§ 98 K-JG

K-JG - Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer

1.

die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 7, 15 Abs. 4 und 6, 36 Abs. 1 bis 4, 40 Abs. 1, 4 und 5, 41 Abs. 1 bis 4, 43 Abs. 1, 3 und 4, 44 Abs. 2, 45 Abs. 1, 49 Abs. 2 und 4, 51 Abs. 6, 54, 57 Abs. 9, 57a Abs. 1 und 3, 58 Abs. 1 und 2, 59 Abs. 1, 3 und 4, 60 Abs. 1 und 7, 61 Abs. 1, 61a Abs. 1, 3 und 4, § 61 b bis 61d, 62 Abs. 2, 63 Abs. 7, 66, 67 Abs. 1, 2 und 4, 68 Abs. 1 bis 1b, 69 Abs. 1 bis 3 und 5, 70 Abs. 1, 1b und 2 sowie 73 Abs. 1 und 2 übertritt;

2.

die auf Grund der Bestimmungen der §§ 8 Abs. 3, 8 und 10, 40 Abs. 6, 53, 57a Abs. 2, 61a Abs. 2, 63 Abs. 5, 68 Abs. 1b und 4 bis 6, 69 Abs. 4, 71 Abs. 2, 72 Abs. 1 und 72a erlassenen Verordnungen bzw. Anordnungen übertritt;

3.

keinen geeigneten Bevollmächtigten namhaft macht (§ 2 Abs. 3);

4.

entfällt;

5.

Gehege vor Wirksamkeit der Anzeige oder abweichend von der Anzeige anlegt oder betreibt (§ 8 Abs. 3) oder den Verständigungspflichten des § 8 Abs. 8 nicht nachkommt;

6.

Gehege gegen benachbarte Grundstücke nicht vollkommen abschließt oder abgeschlossen hält;

7.

die Jagd unzulässigerweise ausübt, wo die Jagd ruht (§ 15);

8.

Jagdpachtverträge nicht binnen acht Tagen nach ihrem Abschluß der Bezirksverwaltungsbehörde vorlegt (§ 16 Abs. 3);

9.

das Jagdausübungsrecht ohne Bewilligung unterverpachtet (§ 20);

9a.

eine unrichtige Erklärung nach § 38 Abs. 2 abgibt;

10.

entfällt;

11.

ohne Genehmigung Jagdgebiete durch gemeinsame Jagdschutzorgane beaufsichtigen läßt (§ 44 Abs. 4);

12.

entfällt;

13.

als Jagdschutzorgan, als Jagdausübungsberechtigter oder als von diesem Ermächtigter Hunde und Katzen entgegen den Bestimmungen des § 49 Abs. 1 tötet;

14.

Maßnahmen nach § 49 Abs. 1 setzt, ohne hiezu berechtigt zu sein;

15.

ohne Bewilligung oder entgegen einer Bewilligung Maßnahmen nach § 52 Abs. 2, 3 oder 3a trifft;

16.

der Pflicht zum Abschuß sowie zur Anzeige und Vorlage gemäß § 52 Abs. 4 nicht nachkommt;

17.

entgegen dem Verbot des § 54a Abs. 1 oder ohne Bewilligung oder abweichend von einer Bewilligung Taggreifvögel oder Eulen hält oder den Meldepflichten des § 54a nicht nachkommt;

18.

die gemäß § 56 festgelegten Grundsätze bei der Erfüllung des Abschußplanes nicht einhält;

19.

dem Hegeringleiter die Angaben nach § 57 Abs. 1 und 4 nicht rechtzeitig macht;

20.

Rotwildfütterungsanlagen vor Wirksamkeit der Anzeige oder abweichend von der Anzeige errichtet oder betreibt (§ 63 Abs. 5);

21.

in einem Jagdgebiet Einsprünge errichtet oder aufrecht erhält (§ 63 Abs. 1);

22.

bei Benützung des Jägernotweges Schußwaffen nicht ungeladen bzw. nicht gebrochen, Hunde nicht an der Leine und Beizvögel nicht gesichert mitführt (§ 64);

23.

gegen die Bestimmungen des § 65 über die Wildfolge verstößt;

23a.

ohne Bewilligung nach § 68 Abs. 3 oder abweichend von der Bewilligung Abzugeisen verwendet;

23b.

Abzugeisen nicht in den frühen Morgenstunden und vor Einbruch der Dämmerung - sind Abzugeisen in Fangbunkern aufgestellt, nicht in den frühen Morgenstunden - kontrolliert (§ 68 Abs. 3a lit. a);

23c.

Abzugeisen ohne Kennzahl (§ 68 Abs. 3b) oder nicht funktionierende Abzugeisen verwendet;

23d.

den Meldepflichten des § 68 Abs. 3 nicht nachkommt;

23e.

entgegen § 68 Abs. 3c die Kennzeichnung unterläßt;

24.

den Bestimmungen des § 70 über die Anbringung und Beseitigung der Kennzeichnung des gesperrten Gebietes zuwiderhandelt;

25.

das Wild von Kulturen durch freilaufende Hunde oder sonst ungeeignete Maßnahmen abhält (§ 71 Abs. 1);

26.

ohne Genehmigung Wild in Gebieten, in denen es nicht heimisch ist, aussetzt (§ 73 Abs. 3).

(2) Wer eine Verwaltungsübertretung begeht, ist - sofern die Tat nicht den Gegenstand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1450 Euro zu bestrafen.

(3) Bei Vorliegen erschwerender Umstände, insbesondere wenn durch die Übertretung ein erheblicher jagdwirtschaftlicher Nachteil eingetreten oder der Täter schon einmal wegen der gleichen strafbaren Handlung bestraft worden ist, ist der Täter mit einer Geldstrafe bis zu 2180 Euro zu bestrafen.

(4) Im Straferkenntnis kann auch auf den Verlust der Fähigkeit zum Besitz einer Jagdkarte auf höchstens fünf Jahre oder auf Verlust der Jagdkarte erkannt werden.

(5) Der Versuch ist strafbar.

(6) Von jedem rechtskräftigen Straferkenntnis hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Kärntner Jägerschaft in Kenntnis zu setzen.

In Kraft seit 23.01.2021 bis 31.12.9999
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