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(2) Nach Maßgabe vorhandener technischer Möglichkeiten kann die Abschussliste in elektronischer Form geführt werden. Sofern die Abschussliste in Papierform geführt wird, ist der durch Verordnung des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft festgelegte Vordruck zu verwenden. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf den Inhalt und den Zweck der Abschussliste Bedacht zu nehmen.
(3) Die Abschußliste ist während des Jagdjahres bei dem Jagdausübungsberechtigten, falls sich dessen Wohnsitz aber außerhalb des Verwaltungsbezirkes befindet, in dem das Jagdgebiet gelegen ist, bei dem für dieses Jagdgebiet bestellten Jagdschutzorgan aufzulegen. Der Bezirksjägermeister, der Talschaftsreferent, die Hegeringleiter, die Bezirksverwaltungsbehörde und die Leiter der Bezirksforstinspektion des Gebietes, in dem das Jagdgebiet liegt, sowie die Jagdschutzorgane des Jagdausübungsberechtigten sind zur Einsicht in die Abschussliste berechtigt. Nach Maßgabe vorhandener technischer Möglichkeiten können die Auflage der Abschussliste und die Einsichtnahme in elektronischer Form erfolgen.
(4) Die Abschußliste ist mit dem Ablauf des Jagdjahres abzuschließen und bis zum 15. Jänner des folgenden Jahres dem Hegeringleiter zur Weiterleitung an den Bezirksjägermeister zu übermitteln.
(5) Der Bezirksjägermeister hat auf Grund der übermittelten Abschusslisten für den Bereich seiner Bezirksgruppe eine Wildnachweisung, getrennt nach Wildarten, Geschlecht und Wildklassen zu erstellen, die den festgesetzten Abschuß, das erlegte oder gefangene Wild und das Fallwild zu enthalten hat. Für die Wildnachweisung ist der durch Verordnung des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft unter Bedachtnahme auf ihren Zweck und Inhalt festgelegte Vordruck zu verwenden.
(6) Die in den Abschußlisten gemachten Angaben dürfen außer in Verfahren vor Behörden nur für jagdwirtschaftliche und statistische Zwecke verwendet werden.
(2) Nach Maßgabe vorhandener technischer Möglichkeiten kann die Abschussliste in elektronischer Form geführt werden. Sofern die Abschussliste in Papierform geführt wird, ist der durch Verordnung des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft festgelegte Vordruck zu verwenden. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf den Inhalt und den Zweck der Abschussliste Bedacht zu nehmen.
(3) Die Abschußliste ist während des Jagdjahres bei dem Jagdausübungsberechtigten, falls sich dessen Wohnsitz aber außerhalb des Verwaltungsbezirkes befindet, in dem das Jagdgebiet gelegen ist, bei dem für dieses Jagdgebiet bestellten Jagdschutzorgan aufzulegen. Der Bezirksjägermeister, der Talschaftsreferent, die Hegeringleiter, die Bezirksverwaltungsbehörde und die Leiter der Bezirksforstinspektion des Gebietes, in dem das Jagdgebiet liegt, sowie die Jagdschutzorgane des Jagdausübungsberechtigten sind zur Einsicht in die Abschussliste berechtigt. Nach Maßgabe vorhandener technischer Möglichkeiten können die Auflage der Abschussliste und die Einsichtnahme in elektronischer Form erfolgen.
(4) Die Abschußliste ist mit dem Ablauf des Jagdjahres abzuschließen und bis zum 15. Jänner des folgenden Jahres dem Hegeringleiter zur Weiterleitung an den Bezirksjägermeister zu übermitteln.
(5) Der Bezirksjägermeister hat auf Grund der übermittelten Abschusslisten für den Bereich seiner Bezirksgruppe eine Wildnachweisung, getrennt nach Wildarten, Geschlecht und Wildklassen zu erstellen, die den festgesetzten Abschuß, das erlegte oder gefangene Wild und das Fallwild zu enthalten hat. Für die Wildnachweisung ist der durch Verordnung des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft unter Bedachtnahme auf ihren Zweck und Inhalt festgelegte Vordruck zu verwenden.
(6) Die in den Abschußlisten gemachten Angaben dürfen außer in Verfahren vor Behörden nur für jagdwirtschaftliche und statistische Zwecke verwendet werden.