§ 32 K-JG

Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.03.2025 bis 31.12.9999
§ 32

Kaution

(1) Wenn der Pachtvertrag innerhalb der Pachtdauer (§ 17 Abs 1) genehmigt wird, so hat der Pächter binnen zwei Wochen nach der Genehmigung eine Kaution im Betrag eines Jahrespachtzinses bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlegen. Wird der Pachtvertrag vor Beginn der Pachtdauer genehmigt, so ist die Kaution binnen zwei Wochen nach ihrem Beginn zu erlegen.

(2) Die Kaution dient der Sicherung der Erfüllung aller Verpflichtungen, die dem Pächter aus dem Pachtvertrag oder aus diesem Gesetz erwachsen.

(3) Soweit nicht über Ansprüche aus Verpflichtungen gemäß Abs 2 ein ordentliches Gericht oder die Schlichtungsstelle (§ 77) zu entscheiden hat oder soferne der Erleger der Inanspruchnahme der Kaution nicht zustimmt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über die Inanspruchnahme der Kaution mit Bescheid zu verfügen.

(4) Sinkt die Kaution infolge ihrer Verwendung unter den Betrag des jährlichen Pachtzinses, so hat sie der Pächter binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde auf die ursprüngliche Höhe zu ergänzen.

(5) Die Kaution ist dem Pächter vier Wochen nach Ablauf der Pachtzeit zurückzustellen, wenn er seine Verpflichtungen (Abs 2) erfüllt hat.

  1. (1)Absatz einsWenn der Pachtvertrag innerhalb der Pachtdauer (§ 17 Abs. 1) genehmigt wird, so hat der Pächter binnen zwei Wochen nach der Genehmigung eine Kaution bei der Gemeinde zu erlegen. Wird der Pachtvertrag vor Beginn der Pachtdauer genehmigt, so ist die Kaution binnen zwei Wochen nach ihrem Beginn zu erlegen. Die Kaution ist in Gestalt eines Sparbuches oder einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes zur Leistung eines Betrages in Höhe des Jagdpachtzinses und mit einer Laufzeit von zumindest drei Monaten über das Vertragsende hinaus zugunsten des Verpächters zu erlegen. Der Bürgermeister hat die Kaution zu verwahren und im Umfang der Inanspruchnahme gemäß Abs. 3 an die Gemeinde, ansonsten nach Ende der Laufzeit an den Pächter auszufolgen.Wenn der Pachtvertrag innerhalb der Pachtdauer (Paragraph 17, Absatz eins,) genehmigt wird, so hat der Pächter binnen zwei Wochen nach der Genehmigung eine Kaution bei der Gemeinde zu erlegen. Wird der Pachtvertrag vor Beginn der Pachtdauer genehmigt, so ist die Kaution binnen zwei Wochen nach ihrem Beginn zu erlegen. Die Kaution ist in Gestalt eines Sparbuches oder einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes zur Leistung eines Betrages in Höhe des Jagdpachtzinses und mit einer Laufzeit von zumindest drei Monaten über das Vertragsende hinaus zugunsten des Verpächters zu erlegen. Der Bürgermeister hat die Kaution zu verwahren und im Umfang der Inanspruchnahme gemäß Absatz 3, an die Gemeinde, ansonsten nach Ende der Laufzeit an den Pächter auszufolgen.
  2. (2)Absatz 2Die Kaution dient der Sicherung der Erfüllung aller Verpflichtungen, die dem Pächter aus dem Pachtvertrag oder aus diesem Gesetz erwachsen.
  3. (3)Absatz 3Soweit nicht über Ansprüche aus Verpflichtungen gemäß Abs. 2 ein ordentliches Gericht oder die Schlichtungsstelle (§ 77) zu entscheiden hat oder soferne der Erleger der Inanspruchnahme der Kaution nicht zustimmt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über die Inanspruchnahme der Kaution mit Bescheid zu verfügen.Soweit nicht über Ansprüche aus Verpflichtungen gemäß Absatz 2, ein ordentliches Gericht oder die Schlichtungsstelle (Paragraph 77,) zu entscheiden hat oder soferne der Erleger der Inanspruchnahme der Kaution nicht zustimmt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über die Inanspruchnahme der Kaution mit Bescheid zu verfügen.
  4. (4)Absatz 4Sinkt die Kaution infolge ihrer Verwendung unter den Betrag des jährlichen Pachtzinses, so hat sie der Pächter binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde auf die ursprüngliche Höhe zu ergänzen.
  5. (5)Absatz 5Die Kaution ist dem Pächter vier Wochen nach Ablauf der Pachtzeit zurückzustellen, wenn er seine Verpflichtungen (Abs. 2) erfüllt hat.Die Kaution ist dem Pächter vier Wochen nach Ablauf der Pachtzeit zurückzustellen, wenn er seine Verpflichtungen (Absatz 2,) erfüllt hat.

Stand vor dem 17.03.2025

In Kraft vom 06.05.2000 bis 17.03.2025
§ 32

Kaution

(1) Wenn der Pachtvertrag innerhalb der Pachtdauer (§ 17 Abs 1) genehmigt wird, so hat der Pächter binnen zwei Wochen nach der Genehmigung eine Kaution im Betrag eines Jahrespachtzinses bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlegen. Wird der Pachtvertrag vor Beginn der Pachtdauer genehmigt, so ist die Kaution binnen zwei Wochen nach ihrem Beginn zu erlegen.

(2) Die Kaution dient der Sicherung der Erfüllung aller Verpflichtungen, die dem Pächter aus dem Pachtvertrag oder aus diesem Gesetz erwachsen.

(3) Soweit nicht über Ansprüche aus Verpflichtungen gemäß Abs 2 ein ordentliches Gericht oder die Schlichtungsstelle (§ 77) zu entscheiden hat oder soferne der Erleger der Inanspruchnahme der Kaution nicht zustimmt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über die Inanspruchnahme der Kaution mit Bescheid zu verfügen.

(4) Sinkt die Kaution infolge ihrer Verwendung unter den Betrag des jährlichen Pachtzinses, so hat sie der Pächter binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde auf die ursprüngliche Höhe zu ergänzen.

(5) Die Kaution ist dem Pächter vier Wochen nach Ablauf der Pachtzeit zurückzustellen, wenn er seine Verpflichtungen (Abs 2) erfüllt hat.

  1. (1)Absatz einsWenn der Pachtvertrag innerhalb der Pachtdauer (§ 17 Abs. 1) genehmigt wird, so hat der Pächter binnen zwei Wochen nach der Genehmigung eine Kaution bei der Gemeinde zu erlegen. Wird der Pachtvertrag vor Beginn der Pachtdauer genehmigt, so ist die Kaution binnen zwei Wochen nach ihrem Beginn zu erlegen. Die Kaution ist in Gestalt eines Sparbuches oder einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes zur Leistung eines Betrages in Höhe des Jagdpachtzinses und mit einer Laufzeit von zumindest drei Monaten über das Vertragsende hinaus zugunsten des Verpächters zu erlegen. Der Bürgermeister hat die Kaution zu verwahren und im Umfang der Inanspruchnahme gemäß Abs. 3 an die Gemeinde, ansonsten nach Ende der Laufzeit an den Pächter auszufolgen.Wenn der Pachtvertrag innerhalb der Pachtdauer (Paragraph 17, Absatz eins,) genehmigt wird, so hat der Pächter binnen zwei Wochen nach der Genehmigung eine Kaution bei der Gemeinde zu erlegen. Wird der Pachtvertrag vor Beginn der Pachtdauer genehmigt, so ist die Kaution binnen zwei Wochen nach ihrem Beginn zu erlegen. Die Kaution ist in Gestalt eines Sparbuches oder einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes zur Leistung eines Betrages in Höhe des Jagdpachtzinses und mit einer Laufzeit von zumindest drei Monaten über das Vertragsende hinaus zugunsten des Verpächters zu erlegen. Der Bürgermeister hat die Kaution zu verwahren und im Umfang der Inanspruchnahme gemäß Absatz 3, an die Gemeinde, ansonsten nach Ende der Laufzeit an den Pächter auszufolgen.
  2. (2)Absatz 2Die Kaution dient der Sicherung der Erfüllung aller Verpflichtungen, die dem Pächter aus dem Pachtvertrag oder aus diesem Gesetz erwachsen.
  3. (3)Absatz 3Soweit nicht über Ansprüche aus Verpflichtungen gemäß Abs. 2 ein ordentliches Gericht oder die Schlichtungsstelle (§ 77) zu entscheiden hat oder soferne der Erleger der Inanspruchnahme der Kaution nicht zustimmt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über die Inanspruchnahme der Kaution mit Bescheid zu verfügen.Soweit nicht über Ansprüche aus Verpflichtungen gemäß Absatz 2, ein ordentliches Gericht oder die Schlichtungsstelle (Paragraph 77,) zu entscheiden hat oder soferne der Erleger der Inanspruchnahme der Kaution nicht zustimmt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über die Inanspruchnahme der Kaution mit Bescheid zu verfügen.
  4. (4)Absatz 4Sinkt die Kaution infolge ihrer Verwendung unter den Betrag des jährlichen Pachtzinses, so hat sie der Pächter binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde auf die ursprüngliche Höhe zu ergänzen.
  5. (5)Absatz 5Die Kaution ist dem Pächter vier Wochen nach Ablauf der Pachtzeit zurückzustellen, wenn er seine Verpflichtungen (Abs. 2) erfüllt hat.Die Kaution ist dem Pächter vier Wochen nach Ablauf der Pachtzeit zurückzustellen, wenn er seine Verpflichtungen (Absatz 2,) erfüllt hat.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten