§ 96 K-JG

Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.03.2025 bis 31.12.9999

§ 96

Eigener Wirkungsbereich

Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, ausgenommen solche nach §§ 77 § 32 Abs. 1 und nach den §§ 77 bis 79, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, ausgenommen solche nach Paragraph 32, Absatz eins und nach den Paragraphen 77 bis 79, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Stand vor dem 17.03.2025

In Kraft vom 06.05.2000 bis 17.03.2025

§ 96

Eigener Wirkungsbereich

Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, ausgenommen solche nach §§ 77 § 32 Abs. 1 und nach den §§ 77 bis 79, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, ausgenommen solche nach Paragraph 32, Absatz eins und nach den Paragraphen 77 bis 79, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

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