(1)Absatz einsÖffentliche Veranstaltungen sind bei der Behörde in einer der folgenden Arten schriftlich anzumelden:a)Litera aEinzelveranstaltungen,b)Litera bwiederkehrende Veranstaltungen innerhalb eines Zeitraumes von weniger als sechs Monaten oderc)Litera cständige Veranstaltungen.(2)Absatz 2Di... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.(2)Absatz 2Verweisungen auf Bundesgesetze beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:a)Litera aGewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl.... mehr lesen...
(1)Absatz einsÖffentliche Veranstaltungen dürfen von natürlichen oder juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften angemeldet werden.(2)Absatz 2Natürliche Personen müssen volljährig, im Hinblick auf die Durchführung einer Veranstaltung entscheidungsfähig sowie verlässlich sein.... mehr lesen...
(1)Absatz einsÖffentliche Veranstaltungen sind bei der nach § 25 Abs. 1 zuständigen Behörde anzumelden, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.Öffentliche Veranstaltungen sind bei der nach Paragraph 25, Absatz eins, zuständigen Behörde anzumelden, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt... mehr lesen...