§ 90a K-JG Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht

K-JG - Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Disziplinarrates entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senat.

(2) An der Senatsentscheidung hat ein fachkundiger Laienrichter aus dem Kreis der Mitglieder der Kärntner Jägerschaft mitzuwirken.

(3) Zur Vorbereitung der Bestellung des fachkundigen Laienrichters und eines Ersatzmitgliedes hat die Landesregierung Vorschläge der Vollversammlung der Kärntner Jägerschaft einzuholen.

(4) Dem Disziplinaranwalt kommt das Recht zu, gegen Entscheidungen des Disziplinarrates Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 90a K-JG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 90a K-JG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 90a K-JG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 90a K-JG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 90a K-JG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-JG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 90 K-JG
§ 90b K-JG