Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf landesgesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, sind sie in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2)Absatz 2Soweit in diesem Gesetz auf das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz verwiesen wird, ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2023, anzuwenden.Soweit in diesem Gesetz auf das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz verwiesen wird, ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, anzuwenden.
In Kraft seit 18.03.2025 bis 31.12.9999
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