Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.06.2025
(1)Absatz einsDer Tätigkeitsbereich von Fach-Sozialbetreuern und Fach-Sozialbetreuerinnen A umfasst:
a)Litera ain einem eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich die möglichst umfassende Begleitung, Unterstützung und Betreuung von älteren Menschen, die einzeln oder in Gruppen, abgestimmt auf den Bedarf der Klienten und gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse erfolgt. Dazu gehören folgende Maßnahmen:
1.Ziffer einspräventive, unterstützende, aktivierende, reaktivierende, beratende, organisatorische und administrative Maßnahmen zur täglichen Lebensbewältigung,
2.Ziffer 2Eingehen auf körperliche, seelische, soziale und geistige Bedürfnisse und Fähigkeiten,
3.Ziffer 3Hilfe zur Wiederherstellung, Erhaltung und Förderung von Fähigkeiten und Fertigkeiten für ein möglichst selbstständiges und eigenverantwortliches Leben im Alter,
4.Ziffer 4individuelle Begleitung bei der Sinnfindung und Neuorientierung in der Lebensphase Alter,
5.Ziffer 5Unterstützung bei der psychosozialen Bewältigung von Krisensituationen,
6.Ziffer 6Entlastung, Begleitung und Anleitung von Angehörigen und Laienhelfern,
7.Ziffer 7Begleitung von Sterbenden und deren Angehörigen,
b)Litera bpflegerische Aufgaben im Rahmen ihrer Befugnisse als Pflegeassistenten bzw. Pflegeassistentinnen nach dem GuKG,
c)Litera cdie Dokumentation der von ihnen gesetzten Maßnahmen (Betreuungsdokumentation), wobei diese gegebenenfalls in Verbindung mit anderen Dokumentationen erfolgen kann, zu deren Führung Angehörige der Gesundheits- und der Sozialbetreuungsberufe oder der Rechtsträger der betreuenden Einrichtung gesetzlich verpflichtet sind.
(2)Absatz 2Der Tätigkeitsbereich von Fach-Sozialbetreuern und Fach-Sozialbetreuerinnen BA umfasst:
a)Litera ain einem eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich Aufgaben der Anleitung, Anregung, Beratung, Begleitung, Assistenz, Förderung und erforderlichenfalls der Intervention für Menschen mit Behinderungen. Dazu gehören folgende Maßnahmen:
1.Ziffer einsim Hinblick auf soziale Bedürfnisse: Unterstützung bei Kontakten zu anderen Menschen, Förderung der Teilnahme am sozialen Leben und Begleitung in Fragen der Partnerschaft und Sexualität,
2.Ziffer 2im Hinblick auf Beschäftigung und Arbeit:Interessenabklärung, Förderung und Training,
3.Ziffer 3im Hinblick auf Freizeit: Freizeitgestaltung, Entspannung und Erholung, Hobbys, Feste und Feiern,
4.Ziffer 4im Hinblick auf Bildung und Persönlichkeitsentfaltung:Einsatz musisch-kreativer Mittel und von Bewegung, Förderung von Wahrnehmung und Kreativität, Sinnesschulung, ästhetische Bildung,
5.Ziffer 5im Hinblick auf kritische Lebensereignisse: Begleitung bei Krankheit, Trauer, Tod (insbesondere von Angehörigen) mit dem Ziel der Sinnstiftung, Sterbebegleitung,
b)Litera bpflegerische Aufgaben im Rahmen ihrer Befugnisse als Pflegeassistenten bzw. Pflegeassistentinnen nach dem GuKG,
c)Litera cdie Betreuungsdokumentation im Sinn des Abs. 1 lit. c.die Betreuungsdokumentation im Sinn des Absatz eins, Litera c,
(3)Absatz 3Der Tätigkeitsbereich von Fach-Sozialbetreuern und Fach-Sozialbetreuerinnen BB umfasst:
a)Litera ain einem eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich die im Abs. 2 lit. a genannten Aufgaben undin einem eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich die im Absatz 2, Litera a, genannten Aufgaben und
b)Litera bunterstützende Aufgaben bei der Basisversorgung (Anlage); diese dürfen ausschließlich unter Anleitung und Aufsicht von hierzu berechtigten Angehörigen der Gesundheitsberufe durchgeführt werden,
c)Litera cdie Betreuungsdokumentation im Sinn des Abs. 1 lit. c. Dabei stehen im Vergleich zu Fach-Sozialbetreuern und Fach-Sozialbetreuerinnen BA an Stelle von pflegerischen Aufgaben verstärkt und vertieft Kompetenzen der Beratung, Begleitung und Assistenz von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund.die Betreuungsdokumentation im Sinn des Absatz eins, Litera c, Dabei stehen im Vergleich zu Fach-Sozialbetreuern und Fach-Sozialbetreuerinnen BA an Stelle von pflegerischen Aufgaben verstärkt und vertieft Kompetenzen der Beratung, Begleitung und Assistenz von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund.
In Kraft seit 24.05.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 7 TSBBG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 TSBBG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 7 TSBBG