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Unterbrechung der Ausbildung
(1) Die Ausbildung ist vorbehaltlich des Abs. 2 ohne Unterbrechung durchzuführen.
(2) Eine Unterbrechung der Ausbildung ist aus folgenden Gründen zulässig:
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(3) Über das Vorliegen eines Grundes gemäß Abs. 2 lit. d entscheidet der Leiter des Ausbildungslehrganges.
(4) Eine Unterbrechung gemäß Abs. 2 lit. d ist höchstens bis zur Dauer eines Jahres möglich.
(5) Ein Auszubildender, der aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe die Ausbildung unterbrochen hat, ist berechtigt, die Ausbildung zum ehestmöglichen Zeitpunkt fortzusetzen. Der Zeitpunkt der Fortsetzung ist entsprechend den organisatorischen Möglichkeiten durch den Leiter des Ausbildungslehrganges festzusetzen.
(6) Die Ausbildung ist in jenem Stand fortzusetzen, in dem sie unterbrochen wurde. Ist dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich oder mit längeren für den Auszubildenden nicht zumutbaren Wartezeiten verbunden, ist § 33 Abs. 5 TSBBG anzuwenden, sofern hierdurch die Erreichung der Ausbildungsziele nicht gefährdet wird. Ist die Erreichung der Ausbildungsziele gefährdet, ist die Ausbildung zu wiederholen. Positiv absolvierte Einzelprüfungen und Praktika sind durch den Leiter des Ausbildungslehrganges anzurechnen.
Unterbrechung der Ausbildung
(1) Die Ausbildung ist vorbehaltlich des Abs. 2 ohne Unterbrechung durchzuführen.
(2) Eine Unterbrechung der Ausbildung ist aus folgenden Gründen zulässig:
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(3) Über das Vorliegen eines Grundes gemäß Abs. 2 lit. d entscheidet der Leiter des Ausbildungslehrganges.
(4) Eine Unterbrechung gemäß Abs. 2 lit. d ist höchstens bis zur Dauer eines Jahres möglich.
(5) Ein Auszubildender, der aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe die Ausbildung unterbrochen hat, ist berechtigt, die Ausbildung zum ehestmöglichen Zeitpunkt fortzusetzen. Der Zeitpunkt der Fortsetzung ist entsprechend den organisatorischen Möglichkeiten durch den Leiter des Ausbildungslehrganges festzusetzen.
(6) Die Ausbildung ist in jenem Stand fortzusetzen, in dem sie unterbrochen wurde. Ist dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich oder mit längeren für den Auszubildenden nicht zumutbaren Wartezeiten verbunden, ist § 33 Abs. 5 TSBBG anzuwenden, sofern hierdurch die Erreichung der Ausbildungsziele nicht gefährdet wird. Ist die Erreichung der Ausbildungsziele gefährdet, ist die Ausbildung zu wiederholen. Positiv absolvierte Einzelprüfungen und Praktika sind durch den Leiter des Ausbildungslehrganges anzurechnen.