§ 38 K-JG

Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999

(1) Von der Möglichkeit des Erlangens einer Jagdkarte sind ausgeschlossen:

a)

Personen, denen eine der im § 37 Abs. 1 geforderten Voraussetzungen fehlt,

b)

Minderjährige unter 16 Jahren,

c)

Minderjährige vom vollendeten 16. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, die ohne Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters um die Ausstellung einer Jagdkarte ansuchen,

d)

Personen, für die ein Sachwalter nach § 273 Abs. 3 Z 2 oder 3 ABGBErwachsenenvertreter bestellt ist,

e)

Personen, die wegen geistiger oder körperlicher Mängel unfähig sind, ein Jagdgewehr sicher zu führen,

f)

Personen, deren bisheriges Verhalten besorgen läßt, daß sie die öffentliche Sicherheit gefährden werden,

g)

Personen, die aus der Kärntner Jägerschaft ausgeschlossen wurden oder gegen die in einem anderen Land oder Staat eine gleichartige Maßnahme verhängt wurde, auf die Dauer des Ausschlusses,

h)

Personen, denen durch ein rechtskräftiges Straferkenntnis die Fähigkeit zum Besitz einer Jagdkarte abgesprochen oder gegen die auf Verlust der Jagdkarte erkannt (§ 98) oder denen die Kärntner Jagdkarte entzogen (§ 39) wurde oder gegen die in einem anderen Land oder Staat eine vergleichbare Anordnung hinsichtlich der Jagdkarte dieses Landes oder Staates getroffen wurde, für die ausgesprochene Dauer,

i)

Personen, gegen die ein rechtskräftiges Waffenverbot gemäß § 12 des Waffengesetzes 1996, BGBl Nr 12/1997, zuletzt geändert mit BGBl I Nr 136/2004, ausgesprochen wurde,

j)

Personen, denen eine waffenrechtliche Urkunde im Sinne von § 25 Abs. 3 des Waffengesetzes 1996, BGBl Nr 12/1997, zuletzt geändert mit BGBl I Nr 136/2004, rechtskräftig entzogen wurde.

(2) Antragsteller (§ 37 Abs. 1) haben eine schriftliche eidesstattliche Erklärung abzugeben, dass bei ihnen auf Grund von Maßnahmen oder Anordnungen eines anderen Landes oder Staates kein Versagungsgrund nach Abs. 1 lit. g oder h vorliegt.

(3) Über die Verweigerung der Erlangung einer Jagdkarte nach Abs. 1 entscheidet der Bezirksjägermeister.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.07.2020

(1) Von der Möglichkeit des Erlangens einer Jagdkarte sind ausgeschlossen:

a)

Personen, denen eine der im § 37 Abs. 1 geforderten Voraussetzungen fehlt,

b)

Minderjährige unter 16 Jahren,

c)

Minderjährige vom vollendeten 16. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, die ohne Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters um die Ausstellung einer Jagdkarte ansuchen,

d)

Personen, für die ein Sachwalter nach § 273 Abs. 3 Z 2 oder 3 ABGBErwachsenenvertreter bestellt ist,

e)

Personen, die wegen geistiger oder körperlicher Mängel unfähig sind, ein Jagdgewehr sicher zu führen,

f)

Personen, deren bisheriges Verhalten besorgen läßt, daß sie die öffentliche Sicherheit gefährden werden,

g)

Personen, die aus der Kärntner Jägerschaft ausgeschlossen wurden oder gegen die in einem anderen Land oder Staat eine gleichartige Maßnahme verhängt wurde, auf die Dauer des Ausschlusses,

h)

Personen, denen durch ein rechtskräftiges Straferkenntnis die Fähigkeit zum Besitz einer Jagdkarte abgesprochen oder gegen die auf Verlust der Jagdkarte erkannt (§ 98) oder denen die Kärntner Jagdkarte entzogen (§ 39) wurde oder gegen die in einem anderen Land oder Staat eine vergleichbare Anordnung hinsichtlich der Jagdkarte dieses Landes oder Staates getroffen wurde, für die ausgesprochene Dauer,

i)

Personen, gegen die ein rechtskräftiges Waffenverbot gemäß § 12 des Waffengesetzes 1996, BGBl Nr 12/1997, zuletzt geändert mit BGBl I Nr 136/2004, ausgesprochen wurde,

j)

Personen, denen eine waffenrechtliche Urkunde im Sinne von § 25 Abs. 3 des Waffengesetzes 1996, BGBl Nr 12/1997, zuletzt geändert mit BGBl I Nr 136/2004, rechtskräftig entzogen wurde.

(2) Antragsteller (§ 37 Abs. 1) haben eine schriftliche eidesstattliche Erklärung abzugeben, dass bei ihnen auf Grund von Maßnahmen oder Anordnungen eines anderen Landes oder Staates kein Versagungsgrund nach Abs. 1 lit. g oder h vorliegt.

(3) Über die Verweigerung der Erlangung einer Jagdkarte nach Abs. 1 entscheidet der Bezirksjägermeister.

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