§ 92 K-JG

K-JG - Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

11. Abschnitt

Beiräte

 

§ 92

Landesjagdbeirat, Bezirksjagdbeirat

 

(1) Zur fachlichen Beratung der Verwaltungsbehörden und der Organe der Kärntner Jägerschaft sind Jagdbeiräte einzurichten.

 

(2) Der beim Amt der Landesregierung einzurichtende Beirat (Landesjagdbeirat) besteht aus

a)

dem Landesjägermeister oder seinem Stellvertreter als Vorsitzendem,

b)

einem weiteren vom Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft entsendeten Mitglied des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft,

c)

dem vom Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft entsendeten Mitglied des Landesausschusses der Kärntner Jägerschaft, das mit den Angelegenheiten der wildökologischen Raumplanung betraut wurde (§ 83 Abs 5 letzter Satz),

d)

einem von der Landwirtschaftskammer zu bestellendem Forstwirt oder Förster,

e)

drei von der Landwirtschaftskammer zu bestellenden Mitgliedern dieser Kammer,

f)

dem Leiter der mit den Angelegenheiten des Forstwesens betrauten Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung oder seinem Stellvertreter und

g)

einem vom Landesvorstand des Kärntner Gemeindebundes aus seiner Mitte zu bestellendem Mitglied.

 

(3) Bei jeder Bezirkshauptmannschaft ist ein Beirat zu bestellen (Bezirksjagdbeirat), wobei der bei der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land bestellte Beirat zur Beratung auch in der Landeshauptstadt Klagenfurt und der bei der Bezirkshauptmannschaft Villach-Land bestellte Beirat zur Beratung auch in der Stadt Villach zuständig ist. Die Bezirksjagdbeiräte bestehen aus

a)

dem Bezirksjägermeister oder seinem Stellvertreter als Vorsitzendem,

b)

einem weiteren vom Bezirksausschuss der Bezirksgruppe der Kärntner Jägerschaft entsendeten Mitglied dieses Bezirksausschusses,

c)

einem vom Bezirksausschuss entsendeten Mitglied der Bezirksgruppe aus dem Kreis der Jagdschutzorgane im Bereich der Bezirksgruppe, letzterer für die Dauer seiner Bestellung als Jagdschutzorgan, längstens jedoch für die Dauer der Pachtzeit der Gemeindejagd,

d)

einem von der Landwirtschaftskammer zu bestellendem Forstwirt oder Förster,

e)

aus drei von der Landwirtschaftskammer zu bestellenden Mitgliedern dieser Kammer,

f)

dem Leiter der Bezirksforstinspektion oder einem von ihm bestellten Vertreter und

g)

einem vom Landesvorstand des Kärntner Gemeindebundes aus dem Kreis der Bürgermeister seiner Mitglieder im Bereich der Zuständigkeit des Bezirksjagdbeirates zu bestellendem Mitglied.

 

(3a) Für die entsendeten oder bestellten Mitglieder ist in gleicher Weise jeweils ein Ersatzmitglied zu bestellen oder zu entsenden, das im Falle der Verhinderung oder des vorzeitigen Ausscheidens des Mitgliedes zur Vertretung berufen ist. Die Bestellung und die Entsendung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) hat - ausgenommen Mitglieder nach Abs 3 lit c - für die Dauer der Pachtzeit der Gemeindejagd zu erfolgen. Personen, die als Mitglieder (Ersatzmitglieder) bestellt oder entsendet worden sind, können von der Stelle, die sie bestellt oder entsendet hat, in gleicher Weise abberufen werden. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) hat für die verbleibende Pachtzeit der Gemeindejagd in gleicher Weise eine Nachbesetzung zu erfolgen. Nach Ablauf der Pachtzeit der Gemeindejagd haben die Beiräte ihre Aufgaben bis zum Zusammentritt der neuen Jagdbeiräte zu erfüllen.

 

(4) Die Jagdbeiräte sind beschlussfähig, wenn mit dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Für einen Beschluss ist mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich. Im Fall einer Beratung der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörden stimmt der Vorsitzende zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag. Im Fall der Beratung von Organen der Kärntner Jägerschaft gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.

 

(5) Die Jagdbeiräte haben bei Maßnahmen nach §§ 9 bis 14 sowie in sonstigen wichtigen Fragen, zu deren Behandlung die Kenntnis der örtlichen Verhältnisse von Wichtigkeit erscheint, zu ihren Beratungen je einen Vertreter der Gemeinden beizuziehen, die von der zu beratenden Angelegenheit berührt sind.

 

(6) Die Mitglieder der Jagdbeiräte üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen aus dieser Tätigkeit erwachsenden Barauslagen. Die Landesregierung hat den Mitgliedern ein der Bedeutung dieses Amtes angemessenes Sitzungsgeld zu gewähren.

In Kraft seit 06.05.2000 bis 31.12.9999
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