§ 11 TSBBG Berufsbezeichnung

Sozialbetreuungsberufegesetz - TSBBG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.05.2025 bis 31.12.9999

Die Berufsbezeichnung „Diplom-Sozialbetreuer“ bzw. „Diplom-Sozialbetreuerin“ mit dem dem jeweiligen Schwerpunkt entsprechenden Zusatz (§ 2 lit. c) darf nur von Personen geführt werden, dieDie Berufsbezeichnung „Diplom-Sozialbetreuer“ bzw. „Diplom-Sozialbetreuerin“ mit dem dem jeweiligen Schwerpunkt entsprechenden Zusatz (Paragraph 2, Litera c,) darf nur von Personen geführt werden, die

a)

das 20. Lebensjahr vollendet haben und

b)

die für die Erfüllung der diesem Schwerpunkt entsprechenden Aufgaben (§ 10) erforderliche persönliche (§ 12) und fachliche (§ 15) Eignung besitzen.

  1. a)Litera adas 18. Lebensjahr vollendet haben und
  2. b)Litera bdie für die Erfüllung der diesem Schwerpunkt entsprechenden Aufgaben (§ 10) erforderliche persönliche (§ 12) und fachliche (§ 15) Eignung besitzen.die für die Erfüllung der diesem Schwerpunkt entsprechenden Aufgaben (Paragraph 10,) erforderliche persönliche (Paragraph 12,) und fachliche (Paragraph 15,) Eignung besitzen.

Stand vor dem 23.05.2025

In Kraft vom 01.02.2009 bis 23.05.2025

Die Berufsbezeichnung „Diplom-Sozialbetreuer“ bzw. „Diplom-Sozialbetreuerin“ mit dem dem jeweiligen Schwerpunkt entsprechenden Zusatz (§ 2 lit. c) darf nur von Personen geführt werden, dieDie Berufsbezeichnung „Diplom-Sozialbetreuer“ bzw. „Diplom-Sozialbetreuerin“ mit dem dem jeweiligen Schwerpunkt entsprechenden Zusatz (Paragraph 2, Litera c,) darf nur von Personen geführt werden, die

a)

das 20. Lebensjahr vollendet haben und

b)

die für die Erfüllung der diesem Schwerpunkt entsprechenden Aufgaben (§ 10) erforderliche persönliche (§ 12) und fachliche (§ 15) Eignung besitzen.

  1. a)Litera adas 18. Lebensjahr vollendet haben und
  2. b)Litera bdie für die Erfüllung der diesem Schwerpunkt entsprechenden Aufgaben (§ 10) erforderliche persönliche (§ 12) und fachliche (§ 15) Eignung besitzen.die für die Erfüllung der diesem Schwerpunkt entsprechenden Aufgaben (Paragraph 10,) erforderliche persönliche (Paragraph 12,) und fachliche (Paragraph 15,) Eignung besitzen.

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