Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(LGBl Nr 30/2024) InkrafttretenLandesgesetzblatt Nr 30 aus 2024,) Inkrafttreten
Art. II tritt mit dem Zeitpunkt gemäß Art. I § 10 Abs. 1 in Kraft.Art. römisch II tritt mit dem Zeitpunkt gemäß Art. römisch eins Paragraph 10, Absatz eins, in Kraft.
Artikel III(LGBl Nr 21/2025) Inkrafttretens- und ÜbergangsbestimmungenLandesgesetzblatt Nr 21 aus 2025,) Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt.Dieses Gesetz tritt an dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt.
(2)Absatz 2Art. I Z 42 (betreffend § 58 Abs. 3 und 4 K-JG) ist erst nach Ablauf eines Jahres nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt anzuwenden.Art. römisch eins Ziffer 42, (betreffend Paragraph 58, Absatz 3 und 4 K-JG) ist erst nach Ablauf eines Jahres nach dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt anzuwenden.
In Kraft seit 18.03.2025 bis 31.12.9999
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