§ 90 K-JG Disziplinarrecht, Disziplinaranwalt, Disziplinarverfahren

K-JG - Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Vergehen der Mitglieder der Kärntner Jägerschaft gegen die Standespflichten, die nicht länger als fünf Jahre vom Zeitpunkt der ersten Verfolgungshandlung (Ladung, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung) zurückliegen, werden von einem Disziplinarrat der Kärntner Jägerschaft durch Disziplinarstrafen geahndet. In die Frist von fünf Jahren sind Zeiten von bis zu zehn Jahren nicht einzurechnen, in denen keine Mitgliedschaft zur Kärntner Jägerschaft besteht. Der Disziplinarrat hat seinen Sitz in Klagenfurt.

(2) Ein Vergehen gegen die Standespflichten liegt vor, wenn ein Mitglied der Kärntner Jägerschaft wiederholt oder gröblich jagdrechtliche Vorschriften übertritt, Grundsätze der Weidgerechtigkeit mißachtet oder die Satzungen und Interessen der Kärntner Jägerschaft verletzt.

(3) Der Disziplinaranwalt hat jedes Vergehen gegen die Standespflichten (Abs. 1 und 2), das ihm zur Kenntnis gelangt, auf die Voraussetzungen für ein Disziplinarverfahren zu prüfen und sodann die Unterlagen mit seinen Anträgen dem Disziplinarrat zu übermitteln. Der Disziplinaranwalt ist von der Vollversammlung aus dem Kreis der rechtskundigen Mitglieder der Kärntner Jägerschaft auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen.

(4) Der Disziplinarrat besteht aus dem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern und der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern. Diese sind von der Vollversammlung aus dem Kreis der Mitglieder der Kärntner Jägerschaft auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen, wobei jedenfalls der Vorsitzende und der Stellvertreter aus dem Kreis der rechtskundigen Mitglieder zu wählen sind. Der Disziplinarrat verhandelt und entscheidet in Senaten, die aus einem Senatsvorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern bestehen. Die Senate sind vom Landesvorstand vor Jahresschluß für die Dauer des ganzen folgenden Jahres bleibend zusammenzusetzen. Zugleich ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die übrigen Mitglieder bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmänner in die Senate eintreten.

(5) Der Disziplinarrat hat über die vom Disziplinaranwalt übermittelten Anzeigen (Abs. 3) das Disziplinarverfahren zu eröffnen und ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens hat der Disziplinarrat zu beschließen, ob das Verfahren einzustellen oder weiterzuführen ist. Der Verfolgung durch den Disziplinarrat steht der Umstand nicht entgegen, daß dieselbe Handlung oder Unterlassung auch von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde zu bestrafen ist. Das Verfahren darf unterbrochen werden, wenn über dieselbe Tathandlung ein Strafverfahren vor einem Gericht anhängig ist.

(6) Disziplinarstrafen sind:

a)

der einfache Verweis,

b)

der strenge Verweis,

c)

der Ausschluß aus der Kärntner Jägerschaft auf bestimmte Zeit,

d)

der Ausschluß aus der Kärntner Jägerschaft auf Dauer.

(7) (entfällt)

(8) Für das Verfahren vor dem Disziplinarrat sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 33/2013, anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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