Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, ausgenommen solche nach § 32 Abs. 1 und nach den §§ 77 bis 79, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, ausgenommen solche nach Paragraph 32, Absatz eins und nach den Paragraphen 77 bis 79, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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