Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
|
(2) Der Aufschulungslehrgang nach § 52 Abs. 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 4 TSBBG zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin BA besteht
|
| |||||||||
|
|
(3) Der Aufschulungslehrgang nach § 53 lit. c TSBBG zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin A sowie BA besteht aus
|
| |||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
b) einer ergänzenden praktischen Ausbildung im Umfang von zumindest 400 Stunden, die im Bereich der Altenarbeit bzw. der Behindertenarbeit zu absolvieren ist.
(4) Der Aufschulungslehrgang darf einmal wiederholt werden.
|
| |||||||||
|
|
(2) Der Aufschulungslehrgang nach § 52 Abs. 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 4 TSBBG zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin BA besteht
|
| |||||||||
|
|
(3) Der Aufschulungslehrgang nach § 53 lit. c TSBBG zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin A sowie BA besteht aus
|
| |||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
b) einer ergänzenden praktischen Ausbildung im Umfang von zumindest 400 Stunden, die im Bereich der Altenarbeit bzw. der Behindertenarbeit zu absolvieren ist.
(4) Der Aufschulungslehrgang darf einmal wiederholt werden.