Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsEs ist jedermann verboten, ein Jagdgebiet außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege und solcher Wege, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften und Gehöften benützt werden, ohne schriftliche Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten mit einem Gewehr, mit Gegenständen, die zum Fangen und Töten von Wild jeder Art bestimmt sind oder es erleichtern, sowie mit Frettchen oder mit Beizvögeln zu durchstreifen, es läge denn seine Berechtigung oder Verpflichtung hiezu in seiner amtlichen Stellung oder amtlichen Ermächtigung. Die schriftliche Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten ist auch für den Transport von erlegtem oder gefallenem Schalenwild durch ein fremdes Jagdgebiet außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege und außerhalb sonstiger Wege, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften oder Gehöften benützt werden, erforderlich.
(2)Absatz 2Nichtberechtigten Personen ist das Ankirren von Wild, das Berühren oder Aufnehmen von Jungwild, ferner, unbeschadet der Bestimmungen des § 71, jede vorsätzliche Beunruhigung von Wild sowie jede Verfolgung von Wild verboten. Kommt lebendes oder verendetes Wild durch wie immer geartete Umstände in den Besitz nichtberechtigter Personen, so haben sie es unverzüglich dem Jagdausübungsberechtigten, seinem Jagdschutzorgan oder der nächsten Sicherheitsdienststelle abzuliefern. Diese hat das Wild dem Jagdausübungsberechtigten oder seinem Jagdschutzorgan ehestens zur Verfügung zu stellen.Nichtberechtigten Personen ist das Ankirren von Wild, das Berühren oder Aufnehmen von Jungwild, ferner, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 71,, jede vorsätzliche Beunruhigung von Wild sowie jede Verfolgung von Wild verboten. Kommt lebendes oder verendetes Wild durch wie immer geartete Umstände in den Besitz nichtberechtigter Personen, so haben sie es unverzüglich dem Jagdausübungsberechtigten, seinem Jagdschutzorgan oder der nächsten Sicherheitsdienststelle abzuliefern. Diese hat das Wild dem Jagdausübungsberechtigten oder seinem Jagdschutzorgan ehestens zur Verfügung zu stellen.
(3)Absatz 3Wird Wild von Fahrzeugen verletzt oder getötet, so hat der Lenker des Fahrzeuges dies der nächsten Polizeiinspektion, dem Jagdausübungsberechtigten oder dessen Jagdschutzorgan zu melden. Der Jagdausübungsberechtigte oder dessen Jagdschutzorgan hat nach Erhalt einer Meldung unverzüglich für die Bergung des Wildes zu sorgen, sofern dies ohne Gefährdung seiner körperlichen Sicherheit möglich ist, und erforderlichenfalls eine Nachsuche durchzuführen. Um die Erfüllung dieser Verpflichtungen sicherzustellen, hat der Landesjägermeister auf Ersuchen einer Polizeiinspektion die Namen und Erreichbarkeitsdaten von Jagdausübungsberechtigten und Jagdschutzorganen, die Jagdgebiete oder deren Teile innerhalb des örtlichen Wirkungsbereichs der Polizeiinspektion betreffen, bekanntzugeben.
(4)Absatz 4Soweit dies zum Schutz des Wildes erforderlich ist, insbesondere während der Brut- und Setzzeit des Wildes oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, kann die Landesregierung nach Anhörung der Landwirtschaftskammer und des Landesjägermeisters mit Verordnung für das gesamte Landesgebiet oder für Teile davon Hundehaltern auftragen, dass Hunde an der Leine zu führen oder sonst tierschutzgerecht zu verwahren sind.
(5)Absatz 5Unbefugten ist das Besteigen von Hochsitzen und Hochständen verboten.
In Kraft seit 18.03.2025 bis 31.12.9999
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