Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.06.2025
(1)Absatz einsDer Ausbildungslehrgang zum Heimhelfer bzw. zur Heimhelferin umfasst:
a)Litera aeine theoretische Ausbildung im Umfang von 200 Unterrichtseinheiten und
b)Litera beine praktische Ausbildung im Umfang von 200 Stunden.
(2)Absatz 2Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Ausbildungsinhalte:
a)Litera aDokumentation,
b)Litera bEthik und Berufskunde,
c)Litera cErste Hilfe,
d)Litera dGrundzüge der angewandten Hygiene,
e)Litera eGrundpflege und Beobachtung,
f)Litera fGrundzüge der Pharmakologie,
g)Litera gGrundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde,
h)Litera hGrundzüge der Ergonomie und Mobilisation,
i)Litera iHaushaltsführung,
j)Litera jGrundzüge der Gerontologie,
k)Litera kGrundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung und
l)Litera lGrundzüge der sozialen Sicherheit.
(3)Absatz 3Die praktische Ausbildung ist im Umfang von 120 Stunden im ambulanten Bereich und im Umfang von 80 Stunden im (teil-) stationären Bereich zu absolvieren.
(4)Absatz 4In den Ausbildungslehrgang zum Heimhelfer bzw. zur Heimhelferin ist das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung – GuK-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 3/2025, integriert.In den Ausbildungslehrgang zum Heimhelfer bzw. zur Heimhelferin ist das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung – GuK-BAV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2025,, integriert.
In Kraft seit 24.05.2025 bis 31.12.9999
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