§ 79 K-JG

K-JG - Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

§ 79

Bestellung eines Bevollmächtigten

 

(1) Zur Empfangnahme von Zustellungen und zu seiner sonstigen Vertretung im Verfahren vor der Schlichtungsstelle hat der Jagdausübungsberechtigte, dessen Wohnsitz sich nicht innerhalb der Gemeinde befindet, für die die Schlichtungsstelle bestimmt ist, einen in dieser Gemeinde wohnhaften Bevollmächtigten zu bestellen und dessen Namen und Wohnort der Gemeinde bekanntzugeben, die hievon den Obmann der Schlichtungsstelle zu verständigen hat.

 

(2) Unterläßt es der Jagdausübungsberechtigte innerhalb einer auf Antrag des Obmannes der Schlichtungsstelle von der Gemeinde festzusetzenden achttägigen Frist, den Bevollmächtigten der Gemeinde bekanntzugeben, so bestimmt diese den Bevollmächtigten und gibt ihn dem Obmann der Schlichtungsstelle sowie dem Jagdausübungsberechtigten bekannt. Dieser Bevollmächtigte ist befugt, den Jagdausübungsberechtigten im Verfahren vor der Schlichtungsstelle solange rechtswirksam zu vertreten, als dieser nicht einen anderen Bevollmächtigten bestellt und der Gemeinde zwecks Verständigung des Obmannes der Schlichtungsstelle bekanntgegeben hat.

In Kraft seit 06.05.2000 bis 31.12.9999
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