§ 71 Bgld. GL Beschlußfähigkeit und Beschlußerfordernisse

Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2015 bis 31.12.9999

(1) Zu einem Beschluß des Landtages ist, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Landtagsabgeordneten und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Ein Beschluß über Landesverfassungsgesetze und in einfachen Landesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen sowie über die Geschäftsordnung des Landtages oder deren Änderung bedarf der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Landtagsabgeordneten und einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen; dies gilt auch für die Genehmigung von Staatsverträgen mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten sowie von Vereinbarungen mit dem Bund oder mit anderen Ländern in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches, wenn durch diese das Verfassungsrecht geändert oder ergänzt wird.

(3) Hat die Bundesregierung gegen einen Gesetzesbeschluß des Landtages Einspruch erhoben, dann ist zur Wiederholung des Beschlusses die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Landtagsabgeordneten erforderlich.

(4) Zu einem Beschluß des Landtages, mit dem eine Anklage gegen Mitglieder der Landesregierung und die ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit gleichgestellten Organe wegen Gesetzesverletzung erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Landtagsabgeordneten.

(5) Ein Mißtrauensantrag gegen den Präsidenten des Landtages kann gültig nur von mindestens der Hälfte der Landtagsabgeordneten gestellt werden. Ein Mißtrauensantrag gegen den Zweiten und Dritten Präsidenten kann gültig nur von mehr als der Hälfte der Landtagsabgeordneten jener Parteien gestellt werden, über deren Wahlvorschlag sie gewählt wurden.

(6) Ein Beschluß, mit dem der Präsident abberufen wird, kann nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Landtagsabgeordneten und mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt werden. Ein Beschluß, mit dem der Zweite und Dritte Präsident abberufen wird, kann nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Anzahl der Stimmen, bezogen auf die Zahl der Landtagsabgeordneten jener Parteien, über deren Wahlvorschlag sie gewählt wurde, gefaßt werden.

(7) Wurde der Zweite oder der Dritte Präsident in einem gesonderten Wahlgang ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewählt, kann ein Beschluß, mit dem ein so gewählter Präsident abberufen wird, gültig nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Landtagsabgeordneten und mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt werden.

(8) Ein MißtrauensantragMisstrauensantrag gegen den Landeshauptmann kann gültig nur von mindestens der Hälfte der Landtagsabgeordneten gestellt werden. Ein Mißtrauensantrag gegen die übrigen Mitgliederein Mitglied der Landesregierung kann gültig nur von mehr als der Hälftemindestens einem Drittel der Landtagsabgeordneten jener Parteien gestellt werden, über deren Wahlvorschlag sie gewählt wurden.

(9) Ein Beschluß,Beschluss mit dem ein Mitglied der LandeshauptmannLandesregierung abberufen wird, kann nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Landtagsabgeordneten und mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt werden. Ein Beschluß, mit dem die übrigen Mitglieder der Landesregierung abberufen werden, kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen, bezogen auf die Zahl der Landtagsabgeordneten jener Parteien, über deren Wahlvorschlag sie gewählt wurden, gefaßtgefasst werden.

(10) Wurde der Landeshauptmann-Stellvertreter auf Grund der Bestimmungen des § 8 Absatz 5 letzter Satz oder ein weiteres Mitglied der Landesregierung auf Grund des § 8 Absatz 7 Z 3 letzter Satz oder des § 8 Absatz 8 gewählt, kann ein Beschluß,(Anm: entfällt mit dem dieses Mitglied abberufen wird, gültig nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt werden.LGBl. Nr. 5/2015)

(11) Zu einem Beschluß auf Auflösung des Landtages ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Landtagsabgeordneten erforderlich.

Stand vor dem 08.07.2015

In Kraft vom 27.07.1996 bis 08.07.2015

(1) Zu einem Beschluß des Landtages ist, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Landtagsabgeordneten und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Ein Beschluß über Landesverfassungsgesetze und in einfachen Landesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen sowie über die Geschäftsordnung des Landtages oder deren Änderung bedarf der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Landtagsabgeordneten und einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen; dies gilt auch für die Genehmigung von Staatsverträgen mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten sowie von Vereinbarungen mit dem Bund oder mit anderen Ländern in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches, wenn durch diese das Verfassungsrecht geändert oder ergänzt wird.

(3) Hat die Bundesregierung gegen einen Gesetzesbeschluß des Landtages Einspruch erhoben, dann ist zur Wiederholung des Beschlusses die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Landtagsabgeordneten erforderlich.

(4) Zu einem Beschluß des Landtages, mit dem eine Anklage gegen Mitglieder der Landesregierung und die ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit gleichgestellten Organe wegen Gesetzesverletzung erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Landtagsabgeordneten.

(5) Ein Mißtrauensantrag gegen den Präsidenten des Landtages kann gültig nur von mindestens der Hälfte der Landtagsabgeordneten gestellt werden. Ein Mißtrauensantrag gegen den Zweiten und Dritten Präsidenten kann gültig nur von mehr als der Hälfte der Landtagsabgeordneten jener Parteien gestellt werden, über deren Wahlvorschlag sie gewählt wurden.

(6) Ein Beschluß, mit dem der Präsident abberufen wird, kann nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Landtagsabgeordneten und mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt werden. Ein Beschluß, mit dem der Zweite und Dritte Präsident abberufen wird, kann nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Anzahl der Stimmen, bezogen auf die Zahl der Landtagsabgeordneten jener Parteien, über deren Wahlvorschlag sie gewählt wurde, gefaßt werden.

(7) Wurde der Zweite oder der Dritte Präsident in einem gesonderten Wahlgang ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewählt, kann ein Beschluß, mit dem ein so gewählter Präsident abberufen wird, gültig nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Landtagsabgeordneten und mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt werden.

(8) Ein MißtrauensantragMisstrauensantrag gegen den Landeshauptmann kann gültig nur von mindestens der Hälfte der Landtagsabgeordneten gestellt werden. Ein Mißtrauensantrag gegen die übrigen Mitgliederein Mitglied der Landesregierung kann gültig nur von mehr als der Hälftemindestens einem Drittel der Landtagsabgeordneten jener Parteien gestellt werden, über deren Wahlvorschlag sie gewählt wurden.

(9) Ein Beschluß,Beschluss mit dem ein Mitglied der LandeshauptmannLandesregierung abberufen wird, kann nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Landtagsabgeordneten und mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt werden. Ein Beschluß, mit dem die übrigen Mitglieder der Landesregierung abberufen werden, kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen, bezogen auf die Zahl der Landtagsabgeordneten jener Parteien, über deren Wahlvorschlag sie gewählt wurden, gefaßtgefasst werden.

(10) Wurde der Landeshauptmann-Stellvertreter auf Grund der Bestimmungen des § 8 Absatz 5 letzter Satz oder ein weiteres Mitglied der Landesregierung auf Grund des § 8 Absatz 7 Z 3 letzter Satz oder des § 8 Absatz 8 gewählt, kann ein Beschluß,(Anm: entfällt mit dem dieses Mitglied abberufen wird, gültig nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt werden.LGBl. Nr. 5/2015)

(11) Zu einem Beschluß auf Auflösung des Landtages ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Landtagsabgeordneten erforderlich.

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