§ 40a K-JG

Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.03.2025 bis 31.12.9999
§ 40a

Jagdgastkartenbeitrag

(1) Der Inhaber einer Jagdgastkarte ist verpflichtet, für jede ausgefolgte Jagdgastkarte einen Jagdgastkartenbeitrag an die Kärntner Jägerschaft zu entrichten.

(2) Der Jagdgastkartenbeitrag beträgt für Jagdgastkarten mit einer Dauer von drei Tagen 10 Euro und für Jagdgastkarten mit einer Dauer von zwei Wochen 20 Euro. § 38b Abs 3 gilt sinngemäß.

(3) Der Jagdgastkartenbeitrag ist bei Ausfolgung der Jagdgastkarte zu entrichten.

(4) Der Jagdausübungsberechtigte hat den Jagdgastkartenbeitrag vom Jagdgast einzuheben und auf der Jagdgastkarte zu bestätigen, daß der Beitrag entrichtet wurde.

(5) Der Jagdausübungsberechtigte hat die eingehobenen Jagdgastkartenbeiträge innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Jagdjahres an die Kärntner Jägerschaft abzuführen.

  1. (1)Absatz einsDer Inhaber einer Jagdgastkarte ist verpflichtet, für jede ausgefolgte Jagdgastkarte einen Jagdgastkartenbeitrag an die Kärntner Jägerschaft zu entrichten.
  2. (2)Absatz 2Der Jagdgastkartenbeitrag beträgt für Jagdgastkarten mit einer Dauer von drei Tagen 10 Euro und für Jagdgastkarten mit einer Dauer von zwei Wochen 20 Euro. § 38b Abs. 3 gilt sinngemäß.Der Jagdgastkartenbeitrag beträgt für Jagdgastkarten mit einer Dauer von drei Tagen 10 Euro und für Jagdgastkarten mit einer Dauer von zwei Wochen 20 Euro. Paragraph 38 b, Absatz 3, gilt sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3Der Jagdgastkartenbeitrag ist bei Ausfolgung der Jagdgastkarte zu entrichten.
  4. (4)Absatz 4Der Jagdausübungsberechtigte hat den Jagdgastkartenbeitrag vom Jagdgast einzuheben und auf der Jagdgastkarte zu bestätigen, daß der Beitrag entrichtet wurde.
  5. (5)Absatz 5Der Jagdausübungsberechtigte hat binnen zwei Wochen nach Ausfolgung der Jagdgastkarte an einen Jagdgast die eingehobenen Jagdgastkartenbeiträge an die Kärntner Jägerschaft abzuführen.

Stand vor dem 17.03.2025

In Kraft vom 06.05.2000 bis 17.03.2025
§ 40a

Jagdgastkartenbeitrag

(1) Der Inhaber einer Jagdgastkarte ist verpflichtet, für jede ausgefolgte Jagdgastkarte einen Jagdgastkartenbeitrag an die Kärntner Jägerschaft zu entrichten.

(2) Der Jagdgastkartenbeitrag beträgt für Jagdgastkarten mit einer Dauer von drei Tagen 10 Euro und für Jagdgastkarten mit einer Dauer von zwei Wochen 20 Euro. § 38b Abs 3 gilt sinngemäß.

(3) Der Jagdgastkartenbeitrag ist bei Ausfolgung der Jagdgastkarte zu entrichten.

(4) Der Jagdausübungsberechtigte hat den Jagdgastkartenbeitrag vom Jagdgast einzuheben und auf der Jagdgastkarte zu bestätigen, daß der Beitrag entrichtet wurde.

(5) Der Jagdausübungsberechtigte hat die eingehobenen Jagdgastkartenbeiträge innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Jagdjahres an die Kärntner Jägerschaft abzuführen.

  1. (1)Absatz einsDer Inhaber einer Jagdgastkarte ist verpflichtet, für jede ausgefolgte Jagdgastkarte einen Jagdgastkartenbeitrag an die Kärntner Jägerschaft zu entrichten.
  2. (2)Absatz 2Der Jagdgastkartenbeitrag beträgt für Jagdgastkarten mit einer Dauer von drei Tagen 10 Euro und für Jagdgastkarten mit einer Dauer von zwei Wochen 20 Euro. § 38b Abs. 3 gilt sinngemäß.Der Jagdgastkartenbeitrag beträgt für Jagdgastkarten mit einer Dauer von drei Tagen 10 Euro und für Jagdgastkarten mit einer Dauer von zwei Wochen 20 Euro. Paragraph 38 b, Absatz 3, gilt sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3Der Jagdgastkartenbeitrag ist bei Ausfolgung der Jagdgastkarte zu entrichten.
  4. (4)Absatz 4Der Jagdausübungsberechtigte hat den Jagdgastkartenbeitrag vom Jagdgast einzuheben und auf der Jagdgastkarte zu bestätigen, daß der Beitrag entrichtet wurde.
  5. (5)Absatz 5Der Jagdausübungsberechtigte hat binnen zwei Wochen nach Ausfolgung der Jagdgastkarte an einen Jagdgast die eingehobenen Jagdgastkartenbeiträge an die Kärntner Jägerschaft abzuführen.

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