§ 96d K-JG

K-JG - Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

§ 96d

Oberbehörde

 

In den Angelegenheiten nach § 81a, mit denen die Kärntner Jägerschaft nach diesem Gesetz beliehen wurde, ist die Landesregierung die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

In Kraft seit 06.05.2000 bis 31.12.9999
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