§ 9 TSBB-AV Unterbrechung der Ausbildung

Tiroler Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.05.2025 bis 31.12.9999
§ 9

Unterbrechung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung ist vorbehaltlich des Abs. 2 ohne Unterbrechung durchzuführen.

(2) Eine Unterbrechung der Ausbildung ist aus folgenden Gründen zulässig:

a)

für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 116/2009, Beschäftigungsverbote vorsieht, und zwar auch dann, wenn die Auszubildenden nicht in einem Dienstverhältnis stehen,

b)

für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, das Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 116/2009, oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften eine Karenz vorsehen, und zwar auch dann, wenn die Auszubildenden nicht in einem Dienstverhältnis stehen,

c)

für Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2009, oder des Zivildienstes nach den §§ 2, 21 und 21a Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2009, oder

d)

aus schwerwiegenden gesundheitlichen, persönlichen oder familiären Gründen.

(3) Über das Vorliegen eines Grundes gemäß Abs. 2 lit. d entscheidet der Leiter des Ausbildungslehrganges.

(4) Eine Unterbrechung gemäß Abs. 2 lit. d ist höchstens bis zur Dauer eines Jahres möglich.

(5) Ein Auszubildender, der aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe die Ausbildung unterbrochen hat, ist berechtigt, die Ausbildung zum ehestmöglichen Zeitpunkt fortzusetzen. Der Zeitpunkt der Fortsetzung ist entsprechend den organisatorischen Möglichkeiten durch den Leiter des Ausbildungslehrganges festzusetzen.

(6) Die Ausbildung ist in jenem Stand fortzusetzen, in dem sie unterbrochen wurde. Ist dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich oder mit längeren für den Auszubildenden nicht zumutbaren Wartezeiten verbunden, ist § 33 Abs. 5 TSBBG anzuwenden, sofern hierdurch die Erreichung der Ausbildungsziele nicht gefährdet wird. Ist die Erreichung der Ausbildungsziele gefährdet, ist die Ausbildung zu wiederholen. Positiv absolvierte Einzelprüfungen und Praktika sind durch den Leiter des Ausbildungslehrganges anzurechnen.

  1. (1)Absatz einsDie Ausbildung ist vorbehaltlich des Abs. 2 ohne Unterbrechung durchzuführen.Die Ausbildung ist vorbehaltlich des Absatz 2, ohne Unterbrechung durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Eine Unterbrechung der Ausbildung ist aus folgenden Gründen zulässig:
    1. a)Litera afür Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 64/2024, Beschäftigungsverbote vorsieht, und zwar auch dann, wenn die Auszubildenden nicht in einem Dienstverhältnis stehen,für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2024,, Beschäftigungsverbote vorsieht, und zwar auch dann, wenn die Auszubildenden nicht in einem Dienstverhältnis stehen,
    2. b)Litera bfür Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 64/2024, das Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 11/2025, oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften eine Karenz vorsehen, und zwar auch dann, wenn die Auszubildenden nicht in einem Dienstverhältnis stehen,für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2024,, das Kinderbetreuungsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2025,, oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften eine Karenz vorsehen, und zwar auch dann, wenn die Auszubildenden nicht in einem Dienstverhältnis stehen,
    3. c)Litera cfür Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2024, oder des Zivildienstes nach den §§ 1, 21 und 21a Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2024, oderfür Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl. römisch eins Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2024,, oder des Zivildienstes nach den Paragraphen eins,, 21 und 21a Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2024,, oder
    4. d)Litera daus schwerwiegenden gesundheitlichen, persönlichen oder familiären Gründen.
  3. (3)Absatz 3Über das Vorliegen eines Grundes gemäß Abs. 2 lit. d entscheidet der Leiter des Ausbildungslehrganges.Über das Vorliegen eines Grundes gemäß Absatz 2, Litera d, entscheidet der Leiter des Ausbildungslehrganges.
  4. (4)Absatz 4Eine Unterbrechung gemäß Abs. 2 lit. d ist höchstens bis zur Dauer eines Jahres möglich.Eine Unterbrechung gemäß Absatz 2, Litera d, ist höchstens bis zur Dauer eines Jahres möglich.
  5. (5)Absatz 5Ein Auszubildender, der aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe die Ausbildung unterbrochen hat, ist berechtigt, die Ausbildung zum ehestmöglichen Zeitpunkt fortzusetzen. Der Zeitpunkt der Fortsetzung ist entsprechend den organisatorischen Möglichkeiten durch den Leiter des Ausbildungslehrganges festzusetzen.Ein Auszubildender, der aus einem der in Absatz 2, genannten Gründe die Ausbildung unterbrochen hat, ist berechtigt, die Ausbildung zum ehestmöglichen Zeitpunkt fortzusetzen. Der Zeitpunkt der Fortsetzung ist entsprechend den organisatorischen Möglichkeiten durch den Leiter des Ausbildungslehrganges festzusetzen.
  6. (6)Absatz 6Die Ausbildung ist in jenem Stand fortzusetzen, in dem sie unterbrochen wurde. Ist dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich oder mit längeren für den Auszubildenden nicht zumutbaren Wartezeiten verbunden, ist § 33 Abs. 5 TSBBG anzuwenden, sofern hierdurch die Erreichung der Ausbildungsziele nicht gefährdet wird. Ist die Erreichung der Ausbildungsziele gefährdet, ist die Ausbildung zu wiederholen. Positiv absolvierte Einzelprüfungen und Praktika sind durch den Leiter des Ausbildungslehrganges anzurechnen.Die Ausbildung ist in jenem Stand fortzusetzen, in dem sie unterbrochen wurde. Ist dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich oder mit längeren für den Auszubildenden nicht zumutbaren Wartezeiten verbunden, ist Paragraph 33, Absatz 5, TSBBG anzuwenden, sofern hierdurch die Erreichung der Ausbildungsziele nicht gefährdet wird. Ist die Erreichung der Ausbildungsziele gefährdet, ist die Ausbildung zu wiederholen. Positiv absolvierte Einzelprüfungen und Praktika sind durch den Leiter des Ausbildungslehrganges anzurechnen.

Stand vor dem 30.05.2025

In Kraft vom 23.07.2010 bis 30.05.2025
§ 9

Unterbrechung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung ist vorbehaltlich des Abs. 2 ohne Unterbrechung durchzuführen.

(2) Eine Unterbrechung der Ausbildung ist aus folgenden Gründen zulässig:

a)

für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 116/2009, Beschäftigungsverbote vorsieht, und zwar auch dann, wenn die Auszubildenden nicht in einem Dienstverhältnis stehen,

b)

für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, das Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 116/2009, oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften eine Karenz vorsehen, und zwar auch dann, wenn die Auszubildenden nicht in einem Dienstverhältnis stehen,

c)

für Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2009, oder des Zivildienstes nach den §§ 2, 21 und 21a Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2009, oder

d)

aus schwerwiegenden gesundheitlichen, persönlichen oder familiären Gründen.

(3) Über das Vorliegen eines Grundes gemäß Abs. 2 lit. d entscheidet der Leiter des Ausbildungslehrganges.

(4) Eine Unterbrechung gemäß Abs. 2 lit. d ist höchstens bis zur Dauer eines Jahres möglich.

(5) Ein Auszubildender, der aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe die Ausbildung unterbrochen hat, ist berechtigt, die Ausbildung zum ehestmöglichen Zeitpunkt fortzusetzen. Der Zeitpunkt der Fortsetzung ist entsprechend den organisatorischen Möglichkeiten durch den Leiter des Ausbildungslehrganges festzusetzen.

(6) Die Ausbildung ist in jenem Stand fortzusetzen, in dem sie unterbrochen wurde. Ist dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich oder mit längeren für den Auszubildenden nicht zumutbaren Wartezeiten verbunden, ist § 33 Abs. 5 TSBBG anzuwenden, sofern hierdurch die Erreichung der Ausbildungsziele nicht gefährdet wird. Ist die Erreichung der Ausbildungsziele gefährdet, ist die Ausbildung zu wiederholen. Positiv absolvierte Einzelprüfungen und Praktika sind durch den Leiter des Ausbildungslehrganges anzurechnen.

  1. (1)Absatz einsDie Ausbildung ist vorbehaltlich des Abs. 2 ohne Unterbrechung durchzuführen.Die Ausbildung ist vorbehaltlich des Absatz 2, ohne Unterbrechung durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Eine Unterbrechung der Ausbildung ist aus folgenden Gründen zulässig:
    1. a)Litera afür Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 64/2024, Beschäftigungsverbote vorsieht, und zwar auch dann, wenn die Auszubildenden nicht in einem Dienstverhältnis stehen,für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2024,, Beschäftigungsverbote vorsieht, und zwar auch dann, wenn die Auszubildenden nicht in einem Dienstverhältnis stehen,
    2. b)Litera bfür Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 64/2024, das Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 11/2025, oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften eine Karenz vorsehen, und zwar auch dann, wenn die Auszubildenden nicht in einem Dienstverhältnis stehen,für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2024,, das Kinderbetreuungsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2025,, oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften eine Karenz vorsehen, und zwar auch dann, wenn die Auszubildenden nicht in einem Dienstverhältnis stehen,
    3. c)Litera cfür Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2024, oder des Zivildienstes nach den §§ 1, 21 und 21a Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2024, oderfür Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl. römisch eins Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2024,, oder des Zivildienstes nach den Paragraphen eins,, 21 und 21a Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2024,, oder
    4. d)Litera daus schwerwiegenden gesundheitlichen, persönlichen oder familiären Gründen.
  3. (3)Absatz 3Über das Vorliegen eines Grundes gemäß Abs. 2 lit. d entscheidet der Leiter des Ausbildungslehrganges.Über das Vorliegen eines Grundes gemäß Absatz 2, Litera d, entscheidet der Leiter des Ausbildungslehrganges.
  4. (4)Absatz 4Eine Unterbrechung gemäß Abs. 2 lit. d ist höchstens bis zur Dauer eines Jahres möglich.Eine Unterbrechung gemäß Absatz 2, Litera d, ist höchstens bis zur Dauer eines Jahres möglich.
  5. (5)Absatz 5Ein Auszubildender, der aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe die Ausbildung unterbrochen hat, ist berechtigt, die Ausbildung zum ehestmöglichen Zeitpunkt fortzusetzen. Der Zeitpunkt der Fortsetzung ist entsprechend den organisatorischen Möglichkeiten durch den Leiter des Ausbildungslehrganges festzusetzen.Ein Auszubildender, der aus einem der in Absatz 2, genannten Gründe die Ausbildung unterbrochen hat, ist berechtigt, die Ausbildung zum ehestmöglichen Zeitpunkt fortzusetzen. Der Zeitpunkt der Fortsetzung ist entsprechend den organisatorischen Möglichkeiten durch den Leiter des Ausbildungslehrganges festzusetzen.
  6. (6)Absatz 6Die Ausbildung ist in jenem Stand fortzusetzen, in dem sie unterbrochen wurde. Ist dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich oder mit längeren für den Auszubildenden nicht zumutbaren Wartezeiten verbunden, ist § 33 Abs. 5 TSBBG anzuwenden, sofern hierdurch die Erreichung der Ausbildungsziele nicht gefährdet wird. Ist die Erreichung der Ausbildungsziele gefährdet, ist die Ausbildung zu wiederholen. Positiv absolvierte Einzelprüfungen und Praktika sind durch den Leiter des Ausbildungslehrganges anzurechnen.Die Ausbildung ist in jenem Stand fortzusetzen, in dem sie unterbrochen wurde. Ist dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich oder mit längeren für den Auszubildenden nicht zumutbaren Wartezeiten verbunden, ist Paragraph 33, Absatz 5, TSBBG anzuwenden, sofern hierdurch die Erreichung der Ausbildungsziele nicht gefährdet wird. Ist die Erreichung der Ausbildungsziele gefährdet, ist die Ausbildung zu wiederholen. Positiv absolvierte Einzelprüfungen und Praktika sind durch den Leiter des Ausbildungslehrganges anzurechnen.

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