Art. 12 T-LO

Landesordnung 1989, Tiroler

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.05.2025 bis 31.12.9999
Das Petitionsrecht steht jedermann zu. Aus Petitionen darf niemandem ein Nachteil erwachsen.

Stand vor dem 09.05.2025

In Kraft vom 01.03.1989 bis 09.05.2025
Das Petitionsrecht steht jedermann zu. Aus Petitionen darf niemandem ein Nachteil erwachsen.

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