Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsWenn der Pachtvertrag innerhalb der Pachtdauer (§ 17 Abs. 1) genehmigt wird, so hat der Pächter binnen zwei Wochen nach der Genehmigung eine Kaution bei der Gemeinde zu erlegen. Wird der Pachtvertrag vor Beginn der Pachtdauer genehmigt, so ist die Kaution binnen zwei Wochen nach ihrem Beginn zu erlegen. Die Kaution ist in Gestalt eines Sparbuches oder einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes zur Leistung eines Betrages in Höhe des Jagdpachtzinses und mit einer Laufzeit von zumindest drei Monaten über das Vertragsende hinaus zugunsten des Verpächters zu erlegen. Der Bürgermeister hat die Kaution zu verwahren und im Umfang der Inanspruchnahme gemäß Abs. 3 an die Gemeinde, ansonsten nach Ende der Laufzeit an den Pächter auszufolgen.Wenn der Pachtvertrag innerhalb der Pachtdauer (Paragraph 17, Absatz eins,) genehmigt wird, so hat der Pächter binnen zwei Wochen nach der Genehmigung eine Kaution bei der Gemeinde zu erlegen. Wird der Pachtvertrag vor Beginn der Pachtdauer genehmigt, so ist die Kaution binnen zwei Wochen nach ihrem Beginn zu erlegen. Die Kaution ist in Gestalt eines Sparbuches oder einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes zur Leistung eines Betrages in Höhe des Jagdpachtzinses und mit einer Laufzeit von zumindest drei Monaten über das Vertragsende hinaus zugunsten des Verpächters zu erlegen. Der Bürgermeister hat die Kaution zu verwahren und im Umfang der Inanspruchnahme gemäß Absatz 3, an die Gemeinde, ansonsten nach Ende der Laufzeit an den Pächter auszufolgen.
(2)Absatz 2Die Kaution dient der Sicherung der Erfüllung aller Verpflichtungen, die dem Pächter aus dem Pachtvertrag oder aus diesem Gesetz erwachsen.
(3)Absatz 3Soweit nicht über Ansprüche aus Verpflichtungen gemäß Abs. 2 ein ordentliches Gericht oder die Schlichtungsstelle (§ 77) zu entscheiden hat oder soferne der Erleger der Inanspruchnahme der Kaution nicht zustimmt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über die Inanspruchnahme der Kaution mit Bescheid zu verfügen.Soweit nicht über Ansprüche aus Verpflichtungen gemäß Absatz 2, ein ordentliches Gericht oder die Schlichtungsstelle (Paragraph 77,) zu entscheiden hat oder soferne der Erleger der Inanspruchnahme der Kaution nicht zustimmt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über die Inanspruchnahme der Kaution mit Bescheid zu verfügen.
(4)Absatz 4Sinkt die Kaution infolge ihrer Verwendung unter den Betrag des jährlichen Pachtzinses, so hat sie der Pächter binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde auf die ursprüngliche Höhe zu ergänzen.
(5)Absatz 5Die Kaution ist dem Pächter vier Wochen nach Ablauf der Pachtzeit zurückzustellen, wenn er seine Verpflichtungen (Abs. 2) erfüllt hat.Die Kaution ist dem Pächter vier Wochen nach Ablauf der Pachtzeit zurückzustellen, wenn er seine Verpflichtungen (Absatz 2,) erfüllt hat.
In Kraft seit 18.03.2025 bis 31.12.9999
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