Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(2) Personen, die
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(3) Absolvieren Personen mit einer Ausbildung nach Abs. 1 lit. a nicht die ergänzende Ausbildung im Sinn des Abs. 2 lit. b und c, sondern den Ausbildungslehrgang zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin BB (§ 20), so hat der Leiter des Ausbildungslehrganges
|
| |||||||||
|
|
(4) Personen, die
|
| |||||||||
|
|
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(2) Personen, die
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(3) Absolvieren Personen mit einer Ausbildung nach Abs. 1 lit. a nicht die ergänzende Ausbildung im Sinn des Abs. 2 lit. b und c, sondern den Ausbildungslehrgang zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin BB (§ 20), so hat der Leiter des Ausbildungslehrganges
|
| |||||||||
|
|
(4) Personen, die
|
| |||||||||
|
|