Art. 62 B-L-VG Informationspflicht, Geheimhaltung

Landes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
(1) Die Mitglieder der Landesregierung und alle anderen Organe des Landes, der Gemeinden und der durch Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit).

(2) Die Amtsverschwiegenheit besteht für die Mitglieder der Landesregierung nicht gegenüber dem Landtag, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.

(3) Von der Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit können die Mitglieder der Landesregierung in den gesetzlich bestimmten Fällen durch einen unter sinngemäßer Anwendung des Artikels 60 Absatz 2 zu fassenden Beschluß der Landesregierung entbunden werden.

(4) Die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.

  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat nach Maßgabe des Artikel 22a Absatz 1 und 2 B-VG Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen und jedermann Zugang zu Informationen zu gewähren.
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder der Landesregierung sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich ist.
  3. (3)Absatz 3Von der Verpflichtung zur Wahrung von Geheimhaltungspflichten können die Mitglieder der Landesregierung in den Angelegenheiten der Landesverwaltung durch einen unter sinngemäßer Anwendung des Artikels 60 Absatz 2 zu fassenden Beschluss der Landesregierung entbunden werden. In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und der dem Landeshauptmann übertragenen Verwaltung von Bundesvermögen erfolgt die Entbindung durch den Landeshauptmann.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 09.06.1990 bis 31.08.2025
(1) Die Mitglieder der Landesregierung und alle anderen Organe des Landes, der Gemeinden und der durch Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit).

(2) Die Amtsverschwiegenheit besteht für die Mitglieder der Landesregierung nicht gegenüber dem Landtag, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.

(3) Von der Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit können die Mitglieder der Landesregierung in den gesetzlich bestimmten Fällen durch einen unter sinngemäßer Anwendung des Artikels 60 Absatz 2 zu fassenden Beschluß der Landesregierung entbunden werden.

(4) Die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.

  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat nach Maßgabe des Artikel 22a Absatz 1 und 2 B-VG Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen und jedermann Zugang zu Informationen zu gewähren.
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder der Landesregierung sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich ist.
  3. (3)Absatz 3Von der Verpflichtung zur Wahrung von Geheimhaltungspflichten können die Mitglieder der Landesregierung in den Angelegenheiten der Landesverwaltung durch einen unter sinngemäßer Anwendung des Artikels 60 Absatz 2 zu fassenden Beschluss der Landesregierung entbunden werden. In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und der dem Landeshauptmann übertragenen Verwaltung von Bundesvermögen erfolgt die Entbindung durch den Landeshauptmann.

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