§ 19 TSBBG Ausbildungslehrgang zum Heimhelfer bzw. zur Heimhelferin

Sozialbetreuungsberufegesetz - TSBBG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.05.2025 bis 31.12.9999
(1) Der Ausbildungslehrgang zum Heimhelfer bzw. zur Heimhelferin umfasst:

a)

eine theoretische Ausbildung im Umfang von 200 Unterrichtseinheiten und

b)

eine praktische Ausbildung im Umfang von 200 Stunden.

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Ausbildungsinhalte:

a)

Dokumentation,

b)

Ethik und Berufskunde,

c)

Erste Hilfe,

d)

Grundzüge der angewandten Hygiene,

e)

Grundpflege und Beobachtung,

f)

Grundzüge der Pharmakologie,

g)

Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde,

h)

Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation,

i)

Haushaltsführung,

j)

Grundzüge der Gerontologie,

k)

Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung und

l)

Grundzüge der sozialen Sicherheit.

(3) Die praktische Ausbildung ist im Umfang von 120 Stunden im ambulanten Bereich und im Umfang von 80 Stunden im (teil-) stationären Bereich zu absolvieren.

(4) In den Ausbildungslehrgang zum Heimhelfer bzw. zur Heimhelferin ist das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung – GuK-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 93/2016, integriert.

  1. (1)Absatz einsDer Ausbildungslehrgang zum Heimhelfer bzw. zur Heimhelferin umfasst:
    1. a)Litera aeine theoretische Ausbildung im Umfang von 200 Unterrichtseinheiten und
    2. b)Litera beine praktische Ausbildung im Umfang von 200 Stunden.
  2. (2)Absatz 2Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Ausbildungsinhalte:
    1. a)Litera aDokumentation,
    2. b)Litera bEthik und Berufskunde,
    3. c)Litera cErste Hilfe,
    4. d)Litera dGrundzüge der angewandten Hygiene,
    5. e)Litera eGrundpflege und Beobachtung,
    6. f)Litera fGrundzüge der Pharmakologie,
    7. g)Litera gGrundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde,
    8. h)Litera hGrundzüge der Ergonomie und Mobilisation,
    9. i)Litera iHaushaltsführung,
    10. j)Litera jGrundzüge der Gerontologie,
    11. k)Litera kGrundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung und
    12. l)Litera lGrundzüge der sozialen Sicherheit.
  3. (3)Absatz 3Die praktische Ausbildung ist im Umfang von 120 Stunden im ambulanten Bereich und im Umfang von 80 Stunden im (teil-) stationären Bereich zu absolvieren.
  4. (4)Absatz 4In den Ausbildungslehrgang zum Heimhelfer bzw. zur Heimhelferin ist das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung – GuK-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 3/2025, integriert.In den Ausbildungslehrgang zum Heimhelfer bzw. zur Heimhelferin ist das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung – GuK-BAV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2025,, integriert.

Stand vor dem 23.05.2025

In Kraft vom 22.11.2019 bis 23.05.2025
(1) Der Ausbildungslehrgang zum Heimhelfer bzw. zur Heimhelferin umfasst:

a)

eine theoretische Ausbildung im Umfang von 200 Unterrichtseinheiten und

b)

eine praktische Ausbildung im Umfang von 200 Stunden.

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Ausbildungsinhalte:

a)

Dokumentation,

b)

Ethik und Berufskunde,

c)

Erste Hilfe,

d)

Grundzüge der angewandten Hygiene,

e)

Grundpflege und Beobachtung,

f)

Grundzüge der Pharmakologie,

g)

Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde,

h)

Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation,

i)

Haushaltsführung,

j)

Grundzüge der Gerontologie,

k)

Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung und

l)

Grundzüge der sozialen Sicherheit.

(3) Die praktische Ausbildung ist im Umfang von 120 Stunden im ambulanten Bereich und im Umfang von 80 Stunden im (teil-) stationären Bereich zu absolvieren.

(4) In den Ausbildungslehrgang zum Heimhelfer bzw. zur Heimhelferin ist das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung – GuK-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 93/2016, integriert.

  1. (1)Absatz einsDer Ausbildungslehrgang zum Heimhelfer bzw. zur Heimhelferin umfasst:
    1. a)Litera aeine theoretische Ausbildung im Umfang von 200 Unterrichtseinheiten und
    2. b)Litera beine praktische Ausbildung im Umfang von 200 Stunden.
  2. (2)Absatz 2Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Ausbildungsinhalte:
    1. a)Litera aDokumentation,
    2. b)Litera bEthik und Berufskunde,
    3. c)Litera cErste Hilfe,
    4. d)Litera dGrundzüge der angewandten Hygiene,
    5. e)Litera eGrundpflege und Beobachtung,
    6. f)Litera fGrundzüge der Pharmakologie,
    7. g)Litera gGrundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde,
    8. h)Litera hGrundzüge der Ergonomie und Mobilisation,
    9. i)Litera iHaushaltsführung,
    10. j)Litera jGrundzüge der Gerontologie,
    11. k)Litera kGrundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung und
    12. l)Litera lGrundzüge der sozialen Sicherheit.
  3. (3)Absatz 3Die praktische Ausbildung ist im Umfang von 120 Stunden im ambulanten Bereich und im Umfang von 80 Stunden im (teil-) stationären Bereich zu absolvieren.
  4. (4)Absatz 4In den Ausbildungslehrgang zum Heimhelfer bzw. zur Heimhelferin ist das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung – GuK-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 3/2025, integriert.In den Ausbildungslehrgang zum Heimhelfer bzw. zur Heimhelferin ist das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung – GuK-BAV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2025,, integriert.

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