Art. 69 B-L-VG Auskunfts- und Beschwerderecht der Bürgerinnen und Bürger

Landes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.07.2005 bis 31.12.9999
Artikel 69

Auskunfts- und Beschwerderecht der Bürger

Die Landesregierung hat im Amt der Landesregierung und in jeder Bezirkshauptmannschaft eine rechtskundige Beamtin oder einen rechtskundigen Beamten zu beauftragen, Bürgerinnen und Bürgern in Rechtsangelegenheiten Auskünfte zu erteilen und Beschwerden entgegenzunehmen.

Stand vor dem 25.07.2005

In Kraft vom 04.10.1982 bis 25.07.2005
Artikel 69

Auskunfts- und Beschwerderecht der Bürger

Die Landesregierung hat im Amt der Landesregierung und in jeder Bezirkshauptmannschaft eine rechtskundige Beamtin oder einen rechtskundigen Beamten zu beauftragen, Bürgerinnen und Bürgern in Rechtsangelegenheiten Auskünfte zu erteilen und Beschwerden entgegenzunehmen.

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