§ 32 TSBB-AV Aufschulungslehrgänge

Tiroler Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.05.2025 bis 31.12.9999
(1) Der Aufschulungslehrgang nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 TSBBG zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin BB besteht aus

a)

einer ergänzenden theoretischen Ausbildung im Umfang von 470 UE und

b)

einer ergänzenden praktischen Ausbildung im Umfang von 360 Stunden, die im Bereich der Behindertenbegleitung zu absolvieren ist.

(2) Der Aufschulungslehrgang nach § 52 Abs. 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 4 TSBBG zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin BA besteht

a)

aus einer ergänzenden theoretischen Ausbildung im Umfang von 100 UE und

b)

einer ergänzenden praktischen Ausbildung im Umfang von 400 Stunden, die im Bereich der Behindertenarbeit zu absolvieren ist.

(3) Der Aufschulungslehrgang nach § 53 lit. c TSBBG zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin A sowie BA besteht aus

a)

einer ergänzenden theoretischen Ausbildung mit folgenden Ausbildungsmodulen im jeweils nachstehenden Mindestausmaß:

aa)

Persönlichkeitsbildung 120 UE

Das Modul beinhaltet unter anderem Supervision, musischkreative Bildung, Kommunikation/Konfliktbewältigung, Bewegung und Körpererfahrung; die Inhalte müssen in einem einschlägigen Kontext zur Sozialbetreuung stehen;

bb)

Sozialbetreuung allgemein 30 UE

Das Modul umfasst Berufskunde und Berufsethik, Methodik, Rehabilitation und Mobilisation, Gerontologie;

cc)

Humanwissenschaftliche Grundbildung 50 UE

Das Modul beinhaltet Einführung in Pädagogik, Psychologie und Soziologie;

dd)

Politische Bildung und Recht 10 UE

ee)

Medizin und Pflege 35 UE

ff)

Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung 20 UE

gg)

Haushalt, Ernährung, Diät 55 UE

hh)

Ausbildungsschwerpunkt-spezifische Module 80 UE und

b) einer ergänzenden praktischen Ausbildung im Umfang von zumindest 400 Stunden, die im Bereich der Altenarbeit bzw. der Behindertenarbeit zu absolvieren ist.

(4) Der Aufschulungslehrgang darf einmal wiederholt werden.

  1. (1)Absatz einsDer Aufschulungslehrgang nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 TSBBG zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin BB besteht ausDer Aufschulungslehrgang nach Paragraph 52, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 2, TSBBG zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin BB besteht aus
    1. a)Litera aeiner ergänzenden theoretischen Ausbildung im Umfang von 470 UE und
    2. b)Litera beiner ergänzenden praktischen Ausbildung im Umfang von 360 Stunden, die im Bereich der Behindertenbegleitung zu absolvieren ist.
  2. (2)Absatz 2Der Aufschulungslehrgang nach § 52 Abs. 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 4 TSBBG zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin BA bestehtDer Aufschulungslehrgang nach Paragraph 52, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 4, TSBBG zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin BA besteht
    1. a)Litera aaus einer ergänzenden theoretischen Ausbildung im Umfang von 100 UE und
    2. b)Litera beiner ergänzenden praktischen Ausbildung im Umfang von 400 Stunden, die im Bereich der Behindertenarbeit zu absolvieren ist.
  3. (3)Absatz 3Der Aufschulungslehrgang nach § 53 TSBBG zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin A sowie BA besteht ausDer Aufschulungslehrgang nach Paragraph 53, TSBBG zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin A sowie BA besteht aus
    1. a)Litera aeiner ergänzenden theoretischen Ausbildung mit folgenden Ausbildungsmodulen im jeweils nachstehenden Mindestausmaß:
      1. aa)Sub-Litera, a, aPersönlichkeitsbildung 120 UEDas Modul beinhaltet unter anderem Supervision, musischkreative Bildung, Kommunikation/Konfliktbewältigung, Bewegung und Körpererfahrung; die Inhalte müssen in einem einschlägigen Kontext zur Sozialbetreuung stehen;
      2. bb)Sub-Litera, b, bSozialbetreuung allgemein 30 UEDas Modul umfasst Berufskunde und Berufsethik, Methodik, Rehabilitation und Mobilisation, Gerontologie;
      3. cc)Sub-Litera, c, cHumanwissenschaftliche Grundbildung 50 UEDas Modul beinhaltet Einführung in Pädagogik, Psychologie und Soziologie;
      4. dd)Sub-Litera, d, dPolitische Bildung und Recht 10 UE
      5. ee)Sub-Litera, e, eMedizin und Pflege 35 UE
      6. ff)Sub-Litera, f, fLebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung 20 UE
      7. gg)Sub-Litera, g, gHaushalt, Ernährung, Diät 55 UE
      8. hh)Sub-Litera, h, hAusbildungsschwerpunkt-spezifische Module 80 UE und
    2. b)Litera beiner ergänzenden praktischen Ausbildung im Umfang von zumindest 400 Stunden, die im Bereich der Altenarbeit bzw. der Behindertenarbeit zu absolvieren ist.
  4. (4)Absatz 4Der Aufschulungslehrgang darf einmal wiederholt werden.

Stand vor dem 30.05.2025

In Kraft vom 23.08.2019 bis 30.05.2025
(1) Der Aufschulungslehrgang nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 TSBBG zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin BB besteht aus

a)

einer ergänzenden theoretischen Ausbildung im Umfang von 470 UE und

b)

einer ergänzenden praktischen Ausbildung im Umfang von 360 Stunden, die im Bereich der Behindertenbegleitung zu absolvieren ist.

(2) Der Aufschulungslehrgang nach § 52 Abs. 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 4 TSBBG zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin BA besteht

a)

aus einer ergänzenden theoretischen Ausbildung im Umfang von 100 UE und

b)

einer ergänzenden praktischen Ausbildung im Umfang von 400 Stunden, die im Bereich der Behindertenarbeit zu absolvieren ist.

(3) Der Aufschulungslehrgang nach § 53 lit. c TSBBG zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin A sowie BA besteht aus

a)

einer ergänzenden theoretischen Ausbildung mit folgenden Ausbildungsmodulen im jeweils nachstehenden Mindestausmaß:

aa)

Persönlichkeitsbildung 120 UE

Das Modul beinhaltet unter anderem Supervision, musischkreative Bildung, Kommunikation/Konfliktbewältigung, Bewegung und Körpererfahrung; die Inhalte müssen in einem einschlägigen Kontext zur Sozialbetreuung stehen;

bb)

Sozialbetreuung allgemein 30 UE

Das Modul umfasst Berufskunde und Berufsethik, Methodik, Rehabilitation und Mobilisation, Gerontologie;

cc)

Humanwissenschaftliche Grundbildung 50 UE

Das Modul beinhaltet Einführung in Pädagogik, Psychologie und Soziologie;

dd)

Politische Bildung und Recht 10 UE

ee)

Medizin und Pflege 35 UE

ff)

Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung 20 UE

gg)

Haushalt, Ernährung, Diät 55 UE

hh)

Ausbildungsschwerpunkt-spezifische Module 80 UE und

b) einer ergänzenden praktischen Ausbildung im Umfang von zumindest 400 Stunden, die im Bereich der Altenarbeit bzw. der Behindertenarbeit zu absolvieren ist.

(4) Der Aufschulungslehrgang darf einmal wiederholt werden.

  1. (1)Absatz einsDer Aufschulungslehrgang nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 TSBBG zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin BB besteht ausDer Aufschulungslehrgang nach Paragraph 52, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 2, TSBBG zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin BB besteht aus
    1. a)Litera aeiner ergänzenden theoretischen Ausbildung im Umfang von 470 UE und
    2. b)Litera beiner ergänzenden praktischen Ausbildung im Umfang von 360 Stunden, die im Bereich der Behindertenbegleitung zu absolvieren ist.
  2. (2)Absatz 2Der Aufschulungslehrgang nach § 52 Abs. 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 4 TSBBG zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin BA bestehtDer Aufschulungslehrgang nach Paragraph 52, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 4, TSBBG zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin BA besteht
    1. a)Litera aaus einer ergänzenden theoretischen Ausbildung im Umfang von 100 UE und
    2. b)Litera beiner ergänzenden praktischen Ausbildung im Umfang von 400 Stunden, die im Bereich der Behindertenarbeit zu absolvieren ist.
  3. (3)Absatz 3Der Aufschulungslehrgang nach § 53 TSBBG zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin A sowie BA besteht ausDer Aufschulungslehrgang nach Paragraph 53, TSBBG zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin A sowie BA besteht aus
    1. a)Litera aeiner ergänzenden theoretischen Ausbildung mit folgenden Ausbildungsmodulen im jeweils nachstehenden Mindestausmaß:
      1. aa)Sub-Litera, a, aPersönlichkeitsbildung 120 UEDas Modul beinhaltet unter anderem Supervision, musischkreative Bildung, Kommunikation/Konfliktbewältigung, Bewegung und Körpererfahrung; die Inhalte müssen in einem einschlägigen Kontext zur Sozialbetreuung stehen;
      2. bb)Sub-Litera, b, bSozialbetreuung allgemein 30 UEDas Modul umfasst Berufskunde und Berufsethik, Methodik, Rehabilitation und Mobilisation, Gerontologie;
      3. cc)Sub-Litera, c, cHumanwissenschaftliche Grundbildung 50 UEDas Modul beinhaltet Einführung in Pädagogik, Psychologie und Soziologie;
      4. dd)Sub-Litera, d, dPolitische Bildung und Recht 10 UE
      5. ee)Sub-Litera, e, eMedizin und Pflege 35 UE
      6. ff)Sub-Litera, f, fLebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung 20 UE
      7. gg)Sub-Litera, g, gHaushalt, Ernährung, Diät 55 UE
      8. hh)Sub-Litera, h, hAusbildungsschwerpunkt-spezifische Module 80 UE und
    2. b)Litera beiner ergänzenden praktischen Ausbildung im Umfang von zumindest 400 Stunden, die im Bereich der Altenarbeit bzw. der Behindertenarbeit zu absolvieren ist.
  4. (4)Absatz 4Der Aufschulungslehrgang darf einmal wiederholt werden.

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