§ 43 K-JG

K-JG - Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat für einen regelmäßigen, dauernden und ausreichenden Jagdschutz zu sorgen. Hierbei ist auf die für die Überwachung gemäß Abs. 2 maßgeblichen Verhältnisse, insbesondere die Größe und Gestalt des Jagdgebietes, den Wildbestand, die Gefährdungen, denen das Wild ausgesetzt ist, Wildfütterungen sowie die Wildschadensanfälligkeit des Lebensraumes Bedacht zu nehmen.

(2) Der Jagdschutz umfaßt die Überwachung der Einhaltung der in einem Jagdgebiet zu beobachtenden Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen und behördlichen Anordnungen sowie die Überwachung der Einhaltung der auch in einem Jagdgebiet zu beobachtenden, zum Schutz von Tieren und von Pflanzen getroffenen landesrechtlichen Bestimmungen, den Schutz des Wildes im Sinne des § 4 und vor Futternot sowie vor Wilderern.

(3) Der Jagdschutz ist von Jagdschutzorganen (§ 44) auszuüben.

(4) (entfällt)

In Kraft seit 01.03.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 43 K-JG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 43 K-JG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 43 K-JG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 43 K-JG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 43 K-JG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-JG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 42 K-JG
§ 44 K-JG