(1)Absatz einsÖffentliche Veranstaltungen sind bei der Behörde in einer der folgenden Arten schriftlich anzumelden:a)Litera aEinzelveranstaltungen,b)Litera bwiederkehrende Veranstaltungen innerhalb eines Zeitraumes von weniger als sechs Monaten oderc)Litera cständige Veranstaltungen.(2)Absatz 2Di... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.(2)Absatz 2Verweisungen auf Bundesgesetze beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:a)Litera aGewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl.... mehr lesen...
(1)Absatz einsÖffentliche Veranstaltungen dürfen von natürlichen oder juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften angemeldet werden.(2)Absatz 2Natürliche Personen müssen volljährig, im Hinblick auf die Durchführung einer Veranstaltung entscheidungsfähig sowie verlässlich sein.... mehr lesen...
(1)Absatz einsÖffentliche Veranstaltungen sind bei der nach § 25 Abs. 1 zuständigen Behörde anzumelden, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.Öffentliche Veranstaltungen sind bei der nach Paragraph 25, Absatz eins, zuständigen Behörde anzumelden, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Aufschulungslehrgang für Behindertenbetreuer bzw. Behindertenbetreuerinnen (§ 48 Abs. 2) zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin BB umfasstDer Aufschulungslehrgang für Behindertenbetreuer bzw. Behindertenbetreuerinnen (Paragraph 48, Absatz 2,) zum Fach-Sozialbetre... mehr lesen...
(1)Absatz einsPersonen, die in Österreicha)Litera adie zweisemestrige Ausbildung zum Behindertenbetreuer bzw. zur Behindertenbetreuerin an einer Lehranstalt für heilpädagogische Berufe, deren Organisationsstatut samt Lehrplan nach dem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, zuletzt geändert durch ... mehr lesen...
Personen, die in Österreicha)Litera adie Ausbildung zum Altenfachbetreuer bzw. zur Altenfachbetreuerin an einer Fachschule für Altendienste und Pflegehilfe, deren Organisationsstatut samt Lehrplan1.Ziffer einsdem unter Bezugnahme auf § 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962,... mehr lesen...
Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Ausbildungsanforderungen und unter Berücksichtigung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 51/2005, zuletzt geändert durch die Kundmachung LGBl. Nr. 1/2025, durch V... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Ausbildungslehrgang zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen. Diese dient dem Ziel einer vertieften Auseinandersetzung mit Fragen der Sozialbetreuung auf höherem Niveau. Sie besteht aus:a)Litera ader schriftlichen Dipl... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Ausbildungslehrgang zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin wird mit einer Fachprüfung abgeschlossen. Diese besteht aus:a)Litera ader Planung und Durchführung eines Fachprojekts im Rahmen der praktischen Ausbildung unter Begleitung durch einen Betreuer, der vom Au... mehr lesen...
(1)Absatz einsAuszubildende scheiden aus dem Ausbildungslehrgang aus, wenn siea)Litera adas Ausbildungsziel trotz Ausschöpfen von Wiederholungsmöglichkeiten nicht erreichen,b)Litera bnach Abs. 2 ausgeschlossen werden odernach Absatz 2, ausgeschlossen werden oderc)Litera caus der integrierten Ausb... mehr lesen...
(1)Absatz einsPersonen, die sich um die Aufnahme in einen Ausbildungslehrgang bewerben, haben nachzuweisen:a)Litera adie persönliche Eignung nach § 12 unddie persönliche Eignung nach Paragraph 12, undb)Litera bdie positive Absolvierung der 9. Schulstufe.Vom Nachweis nach lit. b kann in Einzelfäll... mehr lesen...
(1)Absatz einsDen Fachkräften obliegt neben den Lehrkräften die Betreuung und Anleitung der Auszubildenden. Dazu gehören insbesondere:a)Litera adie Unterstützung der Lehrkräfte im Rahmen des Unterrichts undb)Litera bdie Anleitung der und die Aufsicht über die Auszubildenden im Rahmen der praktisc... mehr lesen...
(1)Absatz einsAuf die Bewilligung, Beaufsichtigung und Durchführung von Ausbildungslehrgängen im Sinn der §§ 20, 21 und 22 durch Ausbildungseinrichtungen, dieAuf die Bewilligung, Beaufsichtigung und Durchführung von Ausbildungslehrgängen im Sinn der Paragraphen 20,, 21 und 22 durch Ausbildungsein... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Ausbildungslehrgang zum Heimhelfer bzw. zur Heimhelferin umfasst:a)Litera aeine theoretische Ausbildung im Umfang von 200 Unterrichtseinheiten undb)Litera beine praktische Ausbildung im Umfang von 200 Stunden.(2)Absatz 2Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Ausbildungsinh... mehr lesen...
Die Berufsbezeichnung „Diplom-Sozialbetreuer“ bzw. „Diplom-Sozialbetreuerin“ mit dem dem jeweiligen Schwerpunkt entsprechenden Zusatz (§ 2 lit. c) darf nur von Personen geführt werden, dieDie Berufsbezeichnung „Diplom-Sozialbetreuer“ bzw. „Diplom-Sozialbetreuerin“ mit dem dem jeweiligen Schwerpun... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Tätigkeitsbereich von Diplom-Sozialbetreuern und Diplom-Sozialbetreuerinnen A umfasst:a)Litera ain einem eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich die Entwicklung, Durchführung und Evaluation von Konzepten und Projekten im Bereich der Altenarbeit auf Basis wissenschaftlicher Erken... mehr lesen...
Die Berufsbezeichnung „Fach-Sozialbetreuer“ bzw. „Fach-Sozialbetreuerin“ mit dem dem jeweiligen Schwerpunkt entsprechenden Zusatz (§ 2 lit. b) darf nur von Personen geführt werden, dieDie Berufsbezeichnung „Fach-Sozialbetreuer“ bzw. „Fach-Sozialbetreuerin“ mit dem dem jeweiligen Schwerpunkt entsp... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Tätigkeitsbereich von Fach-Sozialbetreuern und Fach-Sozialbetreuerinnen A umfasst:a)Litera ain einem eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich die möglichst umfassende Begleitung, Unterstützung und Betreuung von älteren Menschen, die einzeln oder in Gruppen, abgestimmt auf den Bed... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Tätigkeit von Fach-Sozialbetreuern und Fach-Sozialbetreuerinnen umfasst die Mitgestaltung der Lebenswelt von Menschen, die aufgrund ihres Alters, einer Behinderung oder einer anderen schwierigen Lebenslage in ihrer Lebensgestaltung benachteiligt sind, durch Begleitung, Unterstüt... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz regelt das Berufsbild, die Tätigkeit, die Berufsbezeichnung und die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe.(2)Absatz 2Durch dieses Gesetz werden berufsrechtliche Regelungen des Bundes, insbesondere das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuK... mehr lesen...
(Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, LGBl. Nr. 86/2003, zuletzt geändert durch dasGesetz LGBl. Nr. 39/2025)(Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2003,, zuletzt geändert durch dasGesetz Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2025,)39.Ziffer 39Bescheid, mit dem festgestellt wird, ob... mehr lesen...