§ 58 K-JG

Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschuss und den Fang eines Wildstückes sowie das Auffinden eines gefallenen Wildstückes unter Angabe des Erlegers oder Finders dem Hegeringleiter binnen einer Woche bekanntzugeben, sofern es sich um Wild, das der Abschussplanung unterliegt, oder um Schwarzwild oder Damwild handelt (Abschussmeldung). Der Hegeringleiter hat die Abschussmeldung binnen einer Woche nach ihrem Einlangen an den Bezirksjägermeister weiterzuleiten. Für die Abschussmeldung ist der Vordruck (Abs. 2) zu verwenden. Sofern die Abschussmeldung in Papierform erfolgt, ist der Vordruck gemäß Abs. 23 zu verwenden. Nach Maßgabe vorhandener technischer Möglichkeiten kann die Abschussmeldung in elektronischer Form erfolgen.

(2) Liegt ein zusätzlicher Abschuss aufgrund einer für den Einzugsbereich mehrerer Jagdgebiete erteilten Erlaubnis vor (§ 57b), gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Abschussmeldung und deren Weiterleitung jeweils unverzüglich zu erfolgen haben. Ist die Erlaubnis zum zusätzlichen Abschuss ausgeschöpft, hat der Bezirksjägermeister die Hegeringleiter der betroffenen Hegeringe hierüber unverzüglich zu verständigen.

(3) Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft hat mit Verordnung unter Bedachtnahme auf den Inhalt und den Zweck der Abschußmeldung Vordrucke festzulegen.

Stand vor dem 22.01.2021

In Kraft vom 01.08.2020 bis 22.01.2021

(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschuss und den Fang eines Wildstückes sowie das Auffinden eines gefallenen Wildstückes unter Angabe des Erlegers oder Finders dem Hegeringleiter binnen einer Woche bekanntzugeben, sofern es sich um Wild, das der Abschussplanung unterliegt, oder um Schwarzwild oder Damwild handelt (Abschussmeldung). Der Hegeringleiter hat die Abschussmeldung binnen einer Woche nach ihrem Einlangen an den Bezirksjägermeister weiterzuleiten. Für die Abschussmeldung ist der Vordruck (Abs. 2) zu verwenden. Sofern die Abschussmeldung in Papierform erfolgt, ist der Vordruck gemäß Abs. 23 zu verwenden. Nach Maßgabe vorhandener technischer Möglichkeiten kann die Abschussmeldung in elektronischer Form erfolgen.

(2) Liegt ein zusätzlicher Abschuss aufgrund einer für den Einzugsbereich mehrerer Jagdgebiete erteilten Erlaubnis vor (§ 57b), gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Abschussmeldung und deren Weiterleitung jeweils unverzüglich zu erfolgen haben. Ist die Erlaubnis zum zusätzlichen Abschuss ausgeschöpft, hat der Bezirksjägermeister die Hegeringleiter der betroffenen Hegeringe hierüber unverzüglich zu verständigen.

(3) Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft hat mit Verordnung unter Bedachtnahme auf den Inhalt und den Zweck der Abschußmeldung Vordrucke festzulegen.

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