Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Auszubildende können vom Ausbildungslehrgang ausgeschlossen werden, wenn
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(3) Über den Ausschluss (Auflösung des Ausbildungsvertrages) entscheidet der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung im Einvernehmen mit dem Leiter des Ausbildungslehrganges.
(4) Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
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(2) Auszubildende können vom Ausbildungslehrgang ausgeschlossen werden, wenn
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(3) Über den Ausschluss (Auflösung des Ausbildungsvertrages) entscheidet der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung im Einvernehmen mit dem Leiter des Ausbildungslehrganges.
(4) Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.