§ 96a K-JG

Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.03.2025 bis 31.12.9999
§ 96a

Verweisung

(1) Soweit in diesem Gesetz auf landesgesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, sind sie in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz verwiesen wird, ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr 50, anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf landesgesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, sind sie in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Soweit in diesem Gesetz auf das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz verwiesen wird, ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2023, anzuwenden.Soweit in diesem Gesetz auf das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz verwiesen wird, ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, anzuwenden.

Stand vor dem 17.03.2025

In Kraft vom 06.05.2000 bis 17.03.2025
§ 96a

Verweisung

(1) Soweit in diesem Gesetz auf landesgesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, sind sie in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz verwiesen wird, ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr 50, anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf landesgesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, sind sie in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Soweit in diesem Gesetz auf das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz verwiesen wird, ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2023, anzuwenden.Soweit in diesem Gesetz auf das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz verwiesen wird, ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, anzuwenden.

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