§ 5 TVG

Veranstaltungsgesetz 2003 - TVG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Öffentliche Veranstaltungen dürfen von natürlichen oder juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften angemeldet werden.

(2) Natürliche Personen müssen eigenberechtigt undvolljährig, im Hinblick auf die Durchführung einer Veranstaltung entscheidungsfähig sowie verlässlich sein. Die Verlässlichkeit ist jedenfalls bei Personen nicht gegeben, die

a) nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sind oder

a)

nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sind oder

b) wenigstens dreimal wegen einer Übertretung

b)

wenigstens dreimal wegen einer Übertretung

1.

nach § 19 Abs. 2 des Landes-Polizeigesetzes, LGBl. Nr. 60/1976, oder

2.

von Vorschriften auf dem Gebiet des Veranstaltungs- oder Kinowesens, des Jugendschutzes, des Glücksspielwesens, des Arbeitnehmerschutzes oder des Sozialversicherungswesens oder, sofern für die angemeldete Veranstaltung Tiere verwendet werden sollen, des Tierschutzes

bestraft worden sind.

bestraft worden sind.

(3) Meldet eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft eine Veranstaltung an, so

a)

muss ihr Sitz im Inland oder in einem Staat, dessen Angehörigen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der Europäischen Integration die selben Rechte wie Inländern zu gewähren hat, liegen und

b)

müssen die zur Vertretung nach außen befugten Personen (Geschäftsführer) eigenberechtigt undvolljährig, im Hinblick auf die Durchführung einer Veranstaltung entscheidungsfähig sowie verlässlich im Sinne des Abs. 2 sein.

(4) Bestehen Zweifel über die EigenberechtigungVolljährigkeit, Entscheidungsfähigkeit oder Verlässlichkeit einer Person, so hat ihr die Behörde die unverzügliche Vorlage geeigneter Unterlagen, insbesondere von entsprechenden Dokumenten, eines Strafregisterauszuges oder einer vergleichbaren Bescheinigung eines Staates im Sinne des Abs. 3 lit. a aufzutragen.

(5) Scheidet ein Geschäftsführer aus, so ist unverzüglich ein neuer zu bestellen. Der Geschäftsführer ist für die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und Entscheidungen verantwortlich. Jeder Wechsel in der Person des Geschäftsführers ist der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(6) Bei anmeldepflichtigen Veranstaltungen, die im Gebiet der Stadt Innsbruck stattfinden sollen, ist die Landespolizeidirektion zur Frage der Verlässlichkeit einer Person im Sinne des Abs. 2 und zur Frage, ob durch die Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit zu erwarten ist, zu hören.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2019

(1) Öffentliche Veranstaltungen dürfen von natürlichen oder juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften angemeldet werden.

(2) Natürliche Personen müssen eigenberechtigt undvolljährig, im Hinblick auf die Durchführung einer Veranstaltung entscheidungsfähig sowie verlässlich sein. Die Verlässlichkeit ist jedenfalls bei Personen nicht gegeben, die

a) nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sind oder

a)

nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sind oder

b) wenigstens dreimal wegen einer Übertretung

b)

wenigstens dreimal wegen einer Übertretung

1.

nach § 19 Abs. 2 des Landes-Polizeigesetzes, LGBl. Nr. 60/1976, oder

2.

von Vorschriften auf dem Gebiet des Veranstaltungs- oder Kinowesens, des Jugendschutzes, des Glücksspielwesens, des Arbeitnehmerschutzes oder des Sozialversicherungswesens oder, sofern für die angemeldete Veranstaltung Tiere verwendet werden sollen, des Tierschutzes

bestraft worden sind.

bestraft worden sind.

(3) Meldet eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft eine Veranstaltung an, so

a)

muss ihr Sitz im Inland oder in einem Staat, dessen Angehörigen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der Europäischen Integration die selben Rechte wie Inländern zu gewähren hat, liegen und

b)

müssen die zur Vertretung nach außen befugten Personen (Geschäftsführer) eigenberechtigt undvolljährig, im Hinblick auf die Durchführung einer Veranstaltung entscheidungsfähig sowie verlässlich im Sinne des Abs. 2 sein.

(4) Bestehen Zweifel über die EigenberechtigungVolljährigkeit, Entscheidungsfähigkeit oder Verlässlichkeit einer Person, so hat ihr die Behörde die unverzügliche Vorlage geeigneter Unterlagen, insbesondere von entsprechenden Dokumenten, eines Strafregisterauszuges oder einer vergleichbaren Bescheinigung eines Staates im Sinne des Abs. 3 lit. a aufzutragen.

(5) Scheidet ein Geschäftsführer aus, so ist unverzüglich ein neuer zu bestellen. Der Geschäftsführer ist für die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und Entscheidungen verantwortlich. Jeder Wechsel in der Person des Geschäftsführers ist der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(6) Bei anmeldepflichtigen Veranstaltungen, die im Gebiet der Stadt Innsbruck stattfinden sollen, ist die Landespolizeidirektion zur Frage der Verlässlichkeit einer Person im Sinne des Abs. 2 und zur Frage, ob durch die Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit zu erwarten ist, zu hören.

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