§ 58 K-JG

Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.03.2025 bis 31.12.9999
(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschuss und den Fang eines Wildstückes sowie das Auffinden eines gefallenen Wildstückes unter Angabe des Erlegers oder Finders dem Hegeringleiter binnen einer Woche bekanntzugeben, sofern es sich um Wild, das der Abschussplanung unterliegt, oder um Schwarzwild oder Damwild handelt (Abschussmeldung). Der Hegeringleiter hat die Abschussmeldung binnen einer Woche nach ihrem Einlangen an den Bezirksjägermeister weiterzuleiten. Sofern die Abschussmeldung in Papierform erfolgt, ist der Vordruck gemäß Abs. 3 zu verwenden. Nach Maßgabe vorhandener technischer Möglichkeiten kann die Abschussmeldung in elektronischer Form erfolgen.

(2) Liegt ein zusätzlicher Abschuss aufgrund einer für den Einzugsbereich mehrerer Jagdgebiete erteilten Erlaubnis vor (§ 57b), gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Abschussmeldung und deren Weiterleitung jeweils unverzüglich zu erfolgen haben. Ist die Erlaubnis zum zusätzlichen Abschuss ausgeschöpft, hat der Bezirksjägermeister die Hegeringleiter der betroffenen Hegeringe hierüber unverzüglich zu verständigen.

(3) Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft hat mit Verordnung unter Bedachtnahme auf den Inhalt und den Zweck der Abschußmeldung Vordrucke festzulegen.

  1. (1)Absatz einsDer Jagdausübungsberechtigte hat den Abschuss und den Fang eines Wildstückes sowie das Auffinden eines gefallenen Wildstückes unter Angabe des Erlegers oder Finders binnen einer Woche nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 bekanntzugeben, sofern es sich um Wild, das der Abschussplanung unterliegt, oder um Schwarzwild oder Damwild handelt (Abschussmeldung).Der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschuss und den Fang eines Wildstückes sowie das Auffinden eines gefallenen Wildstückes unter Angabe des Erlegers oder Finders binnen einer Woche nach Maßgabe der Absatz 3 und 4 bekanntzugeben, sofern es sich um Wild, das der Abschussplanung unterliegt, oder um Schwarzwild oder Damwild handelt (Abschussmeldung).
  2. (2)Absatz 2Liegt ein zusätzlicher Abschuss aufgrund einer für den Einzugsbereich mehrerer Jagdgebiete erteilten Erlaubnis vor (§ 57b), gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Abschussmeldung unverzüglich zu erfolgen hat. Ist die Erlaubnis zum zusätzlichen Abschuss ausgeschöpft, hat der Bezirksjägermeister die Hegeringleiter der betroffenen Hegeringe hierüber unverzüglich zu verständigen.Liegt ein zusätzlicher Abschuss aufgrund einer für den Einzugsbereich mehrerer Jagdgebiete erteilten Erlaubnis vor (Paragraph 57 b,), gilt Absatz eins, mit der Maßgabe, dass die Abschussmeldung unverzüglich zu erfolgen hat. Ist die Erlaubnis zum zusätzlichen Abschuss ausgeschöpft, hat der Bezirksjägermeister die Hegeringleiter der betroffenen Hegeringe hierüber unverzüglich zu verständigen.
  3. (3)Absatz 3Die Abschussmeldung hat im Wege des elektronischen Jagdinformationssystems der Kärntner Jägerschaft zu erfolgen. Im Rahmen dieses Systems hat die Kärntner Jägerschaft den Hegeringleiter sowie den Bezirksjägermeister über die erfolgte Abschussmeldung in Kenntnis zu setzen.
  4. (4)Absatz 4Bei technischem Ausfall des elektronischen Jagdinformationssystems (Abs. 3) hat der Jagdausübungsberechtigte die Abschussmeldung an den Hegeringleiter zu erstatten. Dieser ist verpflichtet, eine Meldung gemäß Abs. 1 binnen einer Woche nach ihrem Einlangen, eine Meldung gemäß Abs. 2 jedoch unverzüglich an den Bezirksjägermeister weiterzuleiten.Bei technischem Ausfall des elektronischen Jagdinformationssystems (Absatz 3,) hat der Jagdausübungsberechtigte die Abschussmeldung an den Hegeringleiter zu erstatten. Dieser ist verpflichtet, eine Meldung gemäß Absatz eins, binnen einer Woche nach ihrem Einlangen, eine Meldung gemäß Absatz 2, jedoch unverzüglich an den Bezirksjägermeister weiterzuleiten.

Stand vor dem 17.03.2025

In Kraft vom 23.01.2021 bis 17.03.2025
(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschuss und den Fang eines Wildstückes sowie das Auffinden eines gefallenen Wildstückes unter Angabe des Erlegers oder Finders dem Hegeringleiter binnen einer Woche bekanntzugeben, sofern es sich um Wild, das der Abschussplanung unterliegt, oder um Schwarzwild oder Damwild handelt (Abschussmeldung). Der Hegeringleiter hat die Abschussmeldung binnen einer Woche nach ihrem Einlangen an den Bezirksjägermeister weiterzuleiten. Sofern die Abschussmeldung in Papierform erfolgt, ist der Vordruck gemäß Abs. 3 zu verwenden. Nach Maßgabe vorhandener technischer Möglichkeiten kann die Abschussmeldung in elektronischer Form erfolgen.

(2) Liegt ein zusätzlicher Abschuss aufgrund einer für den Einzugsbereich mehrerer Jagdgebiete erteilten Erlaubnis vor (§ 57b), gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Abschussmeldung und deren Weiterleitung jeweils unverzüglich zu erfolgen haben. Ist die Erlaubnis zum zusätzlichen Abschuss ausgeschöpft, hat der Bezirksjägermeister die Hegeringleiter der betroffenen Hegeringe hierüber unverzüglich zu verständigen.

(3) Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft hat mit Verordnung unter Bedachtnahme auf den Inhalt und den Zweck der Abschußmeldung Vordrucke festzulegen.

  1. (1)Absatz einsDer Jagdausübungsberechtigte hat den Abschuss und den Fang eines Wildstückes sowie das Auffinden eines gefallenen Wildstückes unter Angabe des Erlegers oder Finders binnen einer Woche nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 bekanntzugeben, sofern es sich um Wild, das der Abschussplanung unterliegt, oder um Schwarzwild oder Damwild handelt (Abschussmeldung).Der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschuss und den Fang eines Wildstückes sowie das Auffinden eines gefallenen Wildstückes unter Angabe des Erlegers oder Finders binnen einer Woche nach Maßgabe der Absatz 3 und 4 bekanntzugeben, sofern es sich um Wild, das der Abschussplanung unterliegt, oder um Schwarzwild oder Damwild handelt (Abschussmeldung).
  2. (2)Absatz 2Liegt ein zusätzlicher Abschuss aufgrund einer für den Einzugsbereich mehrerer Jagdgebiete erteilten Erlaubnis vor (§ 57b), gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Abschussmeldung unverzüglich zu erfolgen hat. Ist die Erlaubnis zum zusätzlichen Abschuss ausgeschöpft, hat der Bezirksjägermeister die Hegeringleiter der betroffenen Hegeringe hierüber unverzüglich zu verständigen.Liegt ein zusätzlicher Abschuss aufgrund einer für den Einzugsbereich mehrerer Jagdgebiete erteilten Erlaubnis vor (Paragraph 57 b,), gilt Absatz eins, mit der Maßgabe, dass die Abschussmeldung unverzüglich zu erfolgen hat. Ist die Erlaubnis zum zusätzlichen Abschuss ausgeschöpft, hat der Bezirksjägermeister die Hegeringleiter der betroffenen Hegeringe hierüber unverzüglich zu verständigen.
  3. (3)Absatz 3Die Abschussmeldung hat im Wege des elektronischen Jagdinformationssystems der Kärntner Jägerschaft zu erfolgen. Im Rahmen dieses Systems hat die Kärntner Jägerschaft den Hegeringleiter sowie den Bezirksjägermeister über die erfolgte Abschussmeldung in Kenntnis zu setzen.
  4. (4)Absatz 4Bei technischem Ausfall des elektronischen Jagdinformationssystems (Abs. 3) hat der Jagdausübungsberechtigte die Abschussmeldung an den Hegeringleiter zu erstatten. Dieser ist verpflichtet, eine Meldung gemäß Abs. 1 binnen einer Woche nach ihrem Einlangen, eine Meldung gemäß Abs. 2 jedoch unverzüglich an den Bezirksjägermeister weiterzuleiten.Bei technischem Ausfall des elektronischen Jagdinformationssystems (Absatz 3,) hat der Jagdausübungsberechtigte die Abschussmeldung an den Hegeringleiter zu erstatten. Dieser ist verpflichtet, eine Meldung gemäß Absatz eins, binnen einer Woche nach ihrem Einlangen, eine Meldung gemäß Absatz 2, jedoch unverzüglich an den Bezirksjägermeister weiterzuleiten.

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