§ 10 TSBBG

Sozialbetreuungsberufegesetz - TSBBG, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.11.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Tätigkeitsbereich von Diplom-Sozialbetreuern und Diplom-Sozialbetreuerinnen A umfasst:

a)

in einem eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich die Entwicklung, Durchführung und Evaluation von Konzepten und Projekten im Bereich der Altenarbeit auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse. Dazu gehören folgende Maßnahmen:

1.

altersgerechte Umgestaltung der Wohnraumumgebung einschließlich Beratung über entsprechende Hilfsmittel und Behelfe und deren Besorgung sowie Organisation der dafür nötigen Behörden- und Versicherungswege,

2.

Erstellung spezieller Animationsprogramme für Kleingruppen und Einzelpersonen zur Förderung motorischer Fähigkeiten durch Bewegungsübungen,

3.

Erstellung spezieller Animationsprogramme zur Förderung der Hirnleistungsfähigkeit,

4.

Anregung von Kommunikationsprozessen in Kleingruppen und für Einzelne zur Verbesserung des sozialen Klimas unter den Bewohnern von Heimen und im Verhältnis zu den Pflegepersonen,

5.

Erarbeitung von Strategien im Fall akuter Krisensituationen, wie etwa beim Tod von Angehörigen oder Mitbewohnern, sowie bei Depressionen und Suizidgefährdung, Verwirrung und Desorientierung sowie Suchtproblematik und dergleichen,

6.

Einsatz ihrer methodischen Kompetenzen, vor allem hinsichtlich Validation, Kinästhetik und Biografiearbeit,

b)

pflegerische Aufgaben im Rahmen ihrer Befugnisse als PflegehelferPflegeassistenten bzw. PflegehelferinnenPflegeassistentinnen nach dem GuKG,

c)

die Dokumentation der von ihnen gesetzten Maßnahmen (Betreuungsdokumentation), wobei diese gegebenenfalls in Verbindung mit anderen Dokumentationen erfolgen kann, zu deren Führung Angehörige der Gesundheits- und der Sozialbetreuungsberufe oder der Rechtsträger der betreuenden Einrichtung gesetzlich verpflichtet sind.

(2) Der Tätigkeitsbereich von Diplom-Sozialbetreuern und Diplom-Sozialbetreuerinnen F umfasst:

a)

in einem eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich die Betreuung von Familien oder familienähnlichen Gemeinschaften im Privatbereich mit dem Ziel, den gewohnten Lebensrhythmus aufrecht zu erhalten und die Familie oder die familienähnliche Gemeinschaft bei der Bewältigung schwieriger Lebenssituationen, wie insbesondere der Erkrankung von im Familienverband lebenden Personen oder einer psychischen Krisensituation (z. B. Trennung, Scheidung, Tod von Angehörigen, Überlastung, Ausfall einer Betreuungsperson), zu unterstützen. Dazu gehören folgende Maßnahmen:

1.

Planung und Organisation des Alltages (Zeitplan, Haushaltskassa, Familienorganisation, gesunde Lebensführung),

2.

Haushaltsorganisation und Haushaltsführung (Wohnungspflege, Wäschepflege, Zubereitung von Mahlzeiten einschließlich von Diätkost im Tagesablauf, auch für Säuglinge und Kleinkinder, und dergleichen),

3.

altersspezifische Betreuung der Kinder und Jugendlichen, Spiel- und Lernanimation sowie Hausaufgabenbegleitung,

4.

Anleitung, Beratung und Unterstützung der Betreuungspersonen von Familienangehörigen,

5.

Mitbetreuung von älteren, kranken oder behinderten Familienmitgliedern,

6.

Begleitung und Unterstützung bei der Bewältigung von Krisensituationen,

7.

Begleitung und Unterstützung bei der Inanspruchnahme von Sozial- und Gesundheitseinrichtungen, öffentlichen Stellen, Ämtern und Behörden,

8.

Zusammenarbeit mit dem Betreuungsteam und mit den Einrichtungen der öffentlichen und freien Wohlfahrt im sozialen Umfeld (Teilnahme an Helferkonferenzen und Vernetzungsgesprächen),

b)

pflegerische Aufgaben im Rahmen ihrer Befugnisse als PflegehelferPflegeassistenten bzw. PflegehelferinnenPflegeassistentinnen nach dem GuKG,

c)

die Betreuungsdokumentation im Sinn des Abs. 1 lit. c.

(3) Der Tätigkeitsbereich von Diplom-Sozialbetreuern und Diplom-Sozialbetreuerinnen BA umfasst:

a)

in einem eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich die Entwicklung, Durchführung und Evaluation von Konzepten und Projekten im Bereich der Behindertenarbeit auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse. Dazu gehören folgende Maßnahmen:

1.

Durchführung der personenzentrierten Lebensplanung,

2.

Anwendung der aktuell anerkannten und wissenschaftlich fundierten Konzepte und Methoden der basalen Pädagogik, wie basale Stimulation, basale Kommunikation, basale Aktivierung und dergleichen,

3.

Anwendung unterstützender, erweiternder und alternativer Kommunikationsmittel wie Gebärden und Symbole unter Einsatz elektronischer Hilfsmittel,

b)

pflegerische Aufgaben im Rahmen ihrer Befugnisse als PflegehelferPflegeassistenten bzw. PflegehelferinnenPflegeassistentinnen nach dem GuKG,

c)

die Betreuungsdokumentation im Sinn des Abs. 1 lit. c.

(4) Der Tätigkeitsbereich von Diplom-Sozialbetreuern und Diplom-Sozialbetreuerinnen BB umfasst:

a)

in einem eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich die Entwicklung, Durchführung und Evaluation von Konzepten und Projekten im Bereich der Behindertenbegleitung auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse. Dazu gehören neben Maßnahmen nach Abs. 3 lit. a insbesondere auch Maßnahmen und Projekte der Integration in den Bereichen Wohnen, Arbeit, Freizeit und Bildung,

b)

unterstützende Aufgaben bei der Basisversorgung (Anlage); diese dürfen ausschließlich unter Anleitung und Aufsicht von hierzu berechtigten Angehörigen der Gesundheitsberufe durchgeführt werden,

c)

die Betreuungsdokumentation im Sinn des Abs. 1 lit. c. Dabei stehen im Vergleich zu Diplom-Sozialbetreuern und Diplom-Sozialbetreuerinnen BA an Stelle von pflegerischen Aufgaben verstärkt und vertieft Kompetenzen der Beratung, Begleitung und Assistenz von Menschen mit einer Behinderung im Vordergrund.

(5) Die Tätigkeit von Diplom-Sozialbetreuern und Diplom-Sozialbetreuerinnen, insbesondere die Entwicklung, Durchführung und Evaluation von Konzepten und Projekten im Rahmen des eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereichs, erfolgt erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Fachleuten wie Ärzten, Angehörigen des gehobenen Dienstes der Gesundheits- und Krankenpflege, Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, klinischen Psychologen, Gesundheitspsychologen, Psychotherapeuten und Sozialarbeitern.

Stand vor dem 21.11.2019

In Kraft vom 01.02.2009 bis 21.11.2019

(1) Der Tätigkeitsbereich von Diplom-Sozialbetreuern und Diplom-Sozialbetreuerinnen A umfasst:

a)

in einem eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich die Entwicklung, Durchführung und Evaluation von Konzepten und Projekten im Bereich der Altenarbeit auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse. Dazu gehören folgende Maßnahmen:

1.

altersgerechte Umgestaltung der Wohnraumumgebung einschließlich Beratung über entsprechende Hilfsmittel und Behelfe und deren Besorgung sowie Organisation der dafür nötigen Behörden- und Versicherungswege,

2.

Erstellung spezieller Animationsprogramme für Kleingruppen und Einzelpersonen zur Förderung motorischer Fähigkeiten durch Bewegungsübungen,

3.

Erstellung spezieller Animationsprogramme zur Förderung der Hirnleistungsfähigkeit,

4.

Anregung von Kommunikationsprozessen in Kleingruppen und für Einzelne zur Verbesserung des sozialen Klimas unter den Bewohnern von Heimen und im Verhältnis zu den Pflegepersonen,

5.

Erarbeitung von Strategien im Fall akuter Krisensituationen, wie etwa beim Tod von Angehörigen oder Mitbewohnern, sowie bei Depressionen und Suizidgefährdung, Verwirrung und Desorientierung sowie Suchtproblematik und dergleichen,

6.

Einsatz ihrer methodischen Kompetenzen, vor allem hinsichtlich Validation, Kinästhetik und Biografiearbeit,

b)

pflegerische Aufgaben im Rahmen ihrer Befugnisse als PflegehelferPflegeassistenten bzw. PflegehelferinnenPflegeassistentinnen nach dem GuKG,

c)

die Dokumentation der von ihnen gesetzten Maßnahmen (Betreuungsdokumentation), wobei diese gegebenenfalls in Verbindung mit anderen Dokumentationen erfolgen kann, zu deren Führung Angehörige der Gesundheits- und der Sozialbetreuungsberufe oder der Rechtsträger der betreuenden Einrichtung gesetzlich verpflichtet sind.

(2) Der Tätigkeitsbereich von Diplom-Sozialbetreuern und Diplom-Sozialbetreuerinnen F umfasst:

a)

in einem eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich die Betreuung von Familien oder familienähnlichen Gemeinschaften im Privatbereich mit dem Ziel, den gewohnten Lebensrhythmus aufrecht zu erhalten und die Familie oder die familienähnliche Gemeinschaft bei der Bewältigung schwieriger Lebenssituationen, wie insbesondere der Erkrankung von im Familienverband lebenden Personen oder einer psychischen Krisensituation (z. B. Trennung, Scheidung, Tod von Angehörigen, Überlastung, Ausfall einer Betreuungsperson), zu unterstützen. Dazu gehören folgende Maßnahmen:

1.

Planung und Organisation des Alltages (Zeitplan, Haushaltskassa, Familienorganisation, gesunde Lebensführung),

2.

Haushaltsorganisation und Haushaltsführung (Wohnungspflege, Wäschepflege, Zubereitung von Mahlzeiten einschließlich von Diätkost im Tagesablauf, auch für Säuglinge und Kleinkinder, und dergleichen),

3.

altersspezifische Betreuung der Kinder und Jugendlichen, Spiel- und Lernanimation sowie Hausaufgabenbegleitung,

4.

Anleitung, Beratung und Unterstützung der Betreuungspersonen von Familienangehörigen,

5.

Mitbetreuung von älteren, kranken oder behinderten Familienmitgliedern,

6.

Begleitung und Unterstützung bei der Bewältigung von Krisensituationen,

7.

Begleitung und Unterstützung bei der Inanspruchnahme von Sozial- und Gesundheitseinrichtungen, öffentlichen Stellen, Ämtern und Behörden,

8.

Zusammenarbeit mit dem Betreuungsteam und mit den Einrichtungen der öffentlichen und freien Wohlfahrt im sozialen Umfeld (Teilnahme an Helferkonferenzen und Vernetzungsgesprächen),

b)

pflegerische Aufgaben im Rahmen ihrer Befugnisse als PflegehelferPflegeassistenten bzw. PflegehelferinnenPflegeassistentinnen nach dem GuKG,

c)

die Betreuungsdokumentation im Sinn des Abs. 1 lit. c.

(3) Der Tätigkeitsbereich von Diplom-Sozialbetreuern und Diplom-Sozialbetreuerinnen BA umfasst:

a)

in einem eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich die Entwicklung, Durchführung und Evaluation von Konzepten und Projekten im Bereich der Behindertenarbeit auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse. Dazu gehören folgende Maßnahmen:

1.

Durchführung der personenzentrierten Lebensplanung,

2.

Anwendung der aktuell anerkannten und wissenschaftlich fundierten Konzepte und Methoden der basalen Pädagogik, wie basale Stimulation, basale Kommunikation, basale Aktivierung und dergleichen,

3.

Anwendung unterstützender, erweiternder und alternativer Kommunikationsmittel wie Gebärden und Symbole unter Einsatz elektronischer Hilfsmittel,

b)

pflegerische Aufgaben im Rahmen ihrer Befugnisse als PflegehelferPflegeassistenten bzw. PflegehelferinnenPflegeassistentinnen nach dem GuKG,

c)

die Betreuungsdokumentation im Sinn des Abs. 1 lit. c.

(4) Der Tätigkeitsbereich von Diplom-Sozialbetreuern und Diplom-Sozialbetreuerinnen BB umfasst:

a)

in einem eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich die Entwicklung, Durchführung und Evaluation von Konzepten und Projekten im Bereich der Behindertenbegleitung auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse. Dazu gehören neben Maßnahmen nach Abs. 3 lit. a insbesondere auch Maßnahmen und Projekte der Integration in den Bereichen Wohnen, Arbeit, Freizeit und Bildung,

b)

unterstützende Aufgaben bei der Basisversorgung (Anlage); diese dürfen ausschließlich unter Anleitung und Aufsicht von hierzu berechtigten Angehörigen der Gesundheitsberufe durchgeführt werden,

c)

die Betreuungsdokumentation im Sinn des Abs. 1 lit. c. Dabei stehen im Vergleich zu Diplom-Sozialbetreuern und Diplom-Sozialbetreuerinnen BA an Stelle von pflegerischen Aufgaben verstärkt und vertieft Kompetenzen der Beratung, Begleitung und Assistenz von Menschen mit einer Behinderung im Vordergrund.

(5) Die Tätigkeit von Diplom-Sozialbetreuern und Diplom-Sozialbetreuerinnen, insbesondere die Entwicklung, Durchführung und Evaluation von Konzepten und Projekten im Rahmen des eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereichs, erfolgt erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Fachleuten wie Ärzten, Angehörigen des gehobenen Dienstes der Gesundheits- und Krankenpflege, Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, klinischen Psychologen, Gesundheitspsychologen, Psychotherapeuten und Sozialarbeitern.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten