§ 75 K-JG

K-JG - Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
  1. (1)Absatz einsWenn Wild- oder Jagdschäden an noch nicht erntereifen Bodenerzeugnissen verursacht werden, ist der Schaden nach dem Wert zu ersetzen, den die Erzeugnisse zur Zeit der Ernte gehabt hätten. Der Aufwand, der dem Geschädigten bis zur Einbringung der Ernte erwachsen wäre, ist dabei in Abzug zu bringen. Gleichzeitig ist auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob die Erzeugnisse bis zur Ernte noch durch andere Einwirkungen, insbesondere Witterungseinflüsse, zu Schaden gekommen wären und ob der Schaden bei ordentlicher Wirtschaftsführung durch Wiederanbau im selben Jahr hätte ausgeglichen oder vermindert werden können.
  2. (2)Absatz 2Erreichen die Wild- und Jagdschäden ein solches Ausmaß, daß ohne Umbruch und ohne neuerlichen Anbau ein entsprechender Ernteertrag nicht mehr zu erwarten ist, so hat der Jagdausübungsberechtigte die Kosten der für den Anbau erforderlichen Arbeit und das hiefür aufzuwendende Saatgut sowie den sich allfällig ergebenden Minderertrag des zweiten Anbaues zu ersetzen.
  3. (3)Absatz 3Wildschäden, die in Obst-, Gemüse- und Ziergärten, in Baumschulen, Weinbergen, Alleen, an einzelstehenden jungen Bäumen, nicht heimischen Forstkulturen, Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen, wie Beerenkulturen, Arznei-, Farb- und Gewürzpflanzen, Hopfen, Tabak, Weingärten, Holunderpflanzungen u. ä. sowie sonstigen wertvollen Anpflanzungen und Kulturen angerichtet werden, sind nur dann zu ersetzen, wenn dargetan ist, daß der Schaden erfolgte, obgleich alle Vorkehrungen vom Geschädigten getroffen wurden, womit diese Anpflanzungen im allgemeinen geschützt werden. Bei Baumschulen und Niederpflanzungen besteht ein Anspruch auf Schadenersatz nur dann, wenn die Anlagen durch eine mindestens 1,50 m hohe Einfriedung entsprechend geschützt sind.
  4. (3a)Absatz 3 aWildschäden an Haustieren, Nutztieren oder Fischen sind nur dann zu ersetzen, wenn dargetan ist, dass der Schaden eingetreten ist, obgleich alle wirtschaftlich zumutbaren Vorkehrungen gegen Wildschäden, mit denen ein ordentlicher Tierhalter seine Haustiere, Nutztiere oder Fische zu schützen pflegt, vom Geschädigten getroffen wurden. Dies gilt im Anwendungsbereich des Kärntner Alm- und Weideschutzgesetzes nicht in Almschutzgebieten sowie auf Weiden, sofern keine andere zufriedenstellende Lösung zur Verhütung ernster Schäden durch den Wolf besteht.
  5. (4)Absatz 4Wild- und Jagdschäden an Waldkulturen sind nach den Grundsätzen der Waldwertrechnung zu ermitteln. Hiebei ist zwischen Verbiß-, Schäl- und Fegeschäden zu unterscheiden und zu berücksichtigen, ob nur Einzelstammschädigungen, Bestandsschädigungen oder betriebswirtschaftliche Schädigungen eingetreten sind.
  6. (5)Absatz 5Wenn der Geschädigte die vom Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschäden getroffenen Maßnahmen (§ 71 Abs. 1) unwirksam macht oder den Jagdausübungsberechtigten an geeigneten Schutzmaßnahmen (§ 71 Abs. 1) hindert oder diese untersagt, geht der Anspruch auf Ersatz des Wildschadens verloren. Der Anspruch auf Ersatz des Wildschadens geht auch in dem Umfang verloren, in dem Maßnahmen oder Unterlassungen des Geschädigten für die Entstehung oder Vergrößerung von Wildschäden verursachend sind, wie etwa durch eine nicht auf die Vermeidung von Wildschäden Bedacht nehmende Lagerung von Futter - ausgenommen Raufutter - im Freien.Wenn der Geschädigte die vom Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschäden getroffenen Maßnahmen (Paragraph 71, Absatz eins,) unwirksam macht oder den Jagdausübungsberechtigten an geeigneten Schutzmaßnahmen (Paragraph 71, Absatz eins,) hindert oder diese untersagt, geht der Anspruch auf Ersatz des Wildschadens verloren. Der Anspruch auf Ersatz des Wildschadens geht auch in dem Umfang verloren, in dem Maßnahmen oder Unterlassungen des Geschädigten für die Entstehung oder Vergrößerung von Wildschäden verursachend sind, wie etwa durch eine nicht auf die Vermeidung von Wildschäden Bedacht nehmende Lagerung von Futter - ausgenommen Raufutter - im Freien.
  7. (6)Absatz 6Für den Schaden an Grundstücken, auf denen die Jagd ruht (§ 15), ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 3 und 3a Ersatz nach Maßgabe der Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches zu leisten.Für den Schaden an Grundstücken, auf denen die Jagd ruht (Paragraph 15,), ist unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 3 und 3a Ersatz nach Maßgabe der Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches zu leisten.
In Kraft seit 18.03.2025 bis 31.12.9999
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