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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Antragsteller (§ 37 Abs. 1) haben eine schriftliche eidesstattliche Erklärung abzugeben, dass bei ihnen auf Grund von Maßnahmen oder Anordnungen eines anderen Landes oder Staates kein Versagungsgrund nach Abs. 1 lit. g oder h vorliegt.
(3) Über die Verweigerung der Erlangung einer Jagdkarte nach Abs. 1 entscheidet der Bezirksjägermeister.
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(2) Antragsteller (§ 37 Abs. 1) haben eine schriftliche eidesstattliche Erklärung abzugeben, dass bei ihnen auf Grund von Maßnahmen oder Anordnungen eines anderen Landes oder Staates kein Versagungsgrund nach Abs. 1 lit. g oder h vorliegt.
(3) Über die Verweigerung der Erlangung einer Jagdkarte nach Abs. 1 entscheidet der Bezirksjägermeister.