§ 117.Paragraph 117, Durch dieses Gesetz werden Bestimmungen folgender Richtlinien umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. Nr. L 183 vom 29. Juni 1989, S 1,2.... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Beamten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Auflösung des Dienstverhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,1.Ziffer einsder nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes, des Stadtrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder aus... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Dienstverhältnis wird aufgelöst:1.Ziffer einsvon Gesetzes wegen (§ 33 Abs. 1),von Gesetzes wegen (Paragraph 33, Absatz eins,),2.Ziffer 2durch Kündigung (§ 72),durch Kündigung (Paragraph 72,),3.Ziffer 3durch Austritt (§ 73),durch Austritt (Paragraph 73,),4.Ziffer 4durch Entlassun... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Beamten des Ruhestandes ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand untersagt, für einen Rechtsträger,1.Ziffer einsder nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes, des Stadtrechnungshofes oder einer vergleichbaren... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Beamte ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er1.Ziffer einseine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (§ 6 PO 1995) von 540 Monaten erreicht hat,eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (Paragraph 6, PO 1995) von 540 Monaten erreicht hat,2.Ziffer 2dauernd dienstun... mehr lesen...
(1)Absatz einsBeamte, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, ABl. Nr. L 141 vom 27. Mai 2011 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2016/589, ABl. Nr. L 10... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. März 2025 geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...
(1)Absatz einsDen Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspflegern gebührt zur Abgeltung aller mit der Funktionsausübung verbundenen qualitativen Mehrleistungen eine monatliche Funktionszulage im Ausmaß von 727,99 Euro.(2)Absatz 2Die Funktionszulage gemäß Abs. 1 ist eine Leistungszulage im Sinn ... mehr lesen...
§ 9.Paragraph 9, Für die Mitglieder des Verwaltungsgerichts gilt die Besoldungsordnung 1994 – BO 1994, LGBl. Nr. 55, mit folgenden Abweichungen: Für die Mitglieder des Verwaltungsgerichts gilt die Besoldungsordnung 1994 – BO 1994, Landesgesetzblatt Nr. 55, mit folgenden Abweichungen:1.Ziffer eins... mehr lesen...