§ 81a K-JG

K-JG - Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025

Die Aufgaben, die sich aus den §§ 37, 38, 53, 55a, 55b, 56 bis 61, 63 Abs. 5 und 6, 68 Abs. 3 bis 3b, 3f, 3g und 5, § 69 Abs. 3 letzter Satz, § 95 und § 95a Abs. 2 und 4 letzter Satz ergeben, hat die Kärntner Jägerschaft im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.Die Aufgaben, die sich aus den Paragraphen 37,, 38, 53, 55a, 55b, 56 bis 61, 63 Absatz 5 und 6, 68 Absatz 3 bis 3b, 3f, 3g und 5, Paragraph 69, Absatz 3, letzter Satz, Paragraph 95 und Paragraph 95 a, Absatz 2 und 4 letzter Satz ergeben, hat die Kärntner Jägerschaft im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.

In Kraft seit 18.03.2025 bis 31.12.9999
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