§ 27 K-JG

K-JG - Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

§ 27

Vadium

 

Das Vadium haftet für den fristgerechten Ersatz der Kosten der Versteigerung sowie für den rechtzeitigen Erlag des ersten Pachtzinses. Es ist mindestens in der Höhe des Ausrufungspreises festzusetzen und darf das Doppelte desselben nicht übersteigen.

In Kraft seit 06.05.2000 bis 31.12.9999
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