Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsUnbeschadet der Erfüllung des Erfordernisses nach Abs. 5 ist dem Jagdausübungsberechtigten die Errichtung von Anlagen für den Jagdbetrieb, wie von Jagdhütten, Hochständen, Hochsitzen, Fütterungsanlagen, Jagdsteigen, Wildzäunen u. dgl. sowie von Anlagen gemäß § 3 Abs. 3 nur mit schriftlicher Zustimmung des Grundeigentümers gestattet. Zur Errichtung einer Rotwildfütterungsanlage ist ferner die schriftliche Zustimmung der Eigentümer der Grundstücke und der Jagdausübungsberechtigten von Jagdgebieten, die jeweils innerhalb eines Umkreises von 2,8 km um die Anlage gelegen sind, erforderlich. Es ist verboten, in einem Jagdgebiet Vorrichtungen anzubringen oder aufrecht zu erhalten, welche dem Wild das Einwechseln ermöglichen, es jedoch hindern, wieder aus dem betreffenden Jagdgebiet auszuwechseln (Einsprünge).Unbeschadet der Erfüllung des Erfordernisses nach Absatz 5, ist dem Jagdausübungsberechtigten die Errichtung von Anlagen für den Jagdbetrieb, wie von Jagdhütten, Hochständen, Hochsitzen, Fütterungsanlagen, Jagdsteigen, Wildzäunen u. dgl. sowie von Anlagen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, nur mit schriftlicher Zustimmung des Grundeigentümers gestattet. Zur Errichtung einer Rotwildfütterungsanlage ist ferner die schriftliche Zustimmung der Eigentümer der Grundstücke und der Jagdausübungsberechtigten von Jagdgebieten, die jeweils innerhalb eines Umkreises von 2,8 km um die Anlage gelegen sind, erforderlich. Es ist verboten, in einem Jagdgebiet Vorrichtungen anzubringen oder aufrecht zu erhalten, welche dem Wild das Einwechseln ermöglichen, es jedoch hindern, wieder aus dem betreffenden Jagdgebiet auszuwechseln (Einsprünge).
(2)Absatz 2Die Zustimmung des Grundeigentümers ist für die Errichtung von Wildzäunen und für die Anlage von Fütterungsanlagen, Hochständen und Hochsitzen sowie Anlagen nach § 3 Abs. 3 nicht erforderlich, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten feststellt, daß dem Grundeigentümer die Duldung dieser Anlage zugemutet werden kann. Dies gilt für die Zustimmung im Sinn des Abs. 1 zweiter Satz sinngemäß.Die Zustimmung des Grundeigentümers ist für die Errichtung von Wildzäunen und für die Anlage von Fütterungsanlagen, Hochständen und Hochsitzen sowie Anlagen nach Paragraph 3, Absatz 3, nicht erforderlich, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten feststellt, daß dem Grundeigentümer die Duldung dieser Anlage zugemutet werden kann. Dies gilt für die Zustimmung im Sinn des Absatz eins, zweiter Satz sinngemäß.
(3)Absatz 3Anlagen nach Abs. 1 und 2 sind dem Jagdnachfolger auf sein Verlangen zu überlassen. Der Jagdausübungsberechtigte oder sein Rechtsnachfolger haben jedoch Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.Anlagen nach Absatz eins und 2 sind dem Jagdnachfolger auf sein Verlangen zu überlassen. Der Jagdausübungsberechtigte oder sein Rechtsnachfolger haben jedoch Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
(4)Absatz 4Bezüglich des Gegenstandes, des Umfanges und der Festsetzung der Entschädigung an den Grundeigentümer für die Duldung der Jagdeinrichtungen (Abs. 2) und für die Überlassung der Jagdeinrichtungen an den Jagdnachfolger (Abs. 3) gelten die Bestimmungen der §§ 46 bis 48 der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000, LGBl. Nr. 67/2000, in der geltenden Fassung, mit der Maßgabe, dass für das Verwaltungsverfahren die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist.Bezüglich des Gegenstandes, des Umfanges und der Festsetzung der Entschädigung an den Grundeigentümer für die Duldung der Jagdeinrichtungen (Absatz 2,) und für die Überlassung der Jagdeinrichtungen an den Jagdnachfolger (Absatz 3,) gelten die Bestimmungen der Paragraphen 46 bis 48 der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2000,, in der geltenden Fassung, mit der Maßgabe, dass für das Verwaltungsverfahren die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist.
(5)Absatz 5Die beabsichtigte Errichtung einer Rehwild-, Muffelwild- oder Rotwildfütterungsanlage ist dem Bezirksjägermeister unter genauer Umschreibung der Örtlichkeit vom Jagdausübungsberechtigten anzuzeigen. Der Bezirksjägermeister hat die Errichtung nach Anhörung des Bezirksjagdbeirates zu untersagen, wenn
1.Ziffer einsdie Anlage dem wildökologischen Raumplan oder den Richtlinien gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 widerspricht oder die Anlage dem wildökologischen Raumplan oder den Richtlinien gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, widerspricht oder
2.Ziffer 2im Zusammenhang mit der Wildfütterung eine Gefährdung des Waldes durch Wild im Sinne des § 71 Abs. 3 zu erwarten ist oder bestehende Wildschäden noch verstärkt würden.im Zusammenhang mit der Wildfütterung eine Gefährdung des Waldes durch Wild im Sinne des Paragraph 71, Absatz 3, zu erwarten ist oder bestehende Wildschäden noch verstärkt würden.
Erfolgt eine Untersagung binnen acht Wochen nach Einlangen der vollständigen Anzeige nicht oder stellt der Bezirksjägermeister vor Ablauf dieser Frist nach Anhörung des Bezirksjagdbeirates fest, dass der Errichtung der Rehwild-, Muffelwild- oder Rotwildfütterungsanlage keine Untersagungsgründe entgegenstehen, darf mit ihrer Errichtung – unbeschadet der Erfüllung des Erfordernisses nach Abs. 1 und 2 – begonnen werden. Erfolgt eine Untersagung binnen acht Wochen nach Einlangen der vollständigen Anzeige nicht oder stellt der Bezirksjägermeister vor Ablauf dieser Frist nach Anhörung des Bezirksjagdbeirates fest, dass der Errichtung der Rehwild-, Muffelwild- oder Rotwildfütterungsanlage keine Untersagungsgründe entgegenstehen, darf mit ihrer Errichtung – unbeschadet der Erfüllung des Erfordernisses nach Absatz eins und 2 – begonnen werden.
(6)Absatz 6Der Bezirksjägermeister hat die Beseitigung einer Rehwild-, Muffelwild- oder Rotwildfütterungsanlage dem Jagdausübungsberechtigten binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen, wenn sie vor Wirksamkeit der Anzeige oder abweichend von der Anzeige errichtet wurden oder wenn nachträglich Untersagungsgründe (Abs. 5) eintreten.Der Bezirksjägermeister hat die Beseitigung einer Rehwild-, Muffelwild- oder Rotwildfütterungsanlage dem Jagdausübungsberechtigten binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen, wenn sie vor Wirksamkeit der Anzeige oder abweichend von der Anzeige errichtet wurden oder wenn nachträglich Untersagungsgründe (Absatz 5,) eintreten.
(7)Absatz 7Abseits von den zur allgemeinen Benützung bestimmten Straßen und Wegen, einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege, sowie abseits von zur allgemeinen Benützung bestimmten Schipisten, Schitourenrouten und Loipen ist Unbefugten das Betreten eines Bereiches im Umkreis von 400 m um eine beschickte Rotwildfütterungsanlage untersagt. § 70 Abs. 3 gilt sinngemäß.Abseits von den zur allgemeinen Benützung bestimmten Straßen und Wegen, einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege, sowie abseits von zur allgemeinen Benützung bestimmten Schipisten, Schitourenrouten und Loipen ist Unbefugten das Betreten eines Bereiches im Umkreis von 400 m um eine beschickte Rotwildfütterungsanlage untersagt. Paragraph 70, Absatz 3, gilt sinngemäß.
In Kraft seit 18.03.2025 bis 31.12.9999
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