Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsWenn sich in einem Jagdgebiet die Verminderung von Schalenwild im Interesse der Land- und Forstwirtschaft als notwendig herausstellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten, der Landwirtschaftskammer, des Leiters des Forstaufsichtsdienstes beim Amt der Landesregierung, der Kärntner Jägerschaft oder der Gemeinde eine ziffernmäßig zu begrenzende und zu befristende Verminderung des Schalenwildes dem Jagdausübungsberechtigten aufzutragen. Eine solche Verminderung darf auch während der Schonzeit durchgeführt werden.
(1a)Absatz eins aBezieht sich ein Auftrag nach Abs. 1 auf Schwarzwild in Gebieten, in denen Rotwild vorkommt, darf die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten auch Ausnahmen vom Verbot des § 61c Abs. 2 im erforderlichen örtlichen und zeitlichen Rahmen bewilligen. In diesem Auftrag ist unter Bedachtnahme auf den wildökologischen Raumplan auch festzulegen, welches Futter für die Kirrung zu verwenden und wie es vorzulegen ist.Bezieht sich ein Auftrag nach Absatz eins, auf Schwarzwild in Gebieten, in denen Rotwild vorkommt, darf die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten auch Ausnahmen vom Verbot des Paragraph 61 c, Absatz 2, im erforderlichen örtlichen und zeitlichen Rahmen bewilligen. In diesem Auftrag ist unter Bedachtnahme auf den wildökologischen Raumplan auch festzulegen, welches Futter für die Kirrung zu verwenden und wie es vorzulegen ist.
(2)Absatz 2Kommt der Jagdausübungsberechtigte einem Abschußauftrag nach Abs. 1 nicht nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde vorerst den Jagdausübungsberechtigten der benachbarten Jagdgebiete die Möglichkeit zu geben, den von einem Abschußauftrag nach Abs. 1 erfaßten Abschuß während einer angemessenen Frist - jedoch nicht in der Schonzeit - jeweils in ihrem Jagdgebiet zu erfüllen. Der Abschußauftrag ist erfüllt, sobald das Wild in diesen benachbarten Jagdgebieten erlegt wurde. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Jagdausübungsberechtigten den Namen der Jagdausübungsberechtigten mitzuteilen, die im Fall der Erlegung eines vom Abschußauftrag erfaßten Wildes unverzüglich zu verständigen sind. Der Jagdausübungsberechtigte, der einen derartigen Abschuß durchführt, hat davon überdies unverzüglich die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.Kommt der Jagdausübungsberechtigte einem Abschußauftrag nach Absatz eins, nicht nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde vorerst den Jagdausübungsberechtigten der benachbarten Jagdgebiete die Möglichkeit zu geben, den von einem Abschußauftrag nach Absatz eins, erfaßten Abschuß während einer angemessenen Frist - jedoch nicht in der Schonzeit - jeweils in ihrem Jagdgebiet zu erfüllen. Der Abschußauftrag ist erfüllt, sobald das Wild in diesen benachbarten Jagdgebieten erlegt wurde. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Jagdausübungsberechtigten den Namen der Jagdausübungsberechtigten mitzuteilen, die im Fall der Erlegung eines vom Abschußauftrag erfaßten Wildes unverzüglich zu verständigen sind. Der Jagdausübungsberechtigte, der einen derartigen Abschuß durchführt, hat davon überdies unverzüglich die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
(3)Absatz 3In den Fällen des Abs. 1 und 2 kann die Bezirksverwaltungsbehörde verlangen, dass das Wild in der Decke dem Hegeringleiter vorgelegt wird. Besteht die Vermutung, dass die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht eingehalten wurden, hat der Hegeringleiter die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.In den Fällen des Absatz eins und 2 kann die Bezirksverwaltungsbehörde verlangen, dass das Wild in der Decke dem Hegeringleiter vorgelegt wird. Besteht die Vermutung, dass die Bestimmungen der Absatz eins und 2 nicht eingehalten wurden, hat der Hegeringleiter die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
(4)Absatz 4Haben Maßnahmen nach Abs. 2 nicht zu einer Erfüllung des Abschußauftrages geführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Durchführung des Abschusses auf Kosten des verpflichteten Jagdausübungsberechtigten nach Abs. 1 zu veranlassen. Unbeschadet des Abs. 5 ist das erlegte Wild dem Jagdausübungsberechtigten zu überlassen.Haben Maßnahmen nach Absatz 2, nicht zu einer Erfüllung des Abschußauftrages geführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Durchführung des Abschusses auf Kosten des verpflichteten Jagdausübungsberechtigten nach Absatz eins, zu veranlassen. Unbeschadet des Absatz 5, ist das erlegte Wild dem Jagdausübungsberechtigten zu überlassen.
(5)Absatz 5Ist der Abschuss von Rot- oder Rehwild nach Abs. 1 aufgetragen worden, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Trophäen der erlegten Rotwildstücke der Klasse I und II für verfallen zu erklären. Solche Trophäen sind der Kärntner Jägerschaft zur Verfügung zu stellen.Ist der Abschuss von Rot- oder Rehwild nach Absatz eins, aufgetragen worden, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Trophäen der erlegten Rotwildstücke der Klasse römisch eins und römisch II für verfallen zu erklären. Solche Trophäen sind der Kärntner Jägerschaft zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 18.03.2025 bis 31.12.9999
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