(LGBl Nr 30/2024)InkrafttretenLandesgesetzblatt Nr 30 aus 2024,)InkrafttretenArt. II tritt mit dem Zeitpunkt gemäß Art. I § 10 Abs. 1 in Kraft.Art. römisch II tritt mit dem Zeitpunkt gemäß Art. römisch eins Paragraph 10, Absatz eins, in Kraft.Artikel III(LGBl Nr 21/2025)Inkrafttretens- und Überga... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer1.Ziffer einsdie Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 7, 15 Abs. 4 und 6, 36 Abs. 1 bis 4, 40 Abs. 1, 4 und 5, 41 Abs. 1 bis 4, 43... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf landesgesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, sind sie in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Soweit in diesem Gesetz auf das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz verwiesen wird, ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BG... mehr lesen...
Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, ausgenommen solche nach § 32 Abs. 1 und nach den §§ 77 bis 79, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, ausgenommen solche nach Paragraph 32, Absatz eins und nach den Paragraphen 7... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Landesjägermeister hat einen Jagdkataster mit kartografischer Darstellung der Eigenjagdgebiete und Gemeindejagdgebiete zu führen und laufend jagdstatistische Daten zusammenzustellen, die erforderlichenfalls die Jagdausübungsberechtigten beizubringen haben. Der Jagdkataster ist g... mehr lesen...
(1)Absatz einsVergehen der Mitglieder der Kärntner Jägerschaft gegen die Standespflichten, die nicht länger als fünf Jahre vom Zeitpunkt der ersten Verfolgungshandlung (Ladung, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung) zurückliegen, werden von einem Disziplinarrat der Kärntner Jägerschaft durch Diszipl... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Mitglieder der Kärntner Jägerschaft sind berechtigt, von den Einrichtungen der Kärntner Jägerschaft Gebrauch zu machen. Sie haben das aktive und das passive Wahlrecht hinsichtlich der Organe der Kärntner Jägerschaft im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes.(2)Absatz 2Die Mitgl... mehr lesen...
Die Aufgaben, die sich aus den §§ 37, 38, 53, 55a, 55b, 56 bis 61, 63 Abs. 5 und 6, 68 Abs. 3 bis 3b, 3f, 3g und 5, § 69 Abs. 3 letzter Satz, § 95 und § 95a Abs. 2 und 4 letzter Satz ergeben, hat die Kärntner Jägerschaft im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.Die Aufgaben, die sich aus den P... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Erfüllung der im § 80 Abs. 1 angeführten Ziele obliegt der Kärntner Jägerschaft neben den in diesem Gesetz ausdrücklich angeführten Aufgaben - soweit § 81a nicht anderes bestimmt - im eigenen Wirkungsbereich insbesondere:Zur Erfüllung der im Paragraph 80, Absatz eins, angeführte... mehr lesen...
(1)Absatz einsWenn Wild- oder Jagdschäden an noch nicht erntereifen Bodenerzeugnissen verursacht werden, ist der Schaden nach dem Wert zu ersetzen, den die Erzeugnisse zur Zeit der Ernte gehabt hätten. Der Aufwand, der dem Geschädigten bis zur Einbringung der Ernte erwachsen wäre, ist dabei in Ab... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Ersatz von Wild- und Jagdschaden richtet sich nach den folgenden Bestimmungen, soweit nicht zwischen dem Jagdausübungsberechtigten und dem Anspruchsberechtigten anderweitige Vereinbarungen getroffen wurden.(2)Absatz 2Die Schadenersatzpflicht umfasst nach Maßgabe der §§ 75 und 76... mehr lesen...
(1)Absatz einsWenn sich in einem Jagdgebiet die Verminderung von Schalenwild im Interesse der Land- und Forstwirtschaft als notwendig herausstellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten, der Landwirtschaftskammer, des Leiters des Forstau... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Vornahme von Abschüssen, die aus außerordentlichen Gründen, wie der Häufung von Wildschadensfällen, Seuchen und dgl., notwendig sind, kann vom Jagdausübungsberechtigten und, wenn der Abschuß abgesehen vom Abschußplan behördlich bewilligt oder durch die Behörde angeordnet wird, v... mehr lesen...
(1)Absatz einsEs ist jedermann verboten, ein Jagdgebiet außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege und solcher Wege, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften und Gehöften benützt werden, ohne schriftliche Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten mit einem Gewehr, mit Gegenständen, die ... mehr lesen...
(1)Absatz einsEs ist verboten:1.Ziffer einsbei der Jagdausübung Schußwaffen und Munition zu benützen, die nicht für die Verwendung bei der Jagd auf Wild bestimmt sind und sich nicht in einwandfreiem, dem Zweck entsprechendem Zustand befinden; halbautomatische Kugel- oder Schrotjagdwaffen, deren M... mehr lesen...
(1)Absatz einsWenn der Jagdausübungsberechtigte und die von ihm in seinem Jagdbetrieb verwendeten Personen ein Jagdgebiet nicht auf einem öffentlichen oder zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unverhältnismäßig langen oder beschwerlichen Umweg erreichen können, so hat die Be... mehr lesen...
(1)Absatz einsUnbeschadet der Erfüllung des Erfordernisses nach Abs. 5 ist dem Jagdausübungsberechtigten die Errichtung von Anlagen für den Jagdbetrieb, wie von Jagdhütten, Hochständen, Hochsitzen, Fütterungsanlagen, Jagdsteigen, Wildzäunen u. dgl. sowie von Anlagen gemäß § 3 Abs. 3 nur mit schri... mehr lesen...
(1)Absatz einsDurch Verordnung des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft ist im Interesse einer geordneten Jagdwirtschaft und der wirksamen Überwachung der Erfüllung des Abschussplanes unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, das während des Jagdjahres in seinem Jagdgebiet erlegte, gefangene oder sonstwie verendete Wild in einer für jedes Jagdgebiet gesondert geführten Abschußliste zu verzeichnen; für aneinandergrenzende Jagdgebiete, für die nur ein Abschußp... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Jagdausübungsberechtigte hat den Abschuss und den Fang eines Wildstückes sowie das Auffinden eines gefallenen Wildstückes unter Angabe des Erlegers oder Finders binnen einer Woche nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 bekanntzugeben, sofern es sich um Wild, das der Abschussplanung unter... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Jagdausübungsberechtigte hat bis spätestens 1. März des Jagdjahres, mit dem die Geltungsdauer des Abschussplanes beginnt, den beantragten vollständigen Abschussplan (Abs. 4) dem Hegeringleiter bekannt zu geben. Der Hegeringleiter hat den beantragten Abschussplan mit seiner Stell... mehr lesen...
Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft hat mit Verordnung Richtlinien für die Abschußplanung (Abschußrichtlinien) sowie Grundsätze, die bei der Erfüllung des Abschußplanes einzuhalten sind, zu erlassen. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf den wildökologischen Raumplan sowie die Entwickl... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft hat durch Verordnung für die der Abschussplanung unterliegenden Wildarten für das gesamte Landesgebiet einen wildökologischen Raumplan zu erlassen. Hiebei ist auf das zwischen dem Wild und seiner Umwelt vorherrschende Verhältnis zur Sicher... mehr lesen...
(1)Absatz einsWährend des ganzen Jahres sind zu schonen: das Steinwild, der Bär, der Wolf, das kleine Wiesel, der Fischotter, der Luchs, die Wildkatze, der Biber, die Auerhenne, die Birkhenne, die Haselhenne, das Alpenschneehuhn, das Steinhuhn, die Wachtel, die Wacholderdrossel (der Krammetsvogel... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Jagdschutzorgan in dem Jagdgebiet, für welches es bestellt ist, sowie der Hegeringleiter und sein Stellvertreter in den Jagdgebieten ihres Hegeringes, in denen sie weder jagdausübungsberechtigt noch Mitglied einer Jagdgesellschaft sind, haben als Hilfsorgane der Bezirksverwaltun... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich das Jagdgebiet oder ein Teil davon liegt, Name, Beruf und Anschrift der vorgeschlagenen Jagdschutzorgane, das Gebiet, in dem der Jagdschutzdienst ausgeübt werden soll, und die Art der Au... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Inhaber einer Jagdgastkarte ist verpflichtet, für jede ausgefolgte Jagdgastkarte einen Jagdgastkartenbeitrag an die Kärntner Jägerschaft zu entrichten.(2)Absatz 2Der Jagdgastkartenbeitrag beträgt für Jagdgastkarten mit einer Dauer von drei Tagen 10 Euro und für Jagdgastkarten mi... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Jagdausübungsberechtigte darf Jagdgastkarten ausfolgena)Litera aan Personen, die eine in einem anderen Bundesland mindestens für die Dauer eines Jahres gültige Jagdkarte besitzen, oderb)Litera ban Personen, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben und den Besitz einer gültigen a... mehr lesen...
(1)Absatz einsVon der Möglichkeit des Erlangens einer Jagdkarte sind ausgeschlossen:a)Litera aPersonen, denen eine der im § 37 Abs. 1 geforderten Voraussetzungen fehlt,Personen, denen eine der im Paragraph 37, Absatz eins, geforderten Voraussetzungen fehlt,b)Litera bMinderjährige unter 16 Jahren,... mehr lesen...
(1)Absatz einsPersonen, die die für die Jagdausübung erforderliche Verläßlichkeit und die jagdliche Eignung sowie ausreichende Kenntnisse des Kärntner Jagdrechtes und des Kärntner Naturschutzrechtes und Grundkenntnisse der Ersten Hilfe nachweisen und bei denen kein Ausschließungsgrund nach § 38 v... mehr lesen...
(1)Absatz einsAm Schluß jedes Jagdjahres (§ 36 Abs. 6) hat der Bürgermeister die Abrechnung zu erstellen.Am Schluß jedes Jagdjahres (Paragraph 36, Absatz 6,) hat der Bürgermeister die Abrechnung zu erstellen.(2)Absatz 2Der Pachtzins und allfällige sonstige Erträge sind nach Abzug eines Verwaltung... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeindejagd aus freier Hand ist nur zulässig, wenn sie im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes liegt und den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht widerspricht und wenna)Litera adie Jagd an den bisherigen Pächter vergeb... mehr lesen...
(1)Absatz einsWenn der Pachtvertrag innerhalb der Pachtdauer (§ 17 Abs. 1) genehmigt wird, so hat der Pächter binnen zwei Wochen nach der Genehmigung eine Kaution bei der Gemeinde zu erlegen. Wird der Pachtvertrag vor Beginn der Pachtdauer genehmigt, so ist die Kaution binnen zwei Wochen nach ihr... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Jagdausübungsrecht darf nur an Personen verpachtet werden,a)Litera adenen die Ausstellung einer Jagdkarte nicht zu verweigern ist (§ 38);denen die Ausstellung einer Jagdkarte nicht zu verweigern ist (Paragraph 38,);b)Litera bdie bereits mindestens während dreier voller Jahre unu... mehr lesen...
(1)Absatz einsAuf Friedhöfen, in Häusern und Gehöften samt den dazugehörigen, durch Umfriedung vollständig abgeschlossenen Höfen und Hausgärten, in unmittelbarer Nähe von nicht derart abgeschlossenen Gebäuden sowie auf öffentlichen Anlagen, Sportanlagen (ausgenommen Skipisten und -loipen) und ind... mehr lesen...
(1)Absatz einsVon einer Veräußerung eines Eigenjagdgebietes oder von Teilen davon hat der Grundeigentümer die Bezirksverwaltungsbehörde und die Kärntner Jägerschaft zu verständigen. Wird ein Eigenjagdgebiet teilweise veräußert, hat die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen mit Bescheid festzus... mehr lesen...
Zum Wild im Sinne dieses Gesetzes gehören:a)Litera aHaarwild:Rot-, Dam-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild (Schalenwild); der Feldhase und der Alpen- oder Schneehase, das wilde Kaninchen, das Murmeltier, der Biber;der Bär, der Waschbär, der Wolf, der Fuchs, der Dachs, der Baum- oder Ed... mehr lesen...