§ 42 K-JG

K-JG - Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

§ 42

Durchführungsbestimmungen

 

(1) Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft hat Form und Inhalt der Formulare der Jagdkarten, der Jagdgastkarten und der Jagderlaubnisscheine unter Bedachtnahme auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Abschnittes mit Verordnung zu regeln. Bei der Gestaltung der Jagdkarten ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Bestätigung für die Bezahlung des Jagdkartenbeitrages, des Mitgliedsbeitrages zur Kärntner Jägerschaft und der Prämie für die Jagdhaftpflichtversicherung (§ 38a Abs 2) als Voraussetzung für die Gültigkeit der Jagdkarte mitzuführen ist (§ 38a Abs 1).

 

(2) Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die schutzwürdigen Interessen der durch die Jagdausübung Geschädigten und auf die Eigenart der Jagdausübung die Mindestversicherungssummen für die Jagdhaftpflichtversicherung zu bestimmen.

In Kraft seit 06.05.2000 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 42 K-JG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 42 K-JG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 42 K-JG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 42 K-JG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 42 K-JG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-JG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 41 K-JG
§ 43 K-JG