung (§§ 19 Abs. 4, 20 Abs. 4 und 22 Abs. 4) ausscheiden.

(2) Auszubildende können vom Ausbildungslehrgang ausgeschlossen werden, wenn

a)

sich nachträglich herausstellt, dass sie eine Aufnahmevoraussetzung (§ 32 Abs. 1) nicht erfüllen,

b)

sie aus anderen als den im § 33 Abs. 2 genannten Gründen Teile der theoretischen oder praktischen Ausbildung versäumen oder dieser unentschuldigt fernbleiben,

c)

sie sich aus einem oder mehreren der folgenden, während der Ausbildung eintretenden Gründe als zur Ausübung des betreffenden Sozialbetreuungsberufes ungeeignet erweisen:

1.

fehlende Vertrauenswürdigkeit (§ 13 Abs. 1),

2.

fehlende gesundheitliche Eignung (§ 14 Abs. 1),

3.

sonstige schwerwiegende Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung.

In den Fällen der lit. b und c Z 3 ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung mit einer vom Leiter des Ausbildungslehrganges auszusprechenden Ermahnung nicht das Auslangen gefunden werden kann.

(3) Über den Ausschluss (Auflösung des Ausbildungsvertrages) entscheidet der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung im Einvernehmen mit dem Leiter des Ausbildungslehrganges.

(4) Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

  1. (1)Absatz einsAuszubildende scheiden aus dem Ausbildungslehrgang aus, wenn sie
    1. a)Litera adas Ausbildungsziel trotz Ausschöpfen von Wiederholungsmöglichkeiten nicht erreichen,
    2. b)Litera bnach Abs. 2 ausgeschlossen werden odernach Absatz 2, ausgeschlossen werden oder
    3. c)Litera caus der integrierten Ausbildung (§§ 19 Abs. 4, 20 Abs. 4 und 22 Abs. 4) ausscheiden.aus der integrierten Ausbildung (Paragraphen 19, Absatz 4,, 20 Absatz 4 und 22 Absatz 4,) ausscheiden.
  2. (2)Absatz 2Auszubildende können vom Ausbildungslehrgang ausgeschlossen werden, wenn
    1. a)Litera asich herausstellt, dass sie eine der Aufnahmevoraussetzungen (§ 32 Abs. 1) nicht erfüllen,sich herausstellt, dass sie eine der Aufnahmevoraussetzungen (Paragraph 32, Absatz eins,) nicht erfüllen,
    2. b)Litera bsie aus anderen als den im § 33 Abs. 2 genannten Gründen Teile der theoretischen oder praktischen Ausbildung versäumen oder dieser unentschuldigt fernbleiben,sie aus anderen als den im Paragraph 33, Absatz 2, genannten Gründen Teile der theoretischen oder praktischen Ausbildung versäumen oder dieser unentschuldigt fernbleiben,
    3. c)Litera csie sich aufgrund sonstiger schwerwiegender Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung als zur Ausübung des betreffenden Sozialbetreuungsberufes ungeeignet erweisen.
    In den Fällen der lit. b und c ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung mit einer vom Leiter des Ausbildungslehrganges auszusprechenden Ermahnung nicht das Auslangen gefunden werden kann.In den Fällen der Litera b und c ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung mit einer vom Leiter des Ausbildungslehrganges auszusprechenden Ermahnung nicht das Auslangen gefunden werden kann.
  3. (3)Absatz 3Über den Ausschluss (Auflösung des Ausbildungsvertrages) entscheidet der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung im Einvernehmen mit dem Leiter des Ausbildungslehrganges.
  4. (4)Absatz 4Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

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