§ 38a K-JG

K-JG - Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 38a

Gültigkeit der Jagdkarte

 

(1) Die Jagdkarte ist nur in Verbindung mit dem Nachweis über die Einzahlung des Jagdkartenbeitrages für das laufende Kalenderjahr sowie mit dem Nachweis über die Einzahlung des Mitgliedsbeitrages zur Kärntner Jägerschaft und der Prämie für die Jagdhaftpflichtversicherung gültig.

 

(2) Eine gültige Jagdkarte wird ungültig, wenn die Eintragungen, Unterschriften oder Stempel oder die Bestätigungen über die Einzahlung des Jagdkartenbeitrages, des Mitgliedsbeitrages zur Kärntner Jägerschaft und der Prämie für die Jagdhaftpflichtversicherung unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Inhaber nicht mehr einwandfrei erkennen läßt oder Beschädigungen oder Merkmale ihre Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.

 

(3) Nach Abs 2 ungültig gewordene Jagdkarten sind unverzüglich dem Bezirksjägermeister vorzulegen und von ihm deutlich als ungültig zu kennzeichnen.

In Kraft seit 06.05.2000 bis 31.12.9999
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