§ 20 K-JG

K-JG - Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

§ 20

Unterverpachtung

 

Die Unterverpachtung eines Jagdausübungsrechtes ist nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

a)

die Unterverpachtung im Pachtvertrag vorgesehen ist;

b)

die Unterpächter die Voraussetzungen des § 18 erfüllen;

c)

die Unterverpachtung den Grundsätzen eines geordneten Jagdbetriebes nicht widerspricht und

d)

die Zahl der Unterpächter den Bestimmungen des § 19 entspricht. § 16 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz gelten sinngemäß.

In Kraft seit 06.05.2000 bis 31.12.9999
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