§ 45 K-JG

Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.03.2025 bis 31.12.9999
(1) Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich das Jagdgebiet oder ein Teil davon liegt, Name, Beruf und Anschrift der vorgeschlagenen Jagdschutzorgane, das Gebiet, in dem der Jagdschutzdienst ausgeübt werden soll, und die Art der Ausübung des Jagdschutzdienstes (§ 44 Abs. 1) mitzuteilen.

(2) Die Bestellung eines Jagdschutzorganes hat - soweit § 44 Abs. 10 nicht anderes bestimmt - auf der Grundlage der Vorschläge des Jagdausübungsberechtigten durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen. Die Bestellung darf dann nicht erfolgen, wenn hinsichtlich einer vorgeschlagenen Person eine der im § 46 angeführten Voraussetzungen nicht gegeben ist oder wenn anstelle des in § 44 Abs. 6 und 8 vorgesehenen hauptberuflichen ein nebenberufliches Jagdschutzorgan bestellt werden soll oder wenn im Hinblick auf die Größe und die Beschaffenheit des Jagdgebietes ein regelmäßiger, dauernder und ausreichender Jagdschutz durch angelobte Jagdschutzorgane bereits gewährleistet ist. Die Bestellung hat auf die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen; sie gilt als auf jeweils fünf Jahre verlängert, wenn vom Jagdausübungsberechtigten nicht innerhalb des drittletzten oder vorletzten Monats vor Ablauf der Bestellungsdauer ein anderer Vorschlag gemacht wird. Die Bestellung endet jedenfalls mit vorzeitiger Beendigung des bisherigen Jagdpachtverhältnisses (§ 23), ansonsten mit dem Ende der Pachtdauer (§ 17 Abs. 1). Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn nachträglich ein Umstand eintritt, der die Bestellung ausgeschlossen hätte, oder wenn das Jagdschutzorgan wiederholt die Bestimmungen dieses Gesetzes verletzt. Mit Ablauf der Bestellungsdauer und bei Widerruf der Bestellung sind das Dienstabzeichen und der Dienstausweis (Abs. 3) einzuziehen. Bei Abberufung des Jagdschutzorganes hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Jagdausübungsberechtigten aufzufordern, unverzüglich einen neuen Vorschlag (Abs. 1) zu erstatten.

(3) Ein erstmals als Jagdschutzorgan Bestellter ist von der Bezirksverwaltungsbehörde auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten anzugeloben. Nach der Angelobung ist ihm von der Bezirksverwaltungsbehörde ein Dienstausweis, aus dem seine Identität und seine Eigenschaft als Jagdschutzorgan hervorgeht, auszustellen sowie ein Dienstabzeichen auszufolgen. In dem Dienstausweis ist auch anzuführen, für welches Gebiet das Jagdschutzorgan bestellt wurde, und daß es berechtigt ist, das Dienstabzeichen zu tragen. Entfällt die Angelobung, sind der Dienstausweis und das Dienstabzeichen nach der Bestellung als Jagdschutzorgan auszustellen.

(4) Das Dienstabzeichen hat das Landeswappen und einen Hinweis auf die Eigenschaft des Trägers zu enthalten. Die Landesregierung hat die näheren Bestimmungen über das Dienstabzeichen durch Verordnung zu erlassen.

(5) Die bestellten und angelobten Jagdschutzorgane sind verpflichtet, bei der Ausübung ihres Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und ihren Dienstausweis mit sich zu führen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen - bei Gefahr im Verzug erst nach deren Beseitigung - vorzuweisen.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für alle von ihr bestellten und angelobten Jagdschutzorgane einen Vormerk zu führen.

  1. (1)Absatz einsDie Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich das Jagdgebiet oder ein Teil davon liegt, Name, Beruf und Anschrift der vorgeschlagenen Jagdschutzorgane, das Gebiet, in dem der Jagdschutzdienst ausgeübt werden soll, und die Art der Ausübung des Jagdschutzdienstes (§ 44 Abs. 1) mitzuteilen.Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich das Jagdgebiet oder ein Teil davon liegt, Name, Beruf und Anschrift der vorgeschlagenen Jagdschutzorgane, das Gebiet, in dem der Jagdschutzdienst ausgeübt werden soll, und die Art der Ausübung des Jagdschutzdienstes (Paragraph 44, Absatz eins,) mitzuteilen.
  2. (2)Absatz 2Die Bestellung eines Jagdschutzorganes hat – soweit § 44 Abs. 10 nicht anderes bestimmt – auf der Grundlage der Vorschläge des Jagdausübungsberechtigten durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen. Die Bestellung darf dann nicht erfolgen, wenn hinsichtlich einer vorgeschlagenen Person eine der im § 46 angeführten Voraussetzungen nicht gegeben ist oder wenn anstelle des in § 44 Abs. 6 und 8 vorgesehenen hauptberuflichen ein nebenberufliches Jagdschutzorgan bestellt werden soll oder wenn im Hinblick auf die Größe und die Beschaffenheit des Jagdgebietes ein regelmäßiger, dauernder und ausreichender Jagdschutz durch angelobte Jagdschutzorgane bereits gewährleistet ist. Die Bestellung hat auf die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen; sie gilt als auf jeweils fünf Jahre verlängert, wenn vom Jagdausübungsberechtigten nicht innerhalb des drittletzten oder vorletzten Monats vor Ablauf der Bestellungsdauer ein anderer Vorschlag gemacht wird. Die Bestellung endet vorzeitig mit einem Wechsel des Jagdausübungsberechtigten, im Fall der Gemeindejagd jedoch mit dem Ende des bisherigen Jagdpachtverhältnisses (§ 17 Abs. 1), oder durch einen gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde abgegebenen Verzicht des Jagdschutzorgans oder bei Widerruf durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn nachträglich ein Umstand eintritt, der die Bestellung ausgeschlossen hätte, oder wenn das Jagdschutzorgan wiederholt die Bestimmungen dieses Gesetzes verletzt. Außer im Fall des Widerrufs dauert das Amt des Jagdschutzorgans bis zur rechtskräftigen Bestellung eines neuen Jagdschutzorgans. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das bisherige Jagdschutzorgan über die neue Bestellung zu unterrichten. Mit Ablauf des Amtes oder bei Widerruf der Bestellung sind das Dienstabzeichen und der Dienstausweis (Abs. 3) einzuziehen. Im Fall des vorzeitigen Endes der Bestellung hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Jagdausübungsberechtigten aufzufordern, unverzüglich einen neuen Vorschlag (Abs. 1) zu erstatten.Die Bestellung eines Jagdschutzorganes hat – soweit Paragraph 44, Absatz 10, nicht anderes bestimmt – auf der Grundlage der Vorschläge des Jagdausübungsberechtigten durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen. Die Bestellung darf dann nicht erfolgen, wenn hinsichtlich einer vorgeschlagenen Person eine der im Paragraph 46, angeführten Voraussetzungen nicht gegeben ist oder wenn anstelle des in Paragraph 44, Absatz 6 und 8 vorgesehenen hauptberuflichen ein nebenberufliches Jagdschutzorgan bestellt werden soll oder wenn im Hinblick auf die Größe und die Beschaffenheit des Jagdgebietes ein regelmäßiger, dauernder und ausreichender Jagdschutz durch angelobte Jagdschutzorgane bereits gewährleistet ist. Die Bestellung hat auf die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen; sie gilt als auf jeweils fünf Jahre verlängert, wenn vom Jagdausübungsberechtigten nicht innerhalb des drittletzten oder vorletzten Monats vor Ablauf der Bestellungsdauer ein anderer Vorschlag gemacht wird. Die Bestellung endet vorzeitig mit einem Wechsel des Jagdausübungsberechtigten, im Fall der Gemeindejagd jedoch mit dem Ende des bisherigen Jagdpachtverhältnisses (Paragraph 17, Absatz eins,), oder durch einen gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde abgegebenen Verzicht des Jagdschutzorgans oder bei Widerruf durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn nachträglich ein Umstand eintritt, der die Bestellung ausgeschlossen hätte, oder wenn das Jagdschutzorgan wiederholt die Bestimmungen dieses Gesetzes verletzt. Außer im Fall des Widerrufs dauert das Amt des Jagdschutzorgans bis zur rechtskräftigen Bestellung eines neuen Jagdschutzorgans. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das bisherige Jagdschutzorgan über die neue Bestellung zu unterrichten. Mit Ablauf des Amtes oder bei Widerruf der Bestellung sind das Dienstabzeichen und der Dienstausweis (Absatz 3,) einzuziehen. Im Fall des vorzeitigen Endes der Bestellung hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Jagdausübungsberechtigten aufzufordern, unverzüglich einen neuen Vorschlag (Absatz eins,) zu erstatten.
  3. (3)Absatz 3Ein erstmals als Jagdschutzorgan Bestellter ist von der Bezirksverwaltungsbehörde auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten anzugeloben. Nach der Angelobung ist ihm von der Bezirksverwaltungsbehörde ein Dienstausweis, aus dem seine Identität und seine Eigenschaft als Jagdschutzorgan sowie die nach § 50a Abs. 1 zusätzlich obliegenden Aufgaben der Überwachung der Wildfütterung hervorgehen, auszustellen sowie ein Dienstabzeichen auszufolgen. In dem Dienstausweis ist auch anzuführen, für welches Gebiet das Jagdschutzorgan bestellt wurde, und daß es berechtigt ist, das Dienstabzeichen zu tragen. Entfällt die Angelobung, sind der Dienstausweis und das Dienstabzeichen nach der Bestellung als Jagdschutzorgan auszustellen.Ein erstmals als Jagdschutzorgan Bestellter ist von der Bezirksverwaltungsbehörde auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten anzugeloben. Nach der Angelobung ist ihm von der Bezirksverwaltungsbehörde ein Dienstausweis, aus dem seine Identität und seine Eigenschaft als Jagdschutzorgan sowie die nach Paragraph 50 a, Absatz eins, zusätzlich obliegenden Aufgaben der Überwachung der Wildfütterung hervorgehen, auszustellen sowie ein Dienstabzeichen auszufolgen. In dem Dienstausweis ist auch anzuführen, für welches Gebiet das Jagdschutzorgan bestellt wurde, und daß es berechtigt ist, das Dienstabzeichen zu tragen. Entfällt die Angelobung, sind der Dienstausweis und das Dienstabzeichen nach der Bestellung als Jagdschutzorgan auszustellen.
  4. (4)Absatz 4Das Dienstabzeichen hat das Landeswappen und einen Hinweis auf die Eigenschaft des Trägers zu enthalten. Die Landesregierung hat die näheren Bestimmungen über das Dienstabzeichen durch Verordnung zu erlassen.
  5. (5)Absatz 5Die bestellten und angelobten Jagdschutzorgane sind verpflichtet, bei der Ausübung ihres Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und ihren Dienstausweis mit sich zu führen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen – bei Gefahr im Verzug erst nach deren Beseitigung – vorzuweisen.
  6. (6)Absatz 6Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für alle von ihr bestellten und angelobten Jagdschutzorgane einen Vormerk zu führen.

Stand vor dem 17.03.2025

In Kraft vom 01.03.2018 bis 17.03.2025
(1) Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich das Jagdgebiet oder ein Teil davon liegt, Name, Beruf und Anschrift der vorgeschlagenen Jagdschutzorgane, das Gebiet, in dem der Jagdschutzdienst ausgeübt werden soll, und die Art der Ausübung des Jagdschutzdienstes (§ 44 Abs. 1) mitzuteilen.

(2) Die Bestellung eines Jagdschutzorganes hat - soweit § 44 Abs. 10 nicht anderes bestimmt - auf der Grundlage der Vorschläge des Jagdausübungsberechtigten durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen. Die Bestellung darf dann nicht erfolgen, wenn hinsichtlich einer vorgeschlagenen Person eine der im § 46 angeführten Voraussetzungen nicht gegeben ist oder wenn anstelle des in § 44 Abs. 6 und 8 vorgesehenen hauptberuflichen ein nebenberufliches Jagdschutzorgan bestellt werden soll oder wenn im Hinblick auf die Größe und die Beschaffenheit des Jagdgebietes ein regelmäßiger, dauernder und ausreichender Jagdschutz durch angelobte Jagdschutzorgane bereits gewährleistet ist. Die Bestellung hat auf die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen; sie gilt als auf jeweils fünf Jahre verlängert, wenn vom Jagdausübungsberechtigten nicht innerhalb des drittletzten oder vorletzten Monats vor Ablauf der Bestellungsdauer ein anderer Vorschlag gemacht wird. Die Bestellung endet jedenfalls mit vorzeitiger Beendigung des bisherigen Jagdpachtverhältnisses (§ 23), ansonsten mit dem Ende der Pachtdauer (§ 17 Abs. 1). Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn nachträglich ein Umstand eintritt, der die Bestellung ausgeschlossen hätte, oder wenn das Jagdschutzorgan wiederholt die Bestimmungen dieses Gesetzes verletzt. Mit Ablauf der Bestellungsdauer und bei Widerruf der Bestellung sind das Dienstabzeichen und der Dienstausweis (Abs. 3) einzuziehen. Bei Abberufung des Jagdschutzorganes hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Jagdausübungsberechtigten aufzufordern, unverzüglich einen neuen Vorschlag (Abs. 1) zu erstatten.

(3) Ein erstmals als Jagdschutzorgan Bestellter ist von der Bezirksverwaltungsbehörde auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten anzugeloben. Nach der Angelobung ist ihm von der Bezirksverwaltungsbehörde ein Dienstausweis, aus dem seine Identität und seine Eigenschaft als Jagdschutzorgan hervorgeht, auszustellen sowie ein Dienstabzeichen auszufolgen. In dem Dienstausweis ist auch anzuführen, für welches Gebiet das Jagdschutzorgan bestellt wurde, und daß es berechtigt ist, das Dienstabzeichen zu tragen. Entfällt die Angelobung, sind der Dienstausweis und das Dienstabzeichen nach der Bestellung als Jagdschutzorgan auszustellen.

(4) Das Dienstabzeichen hat das Landeswappen und einen Hinweis auf die Eigenschaft des Trägers zu enthalten. Die Landesregierung hat die näheren Bestimmungen über das Dienstabzeichen durch Verordnung zu erlassen.

(5) Die bestellten und angelobten Jagdschutzorgane sind verpflichtet, bei der Ausübung ihres Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und ihren Dienstausweis mit sich zu führen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen - bei Gefahr im Verzug erst nach deren Beseitigung - vorzuweisen.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für alle von ihr bestellten und angelobten Jagdschutzorgane einen Vormerk zu führen.

  1. (1)Absatz einsDie Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich das Jagdgebiet oder ein Teil davon liegt, Name, Beruf und Anschrift der vorgeschlagenen Jagdschutzorgane, das Gebiet, in dem der Jagdschutzdienst ausgeübt werden soll, und die Art der Ausübung des Jagdschutzdienstes (§ 44 Abs. 1) mitzuteilen.Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich das Jagdgebiet oder ein Teil davon liegt, Name, Beruf und Anschrift der vorgeschlagenen Jagdschutzorgane, das Gebiet, in dem der Jagdschutzdienst ausgeübt werden soll, und die Art der Ausübung des Jagdschutzdienstes (Paragraph 44, Absatz eins,) mitzuteilen.
  2. (2)Absatz 2Die Bestellung eines Jagdschutzorganes hat – soweit § 44 Abs. 10 nicht anderes bestimmt – auf der Grundlage der Vorschläge des Jagdausübungsberechtigten durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen. Die Bestellung darf dann nicht erfolgen, wenn hinsichtlich einer vorgeschlagenen Person eine der im § 46 angeführten Voraussetzungen nicht gegeben ist oder wenn anstelle des in § 44 Abs. 6 und 8 vorgesehenen hauptberuflichen ein nebenberufliches Jagdschutzorgan bestellt werden soll oder wenn im Hinblick auf die Größe und die Beschaffenheit des Jagdgebietes ein regelmäßiger, dauernder und ausreichender Jagdschutz durch angelobte Jagdschutzorgane bereits gewährleistet ist. Die Bestellung hat auf die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen; sie gilt als auf jeweils fünf Jahre verlängert, wenn vom Jagdausübungsberechtigten nicht innerhalb des drittletzten oder vorletzten Monats vor Ablauf der Bestellungsdauer ein anderer Vorschlag gemacht wird. Die Bestellung endet vorzeitig mit einem Wechsel des Jagdausübungsberechtigten, im Fall der Gemeindejagd jedoch mit dem Ende des bisherigen Jagdpachtverhältnisses (§ 17 Abs. 1), oder durch einen gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde abgegebenen Verzicht des Jagdschutzorgans oder bei Widerruf durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn nachträglich ein Umstand eintritt, der die Bestellung ausgeschlossen hätte, oder wenn das Jagdschutzorgan wiederholt die Bestimmungen dieses Gesetzes verletzt. Außer im Fall des Widerrufs dauert das Amt des Jagdschutzorgans bis zur rechtskräftigen Bestellung eines neuen Jagdschutzorgans. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das bisherige Jagdschutzorgan über die neue Bestellung zu unterrichten. Mit Ablauf des Amtes oder bei Widerruf der Bestellung sind das Dienstabzeichen und der Dienstausweis (Abs. 3) einzuziehen. Im Fall des vorzeitigen Endes der Bestellung hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Jagdausübungsberechtigten aufzufordern, unverzüglich einen neuen Vorschlag (Abs. 1) zu erstatten.Die Bestellung eines Jagdschutzorganes hat – soweit Paragraph 44, Absatz 10, nicht anderes bestimmt – auf der Grundlage der Vorschläge des Jagdausübungsberechtigten durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen. Die Bestellung darf dann nicht erfolgen, wenn hinsichtlich einer vorgeschlagenen Person eine der im Paragraph 46, angeführten Voraussetzungen nicht gegeben ist oder wenn anstelle des in Paragraph 44, Absatz 6 und 8 vorgesehenen hauptberuflichen ein nebenberufliches Jagdschutzorgan bestellt werden soll oder wenn im Hinblick auf die Größe und die Beschaffenheit des Jagdgebietes ein regelmäßiger, dauernder und ausreichender Jagdschutz durch angelobte Jagdschutzorgane bereits gewährleistet ist. Die Bestellung hat auf die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen; sie gilt als auf jeweils fünf Jahre verlängert, wenn vom Jagdausübungsberechtigten nicht innerhalb des drittletzten oder vorletzten Monats vor Ablauf der Bestellungsdauer ein anderer Vorschlag gemacht wird. Die Bestellung endet vorzeitig mit einem Wechsel des Jagdausübungsberechtigten, im Fall der Gemeindejagd jedoch mit dem Ende des bisherigen Jagdpachtverhältnisses (Paragraph 17, Absatz eins,), oder durch einen gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde abgegebenen Verzicht des Jagdschutzorgans oder bei Widerruf durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn nachträglich ein Umstand eintritt, der die Bestellung ausgeschlossen hätte, oder wenn das Jagdschutzorgan wiederholt die Bestimmungen dieses Gesetzes verletzt. Außer im Fall des Widerrufs dauert das Amt des Jagdschutzorgans bis zur rechtskräftigen Bestellung eines neuen Jagdschutzorgans. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das bisherige Jagdschutzorgan über die neue Bestellung zu unterrichten. Mit Ablauf des Amtes oder bei Widerruf der Bestellung sind das Dienstabzeichen und der Dienstausweis (Absatz 3,) einzuziehen. Im Fall des vorzeitigen Endes der Bestellung hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Jagdausübungsberechtigten aufzufordern, unverzüglich einen neuen Vorschlag (Absatz eins,) zu erstatten.
  3. (3)Absatz 3Ein erstmals als Jagdschutzorgan Bestellter ist von der Bezirksverwaltungsbehörde auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten anzugeloben. Nach der Angelobung ist ihm von der Bezirksverwaltungsbehörde ein Dienstausweis, aus dem seine Identität und seine Eigenschaft als Jagdschutzorgan sowie die nach § 50a Abs. 1 zusätzlich obliegenden Aufgaben der Überwachung der Wildfütterung hervorgehen, auszustellen sowie ein Dienstabzeichen auszufolgen. In dem Dienstausweis ist auch anzuführen, für welches Gebiet das Jagdschutzorgan bestellt wurde, und daß es berechtigt ist, das Dienstabzeichen zu tragen. Entfällt die Angelobung, sind der Dienstausweis und das Dienstabzeichen nach der Bestellung als Jagdschutzorgan auszustellen.Ein erstmals als Jagdschutzorgan Bestellter ist von der Bezirksverwaltungsbehörde auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten anzugeloben. Nach der Angelobung ist ihm von der Bezirksverwaltungsbehörde ein Dienstausweis, aus dem seine Identität und seine Eigenschaft als Jagdschutzorgan sowie die nach Paragraph 50 a, Absatz eins, zusätzlich obliegenden Aufgaben der Überwachung der Wildfütterung hervorgehen, auszustellen sowie ein Dienstabzeichen auszufolgen. In dem Dienstausweis ist auch anzuführen, für welches Gebiet das Jagdschutzorgan bestellt wurde, und daß es berechtigt ist, das Dienstabzeichen zu tragen. Entfällt die Angelobung, sind der Dienstausweis und das Dienstabzeichen nach der Bestellung als Jagdschutzorgan auszustellen.
  4. (4)Absatz 4Das Dienstabzeichen hat das Landeswappen und einen Hinweis auf die Eigenschaft des Trägers zu enthalten. Die Landesregierung hat die näheren Bestimmungen über das Dienstabzeichen durch Verordnung zu erlassen.
  5. (5)Absatz 5Die bestellten und angelobten Jagdschutzorgane sind verpflichtet, bei der Ausübung ihres Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und ihren Dienstausweis mit sich zu führen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen – bei Gefahr im Verzug erst nach deren Beseitigung – vorzuweisen.
  6. (6)Absatz 6Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für alle von ihr bestellten und angelobten Jagdschutzorgane einen Vormerk zu führen.

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