Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsVon der Möglichkeit des Erlangens einer Jagdkarte sind ausgeschlossen:
a)Litera aPersonen, denen eine der im § 37 Abs. 1 geforderten Voraussetzungen fehlt,Personen, denen eine der im Paragraph 37, Absatz eins, geforderten Voraussetzungen fehlt,
b)Litera bMinderjährige unter 16 Jahren,
c)Litera cMinderjährige vom vollendeten 16. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, die ohne Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters um die Ausstellung einer Jagdkarte ansuchen,
d)Litera dPersonen, für die ein Erwachsenenvertreter bestellt ist,
e)Litera ePersonen, die wegen geistiger oder körperlicher Mängel unfähig sind, ein Jagdgewehr sicher zu führen,
f)Litera fPersonen, deren bisheriges Verhalten besorgen läßt, daß sie die öffentliche Sicherheit gefährden werden,
g)Litera gPersonen, die aus der Kärntner Jägerschaft ausgeschlossen wurden oder gegen die in einem anderen Land oder Staat eine gleichartige Maßnahme verhängt wurde, auf die Dauer des Ausschlusses,
h)Litera hPersonen, denen durch ein rechtskräftiges Straferkenntnis die Fähigkeit zum Besitz einer Jagdkarte abgesprochen oder gegen die auf Verlust der Jagdkarte erkannt (§ 98) oder denen die Kärntner Jagdkarte entzogen (§ 39) wurde oder gegen die in einem anderen Land oder Staat eine vergleichbare Anordnung hinsichtlich der Jagdkarte dieses Landes oder Staates getroffen wurde, für die ausgesprochene Dauer,Personen, denen durch ein rechtskräftiges Straferkenntnis die Fähigkeit zum Besitz einer Jagdkarte abgesprochen oder gegen die auf Verlust der Jagdkarte erkannt (Paragraph 98,) oder denen die Kärntner Jagdkarte entzogen (Paragraph 39,) wurde oder gegen die in einem anderen Land oder Staat eine vergleichbare Anordnung hinsichtlich der Jagdkarte dieses Landes oder Staates getroffen wurde, für die ausgesprochene Dauer,
i)Litera iPersonen, gegen die ein rechtskräftiges Waffenverbot gemäß § 12 des Waffengesetzes 1996, BGBl Nr 12/1997, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 2011/2021, ausgesprochen wurde,Personen, gegen die ein rechtskräftiges Waffenverbot gemäß Paragraph 12, des Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr 12 aus 1997,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2011 aus 2021,, ausgesprochen wurde,
j)Litera jPersonen, denen eine waffenrechtliche Urkunde im Sinne von § 25 Abs. 3 des Waffengesetzes 1996 rechtskräftig entzogen wurde.Personen, denen eine waffenrechtliche Urkunde im Sinne von Paragraph 25, Absatz 3, des Waffengesetzes 1996 rechtskräftig entzogen wurde.
(2)Absatz 2Antragsteller (§ 37 Abs. 1) haben eine schriftliche eidesstattliche Erklärung abzugeben, dass bei ihnen Antragsteller (Paragraph 37, Absatz eins,) haben eine schriftliche eidesstattliche Erklärung abzugeben, dass bei ihnen
1.Ziffer einskeine rechtskräftige Verurteilung gemäß § 37 Abs. 4 lit. a oder Bestrafung gemäß § 37 Abs. 4 lit. b undkeine rechtskräftige Verurteilung gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Litera a, oder Bestrafung gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Litera b, und
2.Ziffer 2auf Grund von Maßnahmen oder Anordnungen eines anderen Landes oder Staates kein Versagungsgrund nach Abs. 1 lit. g oder h auf Grund von Maßnahmen oder Anordnungen eines anderen Landes oder Staates kein Versagungsgrund nach Absatz eins, Litera g, oder h
vorliegt. Soweit Z 1 nicht zutrifft, sind Antragsteller verpflichtet, eine schriftliche Ausfertigung der betreffenden Entscheidung sowie gegebenenfalls Informationen über die Tilgung der Strafe beizubringen.vorliegt. Soweit Ziffer eins, nicht zutrifft, sind Antragsteller verpflichtet, eine schriftliche Ausfertigung der betreffenden Entscheidung sowie gegebenenfalls Informationen über die Tilgung der Strafe beizubringen.
(3)Absatz 3Über die Verweigerung der Erlangung einer Jagdkarte nach Abs. 1 entscheidet der Bezirksjägermeister.Über die Verweigerung der Erlangung einer Jagdkarte nach Absatz eins, entscheidet der Bezirksjägermeister.
In Kraft seit 18.03.2025 bis 31.12.9999
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