Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsDie Mitglieder der Kärntner Jägerschaft sind berechtigt, von den Einrichtungen der Kärntner Jägerschaft Gebrauch zu machen. Sie haben das aktive und das passive Wahlrecht hinsichtlich der Organe der Kärntner Jägerschaft im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2)Absatz 2Die Mitglieder der Kärntner Jägerschaft sind zur Beitragsleistung an die Kärntner Jägerschaft verpflichtet.
(3)Absatz 3Die Höhe des Beitrages wird von der Vollversammlung der Kärntner Jägerschaft auf Vorschlag des Landesvorstandes unter Bedachtnahme auf die der Kärntner Jägerschaft obliegenden Aufgaben festgesetzt.
(4)Absatz 4Der Beitrag für die Kärntner Jägerschaft und die Beiträge für die Jagdhaftpflichtversicherung und die Unfallversicherung (§ 81 Abs. 1 lit. i) werden mit dem Jagdkartenbeitrag eingehoben.Der Beitrag für die Kärntner Jägerschaft und die Beiträge für die Jagdhaftpflichtversicherung und die Unfallversicherung (Paragraph 81, Absatz eins, Litera i,) werden mit dem Jagdkartenbeitrag eingehoben.
(5)Absatz 5Die Mitglieder der Kärntner Jägerschaft sind zum verlässlichen und sachgemäßen Umgang mit ihren Jagdwaffen verpflichtet. Sie haben ihre Jagdwaffe regelmäßig auf ihre Sicherheit und Präzision zu überprüfen und ihre Schießfertigkeit regelmäßig so zu üben, daß sie die Jagd sachgemäß und weidgerecht ausüben können. Bei der Ausfolgung einer Jagdgastkarte ist der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet, sich davon zu überzeugen, daß die Jagdgäste zum sachgemäßen und weidgerechten Umgang mit einer Jagdwaffe befähigt sind.
(6)Absatz 6Die Mitglieder der Kärntner Jägerschaft sind verpflichtet, jährlich einmal an einem Hegeringschießen (§ 85 Abs. 2) teilzunehmen, im Fall der Verhinderung sich einer dem Hegeringschießen vergleichbaren Übung der Schießfertigkeit an einer behördlich genehmigten Schießstätte zu unterziehen und dies vom Betreiber bestätigen zu lassen.Die Mitglieder der Kärntner Jägerschaft sind verpflichtet, jährlich einmal an einem Hegeringschießen (Paragraph 85, Absatz 2,) teilzunehmen, im Fall der Verhinderung sich einer dem Hegeringschießen vergleichbaren Übung der Schießfertigkeit an einer behördlich genehmigten Schießstätte zu unterziehen und dies vom Betreiber bestätigen zu lassen.
In Kraft seit 18.03.2025 bis 31.12.9999
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