§ 83 K-JG

K-JG - Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 83

Organe der Kärntner Jägerschaft

 

(1) Die Organe der Kärntner Jägerschaft sind die Vollversammlung (der Kärntner Landesjägertag), der Landesvorstand, der Landesausschuß, der Landesjägermeister, die Rechnungsprüfer, der Disziplinarrat und der Disziplinaranwalt.

 

(2) Die Vollversammlung besteht aus den Bezirksjägermeistern und den Delegierten der Bezirksgruppen. Jede Bezirksgruppe entsendet für die ersten 100 Mitglieder und für je 50 weitere Mitglieder einen Delegierten in die Vollversammlung. Besteht nach Errechnung der Delegiertenanzahl ein Mitgliederrest von mehr als 25, so ist ein weiterer Delegierter zu entsenden.

 

(3) Der Vollversammlung obliegen:

a)

die Genehmigung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses,

b)

die Erlassung einer Satzung,

c)

die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages auf Vorschlag des Landesvorstandes,

d)

die Wahl des Landesjägermeisters und der sonstigen Mitglieder des Landesvorstandes, der Sachbearbeiter (der Referenten) und ihrer Stellvertreter, der Rechnungsprüfer und ihrer Stellvertreter, des Disziplinarrates und des Diziplinaranwaltes und seines Stellvertreters,

e)

die Beschlußfassung über Fragen, die der Landesausschuß zur Entscheidung der Vollversammlung vorlegt,

f)

die Festsetzung der Versicherungssummen und Prämien für die Jagdhaftpflichtversicherung der Mitglieder sowie die Genehmigung des Abschlusses allfälliger sonstiger Versicherungen für die Mitglieder auf Vorschlag des Landesvorstandes.

 

(3a) Zum Rechnungsprüfer (Stellvertreter), zum Vorsitzenden des Disziplinarrates, zu seinen Stellvertretern und zu sonstigen Mitgliedern des Disziplinarrates sowie zum Disziplinaranwalt (Stellvertreter) ist nur wählbar, wer nicht als sonstiges Organ oder als Mitglied eines Kollegialorgans der Kärntner Jägerschaft gewählt worden ist.

 

(4) Der Landesausschuß setzt sich aus dem Landesvorstand, den Sachbearbeitern und aus den Bezirksjägermeistern zusammen. Der Landesjägermeister und die sonstigen Mitglieder des Landesvorstandes, die Sachbearbeiter und ihre Stellvertreter werden von der Vollversammlung aus den Mitgliedern der Kärntner Jägerschaft auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

 

(5) Dem Landesausschuß obliegen alle der Kärntner Jägerschaft übertragenen Aufgaben, soweit sie durch dieses Gesetz nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind. Der Landesausschuß hat das Recht, Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, wie Vorschläge für die Änderung der Jagd- und Schonzeiten, der Vollversammlung zur Entscheidung zu überweisen. Dem Landesausschuß obliegt ferner die Zuerkennung von Aufwandsentschädigungen für Mitglieder von Organen der Kärntner Jägerschaft. Er hat ferner festzulegen, welche seiner Aufgaben den Bezirksausschüssen und den Hegeringleitern zur Besorgung obliegen. Der Landesausschuß kann einzelne seiner Aufgaben einzelnen Sachbearbeitern (Referenten) zur Vorberatung übertragen.

 

(6) Der Landesvorstand besteht aus dem Vorsitzenden (Landesjägermeister), zwei Stellvertretern und fünf weiteren Mitgliedern, von denen eines aus dem Kreis der Jagdschutzorgane zu wählen ist.

 

(7) Dem Landesvorstand obliegen neben der Besorgung der ihm durch dieses Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben alle finanziellen Angelegenheiten der Kärntner Jägerschaft, ausgenommen solche der laufenden Geschäftsführung. Er hat insbesondere:

a)

den Voranschlag und den Rechnungsabschluß zu erstellen,

b)

das Vorschlagsrecht an die Vollversammlung für die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, der Versicherungssummen und Prämien für die Jagdhaftpflichtversicherung sowie hinsichtlich des Abschlusses sonstiger Versicherungen für die Mitglieder,

c)

das Vorschlagsrecht an den Landesausschuß hinsichtlich der Aufwandsentschädigungen für Mitglieder von Organen der Kärntner Jägerschaft,

d)

die Prüfungskommissionen für die Jagdprüfung zu bestellen,

e)

die Wahrung der nach diesem Gesetz der Kärntner Jägerschaft eingeräumten Anhörungsrechte, sofern die Anhörung durch die Landesregierung erfolgt.

 

(7a) Gehört ein Mitglied der Kärntner Jägerschaft einem Kollegialorgan sowohl auf Grund einer Wahl als auch auf Grund seiner Stellung als Organ einer Bezirksgruppe an, so hat es in diesem Kollegialorgan dennoch nur eine Stimme.

 

(8) Der Landesjägermeister vertritt die Kärntner Jägerschaft nach außen, ihm obliegt die laufende Geschäftsführung der Kärntner Jägerschaft. Rechtsverbindliche Äußerungen der Kärntner Jägerschaft sind vom Landesjägermeister und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterfertigen. Der Landesjägermeister führt den Vorsitz in der Vollversammlung, im Landesausschuß sowie im Landesvorstand.

 

(9) Die Rechnungsprüfer und ihre Stellvertreter werden von der Vollversammlung aus den Mitgliedern der Kärntner Jägerschaft auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie haben die Gebarung der Kärntner Jägerschaft auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung der Vollversammlung zu berichten.

In Kraft seit 06.05.2000 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 83 K-JG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 83 K-JG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 83 K-JG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 83 K-JG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 83 K-JG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 82 K-JG
§ 84 K-JG